+Titel VII – Transparenz
---+208. Strategien, Richtlinien und Verfahren sollten allen betroffenen Mitarbeitern einer …
---+209. Dementsprechend sollte das Leitungsorgan die betroffenen Mitarbeiter über die Richtlinien und …
---+210. Falls die zuständigen Behörden von den Mutterunternehmen nach Artikel 44 der Richtlinie (EU) …
---+211. Die Veröffentlichung sollte mindestens Folgendes umfassen: a. eine Übersicht über die interne …
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Titel VII – Transparenz
Titel VII – Transparenz
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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208. Strategien, Richtlinien und Verfahren sollten allen betroffenen Mitarbeitern einer …
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Strategien, Richtlinien und Verfahren sollten allen betroffenen Mitarbeitern einer Wertpapierfirma mitgeteilt werden. Die Mitarbeiter einer Wertpapierfirma sollten die Richtlinien und die Verfahren, die mit ihren Aufgaben und Verantwortlichkeitsbereichen in Verbindung stehen, verstehen und befolgen.
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209. Dementsprechend sollte das Leitungsorgan die betroffenen Mitarbeiter über die Richtlinien und …
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Dementsprechend sollte das Leitungsorgan die betroffenen Mitarbeiter über die Richtlinien und die Strategien der Wertpapierfirma auf klare und einheitliche Art und Weise informieren, zumindest insoweit, dass sie ihre jeweiligen Aufgaben wahrnehmen können. Dies kann in Form von schriftlichen Leitlinien, Handbüchern oder anderweitig erfolgen.
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210. Falls die zuständigen Behörden von den Mutterunternehmen nach Artikel 44 der Richtlinie (EU) …
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Falls die zuständigen Behörden von den Mutterunternehmen nach Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2019/2034 die jährliche Veröffentlichung einer Beschreibung der Rechtsstruktur und Unternehmensführung sowie der Organisationsstruktur der Gruppe von Wertpapierfirmen verlangen, sollten die Informationen alle Unternehmen innerhalb der Gruppenstruktur nach der Definition in Richtlinie 2013/34/EU30 nach Ländern einschließen.
30 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
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211. Die Veröffentlichung sollte mindestens Folgendes umfassen: a. eine Übersicht über die interne …
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Die Veröffentlichung sollte mindestens Folgendes umfassen: - a. eine Übersicht über die interne Organisation der Wertpapierfirma und die Gruppenstruktur nach der Definition in der Richtlinie 2013/34/EU sowie vorgenommener Änderungen, einschließlich der wichtigen Berichtswege und Zuständigkeiten;
- b. etwaige wesentliche Änderungen seit der letzten Veröffentlichung sowie das Datum der wesentlichen Änderung;
- c. neue Rechtsstrukturen, Strukturen der internen Governance oder der Organisation;
- d. Informationen über die Struktur, Organisation und Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich der Zahl seiner Mitglieder und der Zahl der als unabhängig eingestuften Mitglieder, unter Angabe des Geschlechts und der Dauer des Mandats der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans;
- e. die wichtigsten Zuständigkeiten des Leitungsorgans;
- f. eine Aufstellung der Ausschüsse des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion und ihrer Zusammensetzung;
- g. eine Übersicht über die für die Wertpapierfirma und das Leitungsorgan geltenden Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten;
- h. eine Übersicht über den internen Kontrollrahmen und
- i. eine Übersicht über den Rahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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