+14.2.2 Ex-ante-Risikoanpassung im Rahmen des Gewährungsverfahrens
---+243. Die Wertpapierfirmen sollten den Bonuspool und die zu gewährende variable Vergütung auf der …
---+244. Abhängig von der Verfügbarkeit von Kriterien für die Risikoanpassung sollten die …
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---+248. Die Wertpapierfirmen sollten qualitative Ex-ante-Risikoanpassungen bei der Festlegung des …

14.2.2 Ex-ante-Risikoanpassung im Rahmen des Gewährungsverfahrens

14.2.2 Ex-ante-Risikoanpassung im Rahmen des Gewährungsverfahrens

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
243. Die Wertpapierfirmen sollten den Bonuspool und die zu gewährende variable Vergütung auf der …

Die Wertpapierfirmen sollten den Bonuspool und die zu gewährende variable Vergütung auf der Grundlage einer Bewertung der Leistung und der eingegangenen Risiken bestimmen. Die Risikoanpassung vor der Gewährung („Ex-ante-Risikoanpassung“) sollte auf Risikoindikatoren beruhen und sicherstellen, dass die gewährte variable Vergütung vollständig auf die eingegangenen Risiken ausgerichtet ist. Die für die Ex-ante-Risikoanpassung zugrunde gelegten Kriterien sollten ausreichend detailliert sein, um alle maßgeblichen Risiken wiederzugeben.

244. Abhängig von der Verfügbarkeit von Kriterien für die Risikoanpassung sollten die …

Abhängig von der Verfügbarkeit von Kriterien für die Risikoanpassung sollten die Wertpapierfirmen festlegen, auf welcher Ebene sie die Ex-ante-Risikoanpassungen bei der Berechnung des Bonuspools vornehmen. Dabei sollte es sich um die Geschäftsbereichsebene oder die Ebene der entsprechenden organisatorischen Teilstrukturen handeln, z. B. die Handelsabteilung oder der einzelne Mitarbeiter.

245. Die Risikoausrichtung sollte unter Verwendung von risikobereinigten Leistungskriterien …

Die Risikoausrichtung sollte unter Verwendung von risikobereinigten Leistungskriterien erreicht werden, darunter auch Leistungskriterien, die auf Grundlage separater Risikoindikatoren risikobereinigt wurden. Es sollten quantitative und qualitative Kriterien zugrunde gelegt werden.

246. Die von den Wertpapierfirmen vorgenommenen Ex-ante-Risikoanpassungen sollten, sofern sie auf …

Die von den Wertpapierfirmen vorgenommenen Ex-ante-Risikoanpassungen sollten, sofern sie auf quantitativen Kriterien beruhen, sich weitgehend auf bestehende Indikatoren stützen, die innerhalb der Wertpapierfirma zu anderen Risikomanagementzwecken eingesetzt werden. Wenn an diesen Indikatoren im Rahmen von Risikomanagementprozessen Anpassungen vorgenommen werden, sollten die Wertpapierfirmen kohärente Änderungen am Vergütungsrahmen durchführen.

247. Die Messung der Wirtschaftlichkeit der Wertpapierfirmen und ihrer Geschäftsbereiche sollte …

Die Messung der Wirtschaftlichkeit der Wertpapierfirmen und ihrer Geschäftsbereiche sollte ausgehend von den Nettoeinnahmen, einschließlich aller direkten und indirekten Kosten, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen, erfolgen. Die Wertpapierfirmen sollten Kosten für Unternehmensfunktionen, wie z. B. IT-Kosten, Gemeinkosten der Gruppe oder nicht fortgeführte Geschäftstätigkeiten, nicht ausschließen.

248. Die Wertpapierfirmen sollten qualitative Ex-ante-Risikoanpassungen bei der Festlegung des …

Die Wertpapierfirmen sollten qualitative Ex-ante-Risikoanpassungen bei der Festlegung des Bonuspools und der Vergütung von identifizierten Mitarbeitern beispielsweise mittels Balanced Scorecards durchführen, die explizit Risiko- und Kontrollüberlegungen umfassen, wie Verstöße gegen Verpflichtungen, Verstöße gegen die Risikolimits und interne Kontrollindikatoren (z. B. auf Grundlage von Ergebnissen der Innenrevision) oder andere vergleichbare Methoden. EBA Public

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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