+4.2 Erste Beurteilung
---+77. Die zuständigen Behörden sollten die Haupttätigkeiten, die geografischen Regionen und die …
---+78. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden eine Reihe maßgeblicher Messgrößen zum …
---+79. Die zuständigen Behörden sollten diese erste Beurteilung zu folgenden Zwecken verwenden: a. …
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4.2 Erste Beurteilung
4.2 Erste Beurteilung
1. Übersicht
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Regulierung |
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77. Die zuständigen Behörden sollten die Haupttätigkeiten, die geografischen Regionen und die …
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Die zuständigen Behörden sollten die Haupttätigkeiten, die geografischen Regionen und die Marktpositionen der Wertpapierfirma analysieren, um für die Wertpapierfirma die folgenden Elemente auf der höchsten Konsolidierungsebene im Rechtsraum zu ermitteln: - a. ihre wichtigsten geografischen Regionen;
- b. ihre wichtigsten Tochterunternehmen/Zweigstellen und
- c. ihre Haupttätigkeiten sowie gegebenenfalls ihre Geschäftsfelder oder Produktlinien.
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78. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden eine Reihe maßgeblicher Messgrößen zum …
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Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden eine Reihe maßgeblicher Messgrößen zum Zeitpunkt der Bewertung sowie deren Veränderung im zeitlichen Verlauf betrachten. Zu diesen Messgrößen zählen beispielsweise: - a. Beitrag zu den Gesamteinnahmen/Gesamtkosten;
- b. Anteil der Vermögenswerte;
- c. Beitrag zu den Eigenmittelanforderungen und
- d. Marktposition.
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79. Die zuständigen Behörden sollten diese erste Beurteilung zu folgenden Zwecken verwenden: a. …
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Die zuständigen Behörden sollten diese erste Beurteilung zu folgenden Zwecken verwenden: - a. Bestimmung der Wesentlichkeit von Geschäftstätigkeiten: Die zuständigen Behörden sollten bestimmen, welche geografischen Regionen, Tochterunternehmen/Zweigstellen, Tätigkeiten und gegebenenfalls Geschäftsfelder oder Produktlinien aufgrund ihres Beitrags zum Gewinn (insbesondere auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung), ihres Risikos
24 (einschließlich K-Faktoren oder anderer Risikomessgrößen) und/oder ihrer organisatorischen Prioritäten die bedeutendsten sind. Anhand dieser Informationen sollten die Schwerpunkte ermittelt werden, auf die sich die Geschäftsmodellanalyse konzentrieren sollte (siehe Abschnitt 4.3). - b. Ermittlung der Peer-Gruppe: Die zuständigen Behörden können i) die entsprechende Peer-Gruppe für die Wertpapierfirma ermitteln; ii) für die Geschäftsmodellanalyse kann die Peer-Gruppe auf der Grundlage konkurrierender Produktlinien/Geschäftsfelder bestimmt werden, die auf die gleichen Gewinnquellen oder Kunden abzielen.
- c. Unterstützung bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Die Ergebnisse der ersten Beurteilung können dabei helfen, die angemessene Granularität der Bewertung zu ermitteln.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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