+4.2 Erste Beurteilung
---+77. Die zuständigen Behörden sollten die Haupttätigkeiten, die geografischen Regionen und die …
---+78. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden eine Reihe maßgeblicher Messgrößen zum …
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4.2 Erste Beurteilung

4.2 Erste Beurteilung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
77. Die zuständigen Behörden sollten die Haupttätigkeiten, die geografischen Regionen und die …

Die zuständigen Behörden sollten die Haupttätigkeiten, die geografischen Regionen und die Marktpositionen der Wertpapierfirma analysieren, um für die Wertpapierfirma die folgenden Elemente auf der höchsten Konsolidierungsebene im Rechtsraum zu ermitteln:

  • a. ihre wichtigsten geografischen Regionen;
  • b. ihre wichtigsten Tochterunternehmen/Zweigstellen und
  • c. ihre Haupttätigkeiten sowie gegebenenfalls ihre Geschäftsfelder oder Produktlinien.
78. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden eine Reihe maßgeblicher Messgrößen zum …

Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden eine Reihe maßgeblicher Messgrößen zum Zeitpunkt der Bewertung sowie deren Veränderung im zeitlichen Verlauf betrachten. Zu diesen Messgrößen zählen beispielsweise:

  • a. Beitrag zu den Gesamteinnahmen/Gesamtkosten;
  • b. Anteil der Vermögenswerte;
  • c. Beitrag zu den Eigenmittelanforderungen und
  • d. Marktposition.
79. Die zuständigen Behörden sollten diese erste Beurteilung zu folgenden Zwecken verwenden: a. …

Die zuständigen Behörden sollten diese erste Beurteilung zu folgenden Zwecken verwenden:

  • a. Bestimmung der Wesentlichkeit von Geschäftstätigkeiten: Die zuständigen Behörden sollten bestimmen, welche geografischen Regionen, Tochterunternehmen/Zweigstellen, Tätigkeiten und gegebenenfalls Geschäftsfelder oder Produktlinien aufgrund ihres Beitrags zum Gewinn (insbesondere auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung), ihres Risikos

24 (einschließlich K-Faktoren oder anderer Risikomessgrößen) und/oder ihrer organisatorischen Prioritäten die bedeutendsten sind. Anhand dieser Informationen sollten die Schwerpunkte ermittelt werden, auf die sich die Geschäftsmodellanalyse konzentrieren sollte (siehe Abschnitt 4.3).

  • b. Ermittlung der Peer-Gruppe: Die zuständigen Behörden können i) die entsprechende Peer-Gruppe für die Wertpapierfirma ermitteln; ii) für die Geschäftsmodellanalyse kann die Peer-Gruppe auf der Grundlage konkurrierender Produktlinien/Geschäftsfelder bestimmt werden, die auf die gleichen Gewinnquellen oder Kunden abzielen.
  • c. Unterstützung bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Die Ergebnisse der ersten Beurteilung können dabei helfen, die angemessene Granularität der Bewertung zu ermitteln.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/