+44. Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen sollten die Institute ihre interne …

44. Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen sollten die Institute ihre interne …

Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen sollten die Institute ihre interne Organisation sowie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • a. Zum „Leitungsorgan – Aufsichtsfunktion“ sollten die Mitglieder des Leitungsorgans auf der höchsten Konsolidierungsebene zählen, die die Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung wahrnehmen (d. h. nicht geschäftsführende Direktoren), wie in den Erläuterungen zu Spalte a der Tabelle REM1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission dargelegt wird. Die Institute sollten Mitglieder der Leitungsorgane von Tochterunternehmen den entsprechenden Geschäftsbereichen unter den Buchstaben c bis i, sofern eine solche Aufschlüsselung bereitgestellt wird, und ansonsten der Kategorie „sonstige identifizierte Mitarbeiter“ zuordnen.
  • b. Zum „Leitungsorgan – Leitungsfunktion“ sollten die Mitglieder des Leitungsorgans auf der höchsten Konsolidierungsebene zählen, die für die Leitungsfunktion verantwortlich sind (d. h. geschäftsführende Direktoren), wie in den Erläuterungen zu Spalte a der Tabelle REM1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission dargelegt wird. Die Institute sollten Mitglieder der Leitungsorgane von Tochterunternehmen den entsprechenden Geschäftsbereichen unter den Buchstaben c bis i, sofern eine solche Aufschlüsselung bereitgestellt wird, und ansonsten der Kategorie „Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung“ zuordnen.
  • c. „Investmentbanking“ sollte Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance) sowie Handel (Trading and Sales) im Sinne von Artikel 317 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und privates Beteiligungskapital einschließen.
  • d. „Privatkundengeschäft“ (Retail Banking) sollte die gesamte Darlehenstätigkeit des Instituts (an Privatpersonen und Unternehmen) umfassen.
  • e. „Vermögensverwaltung“ (Asset Management) sollte die Vermögensverwaltung umfassen, und zwar innerhalb
i.des Instituts, das in die Stichprobe einbezogen wird;
ii.von Tochterunternehmen, die Institute sind, einschließlich Wertpapierfirmen unter Beachtung von Artikel 1 Absätze 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033, und
iii.von Tochterunternehmen, die Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIFM) oder Wertpapierfirmen sind, die der Anwendung der
EBA PublicArtikel 92 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis nach der Anwendung von Artikel 109 Absätze 5 oder 6 dieser Richtlinie unterliegen.
  • f. „Unternehmensfunktionen“ sollten Mitarbeiter in sämtlichen Funktionen mit Verantwortung für das gesamte Institut auf konsolidierter Ebene sowie von Tochterunternehmen mit solchen Funktionen auf Einzelinstitutsebene, z. B. Personal, Informationstechnologie, einschließen.
  • g. „Unabhängige Kontrollfunktionen“ sollten nur Mitarbeiter in unabhängigen Funktionen für Risikomanagement, Compliance und Innenrevision nach den Erläuterungen in Abschnitt 19 der EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU umfassen.
  • h. Mit Blick auf Anhang I sollten unter „Mitarbeiter in Tochterunternehmen, die spezifischen Vergütungsanforderungen unterliegen“ alle Mitarbeiter verstanden werden, die von einem Tochterunternehmen beschäftigt werden, das eine Wertpapierfirma, ein OGAW oder AIF ist sowie spezifischen Vergütungsanforderungen und nicht der Anwendung der Vergütungsanforderungen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt.
  • i. „Alle sonstigen Mitarbeiter“ sollte Mitarbeiter und Mitglieder des Leitungsorgans von Tochterunternehmen außer Wertpapierfirmen, OGAW oder AIF einschließen, die nicht den Kategorien unter a bis h zugeordnet werden können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/