+3. Obwohl das sVaR-Modell einige Standards des derzeitigen VaR-Modells beinhaltet, sind …

3. Obwohl das sVaR-Modell einige Standards des derzeitigen VaR-Modells beinhaltet, sind …

Obwohl das sVaR-Modell einige Standards des derzeitigen VaR-Modells beinhaltet, sind Abweichungen bei anderen Standards aufgrund ausdrücklicher Richtlinienanforderungen oder methodischer Unvereinbarkeiten in Bezug auf den sVaR-Ansatz möglich. Dies trifft insbesondere auf folgende Punkte zu:

  • (i) Länge der Stressperiode

Da die Stressperiode einen Zwölfmonatszeitraum umfassen muss, sind jegliche Anpassungen, die zur Verkürzung oder Verlängerung der angegebenen Stressperiode führen, auch dann, wenn sie sich aus der vorgesehenen Konsistenz zwischen VaR und sVaR ergeben würden, unzulässig.

  • (ii) Erfordernis eines Rückvergleichs

Der zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen genutzte Multiplikationsfaktor m s sollte mindestens 3 betragen und in Abhängigkeit von den Ergebnissen des VaR-Rückvergleichs um einen Zusatzfaktor zwischen 0 und 1 erhöht werden. Gleichwohl sind Rückvergleiche für die Bestimmung des sVaR-Wertes nicht erforderlich.

  • (iii) Frequenz der Berechnung des sVaR

Da die Berechnung des sVaR nach Maßgabe der CRD mindestens wöchentlich erfolgen muss, ist es den Instituten freigestellt, die Maßzahl häufiger, zum Beispiel täglich, zu errechnen, sodass eine Konsistenz mit der VaR-Frequenz erzielt wird.

Wenn sich ein Institut beispielsweise für eine wöchentliche Berechnung der sVaR-Kennzahl entscheidet und man einen auf 10 Tage hochskalierten 1-Tages-sVAR unterstellt, würde für die tägliche Berechnung der Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage von internen Modellen Folgendes gelten:

  • a) Derselbe sVaR-Wert würde für fünf aufeinanderfolgende Geschäftstage nach der Berechnung der sVaR-Kennzahl verwendet werden.
  • b) Zur Berechnung der durchschnittlichen sVaR-Werte während der vorangegangenen 60 Geschäftstage sollten die Institute die aktuellsten 12 sVaR-Werte nutzen, um diesen Durchschnitt zu errechnen.
  • c) Das Institut sollte in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass sein Portfolio an dem für die Berechnung des sVaR gewählten Wochentages repräsentativ für das in der Woche gehaltene Portfolio ist und dass der gewählte Wochentag nicht zu einer systematischen Unterschätzung der sVaR-Werte bei wöchentlicher Berechnung führt. Beispielsweise könnte dieser Nachweis dadurch erbracht werden, dass der VaR an dem für die sVaR-Berechnung gewählten Wochentag nicht systematisch niedriger ist, als an anderen Tagen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/