+Risikoregelwerke und -verfahren
---+133. Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage seiner allgemeinen CSRBB-Strategie robuste …
---+134. Die Grundsätze sollten hinreichend begründet, belastbar und dokumentiert sein und alle …
---+135. Um die dauerhafte Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Regelwerke und Verfahren des …
---+136. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollten sicherstellen, dass die CSRBB-Analysen und …
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Risikoregelwerke und -verfahren
Risikoregelwerke und -verfahren
1. Übersicht
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Regulierung |
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133. Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage seiner allgemeinen CSRBB-Strategie robuste …
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Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage seiner allgemeinen CSRBB-Strategie robuste Risikoregelwerke, -verfahren und -systeme einführen, durch die sichergestellt wird, dass: - (a) Verfahren eingerichtet werden, um die Szenarien zur Beurteilung und Überwachung des CSRBB zu aktualisieren;
- (b) der Ansatz zur Messung und die entsprechenden Annahmen zur Beurteilung und Überwachung von CSRBB-Risiken angemessen und verhältnismäßig sind;
- (c) die Annahmen der verwendeten Modelle regelmäßig überprüft und bei Bedarf geändert werden;
- (d) die Standards zur Beurteilung von Positionen und zur Performance-Messung definiert sind; und
- (e) die Kompetenzen und die Verantwortlichkeiten für die Steuerung des CSRBB definiert sind.
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134. Die Grundsätze sollten hinreichend begründet, belastbar und dokumentiert sein und alle …
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Die Grundsätze sollten hinreichend begründet, belastbar und dokumentiert sein und alle CSRBB-Komponenten abdecken, die für die individuellen Umstände des Instituts von Bedeutung sind. Die CSRBB-Regelwerke sollten unbeschadet des Grundsatzes der Proportionalität Folgendes umfassen: - (a) eine Abgrenzung zwischen „Anlagebuch“ und „Handelsbuch“. Interne Risikotransfers zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch sollten angemessen dokumentiert und überwacht werden;
- (b) die Angaben zu Höhe beziehungsweise Form der Spreadschocks für interne CSRBB-Berechnungen.
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135. Um die dauerhafte Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Regelwerke und Verfahren des …
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Um die dauerhafte Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Regelwerke und Verfahren des Instituts für das CSRBB-Management sicherzustellen, sollten diese vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der regelmäßigen Berichte überprüft werden.
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136. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollten sicherstellen, dass die CSRBB-Analysen und …
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Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollten sicherstellen, dass die CSRBB-Analysen und -Risikomanagement im Einklang mit der Art und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts von einer ausreichenden Zahl an kompetenten und erfahrenen Mitarbeitern mit entsprechenden Fachkenntnissen übernommen werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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