+Interne Berichterstattung
---+63. Institute sollten darauf achten, dass ihre Systeme zur internen Risikoberichterstattung …
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---+68. Diese Berichte sollten das Leitungsorgan oder seine Beauftragten in die Lage versetzen, die …
---+69. Das interne Messsystem sollte die Berichte in einem Format erzeugen, das es den verschiedenen …

Interne Berichterstattung

Interne Berichterstattung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
63. Institute sollten darauf achten, dass ihre Systeme zur internen Risikoberichterstattung …

Institute sollten darauf achten, dass ihre Systeme zur internen Risikoberichterstattung zeitnahe, genaue und umfassende Informationen über ihre IRRBB-Risikopositionen liefern. Die interne Berichterstattung sollte mindestens vierteljährlich erfolgen.

64. Die internen Berichte sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten Informationen auf der …

Die internen Berichte sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten Informationen auf der relevanten Aggregationsstufe (bezogen auf Konsolidierungsebene und Währung) liefern und regelmäßig überprüft werden. Der Informationsgehalt der Berichte sollte an die jeweilige Führungsebene (z. B. Leitungsorgan oder höhere Führungsebene) und die konkrete Situation des Instituts sowie das wirtschaftliche Umfeld angepasst sein.

65. Die IRRBB-Berichte sollten aggregierte Informationen umfassen und so detailliert sein, dass das …

Die IRRBB-Berichte sollten aggregierte Informationen umfassen und so detailliert sein, dass das Leitungsorgan oder seine Beauftragten die Sensitivität des Instituts gegenüber Änderungen der Marktbedingungen und anderen wichtigen Risikofaktoren bewerten können. Die Berichte sollten Veränderungen des Risikoprofils des Instituts und des Wirtschaftsumfelds aufzeigen und das aktuelle Risiko mit den Limiten vergleichen.

66. Die IRRBB-Berichte sollten in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Modellüberprüfungen und …

Die IRRBB-Berichte sollten in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Modellüberprüfungen und -audits sowie Vergleiche zwischen früheren Prognosen oder Risikoschätzungen und den tatsächlichen Ergebnissen umfassen, um über mögliche Defizite bei der Modellierung zu informieren. Institute sollten insbesondere die modellierten Verluste aus vorzeitigen Kreditrückzahlungen mit den historischen Verlusten vergleichen. Sie sollten Portfolios, die bedeutsamen Mark-to-Market-Bewegungen unterliegen können, eindeutig kennzeichnen und die diesbezüglichen Auswirkungen innerhalb ihres MIS beobachten und im Einklang mit sonstigen Portfolios, die einem Marktrisiko ausgesetzt sind, überwachen.

67. Die für das Leitungsorgan oder seine Beauftragten erstellten Berichte unterscheiden sich zwar …

Die für das Leitungsorgan oder seine Beauftragten erstellten Berichte unterscheiden sich zwar je nach Zusammensetzung des Portfolios des Instituts, sollten jedoch unter Berücksichtigung von Absatz 65 und Absatz 66 Folgendes beinhalten:

  • (a) eine Übersicht der aggregierten IRRBB-Risikopositionen des Instituts, einschließlich Angaben zum Gap-, Basis- und Optionsrisiko. Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Cashflows und Strategien, die die Höhe und Richtung des IRRBB treiben, sollten kenntlich gemacht und erläutert werden;
  • (b) Berichte, aus denen hervorgeht, dass das Institut die maßgeblichen Regelwerke und Limite beachtet;
  • (c) zentrale Modellierungsannahmen und Parameter, z. B. über die Merkmale von unbefristeten Einlagen (NMDs), die vorzeitige Rückzahlung festverzinslicher Darlehen, die vorzeitige Kündigung von Termineinlagen, die Inanspruchnahme von Kreditzusagen, die Aggregation von Währungen und den Umgang mit Margen;
  • (d) Einzelheiten zu den Auswirkungen der zentralen Modellierungsannahmen, die zu den IRRBB-Messgrößen getroffen wurden, einschließlich Änderungen der Annahmen in verschiedenen Zinsszenarien;
  • (e) Einzelheiten zu den Auswirkungen von Zinsderivaten auf die IRRBB-Messgrößen;
  • (f) Einzelheiten zu den Auswirkungen von Zeitwert-Instrumenten, einschließlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Ebene 3, auf die IRRBB-Messgrößen;
  • (g) die Ergebnisse der Stresstests gemäß Abschnitt 4.3.4, der Schocks gemäß Abschnitt 4.3.3 und der aufsichtlichen Ausreißertests gemäß Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU sowie die Beurteilung der Sensitivität gegenüber zentralen Annahmen und Parametern; und
  • (h) eine Zusammenfassung der Überprüfung der IRRBB-Regelwerke und -Verfahren sowie der Angemessenheit der Messsysteme, einschließlich aller Feststellungen von internen und externen Prüfern oder sonstigen gleichwertigen Dritten (z. B. Berater).
68. Diese Berichte sollten das Leitungsorgan oder seine Beauftragten in die Lage versetzen, die …

Diese Berichte sollten das Leitungsorgan oder seine Beauftragten in die Lage versetzen, die Sensitivität des Instituts gegenüber Änderungen der Marktbedingungen und anderen wichtigen Risikofaktoren zu bewerten, insbesondere für Portfolios, die bedeutsamen Mark-to-Market-Bewegungen unterliegen können.

69. Das interne Messsystem sollte die Berichte in einem Format erzeugen, das es den verschiedenen …

Das interne Messsystem sollte die Berichte in einem Format erzeugen, das es den verschiedenen Führungsebenen des Instituts ermöglicht, die Berichte leicht zu verstehen und zeitnah angemessene Entscheidungen zu treffen. Die Berichte sollten als Grundlage für regelmäßige Kontrollen zur Klärung der Frage dienen, ob das Institut seine Strategie und seine Limite für das Zinsänderungsrisiko beachtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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