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3. Obwohl das sVaR-Modell einige Standards des derzeitigen VaR-Modells beinhaltet, sind …Obwohl das sVaR-Modell einige Standards des derzeitigen VaR-Modells beinhaltet, sind Abweichungen bei anderen Standards aufgrund ausdrücklicher Richtlinienanforderungen oder methodischer Unvereinbarkeiten in Bezug auf den sVaR-Ansatz möglich. Dies trifft insbesondere auf folgende Punkte zu:
Da die Stressperiode einen Zwölfmonatszeitraum umfassen muss, sind jegliche Anpassungen, die zur Verkürzung oder Verlängerung der angegebenen Stressperiode führen, auch dann, wenn sie sich aus der vorgesehenen Konsistenz zwischen VaR und sVaR ergeben würden, unzulässig.
Der zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen genutzte Multiplikationsfaktor m s sollte mindestens 3 betragen und in Abhängigkeit von den Ergebnissen des VaR-Rückvergleichs um einen Zusatzfaktor zwischen 0 und 1 erhöht werden. Gleichwohl sind Rückvergleiche für die Bestimmung des sVaR-Wertes nicht erforderlich.
Da die Berechnung des sVaR nach Maßgabe der CRD mindestens wöchentlich erfolgen muss, ist es den Instituten freigestellt, die Maßzahl häufiger, zum Beispiel täglich, zu errechnen, sodass eine Konsistenz mit der VaR-Frequenz erzielt wird. Wenn sich ein Institut beispielsweise für eine wöchentliche Berechnung der sVaR-Kennzahl entscheidet und man einen auf 10 Tage hochskalierten 1-Tages-sVAR unterstellt, würde für die tägliche Berechnung der Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage von internen Modellen Folgendes gelten:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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