+Risikoregelwerke und -verfahren
---+133. Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage seiner allgemeinen CSRBB-Strategie robuste …
---+134. Die Grundsätze sollten hinreichend begründet, belastbar und dokumentiert sein und alle …
---+135. Um die dauerhafte Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Regelwerke und Verfahren des …
---+136. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollten sicherstellen, dass die CSRBB-Analysen und …

Risikoregelwerke und -verfahren

Risikoregelwerke und -verfahren

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
133. Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage seiner allgemeinen CSRBB-Strategie robuste …

Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage seiner allgemeinen CSRBB-Strategie robuste Risikoregelwerke, -verfahren und -systeme einführen, durch die sichergestellt wird, dass:

  • (a) Verfahren eingerichtet werden, um die Szenarien zur Beurteilung und Überwachung des CSRBB zu aktualisieren;
  • (b) der Ansatz zur Messung und die entsprechenden Annahmen zur Beurteilung und Überwachung von CSRBB-Risiken angemessen und verhältnismäßig sind;
  • (c) die Annahmen der verwendeten Modelle regelmäßig überprüft und bei Bedarf geändert werden;
  • (d) die Standards zur Beurteilung von Positionen und zur Performance-Messung definiert sind; und
  • (e) die Kompetenzen und die Verantwortlichkeiten für die Steuerung des CSRBB definiert sind.
134. Die Grundsätze sollten hinreichend begründet, belastbar und dokumentiert sein und alle …

Die Grundsätze sollten hinreichend begründet, belastbar und dokumentiert sein und alle CSRBB-Komponenten abdecken, die für die individuellen Umstände des Instituts von Bedeutung sind. Die CSRBB-Regelwerke sollten unbeschadet des Grundsatzes der Proportionalität Folgendes umfassen:

  • (a) eine Abgrenzung zwischen „Anlagebuch“ und „Handelsbuch“. Interne Risikotransfers zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch sollten angemessen dokumentiert und überwacht werden;
  • (b) die Angaben zu Höhe beziehungsweise Form der Spreadschocks für interne CSRBB-Berechnungen.
135. Um die dauerhafte Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Regelwerke und Verfahren des …

Um die dauerhafte Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Regelwerke und Verfahren des Instituts für das CSRBB-Management sicherzustellen, sollten diese vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der regelmäßigen Berichte überprüft werden.

136. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollten sicherstellen, dass die CSRBB-Analysen und …

Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollten sicherstellen, dass die CSRBB-Analysen und -Risikomanagement im Einklang mit der Art und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts von einer ausreichenden Zahl an kompetenten und erfahrenen Mitarbeitern mit entsprechenden Fachkenntnissen übernommen werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/