+Titel II – Kriterien für die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
---+1. In Bezug auf die Verbriefungstransaktionen, welche die Bedingungen für das Erreichen einer ÜSR …
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Titel II – Kriterien für die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
3. Kriterien, um festzulegen, wann die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine umfassende Überprüfung der ÜSR vornehmen sollten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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1. In Bezug auf die Verbriefungstransaktionen, welche die Bedingungen für das Erreichen einer ÜSR …
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In Bezug auf die Verbriefungstransaktionen, welche die Bedingungen für das Erreichen einer ÜSR im Einklang mit Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a oder b bzw. Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sollten die zuständigen Behörden eine umfassende Überprüfung der ÜSR gemäß Titel III Absätze 4 bis 10 dieser Leitlinien vornehmen, wenn einer der in der nachstehenden, nicht erschöpfenden Auflistung aufgeführten Umstände vorliegt: - a. Spezifische Informationen weisen darauf hin, dass die „Dicke“ der Tranchen einer Verbriefung, die zum Nachweis einer ÜSR gemäß Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen werden, womöglich nicht ausreicht, um von einer entsprechenden ÜSR auf Dritte auszugehen, und zwar in Bezug auf (i) das spezifische Kreditrisikoprofil und (ii) die dazugehörigen risikogewichteten Positionsbeträge der verbrieften Risikopositionen dieser Verbriefung.
- b. Es bestehen Zweifel an der Angemessenheit einer bestimmten Bonitätsbeurteilung einer ECAI.
- c. Verluste, die bei verbrieften Risikopositionen in früheren Zeiträumen eintraten, oder sonstige Informationen deuten darauf hin, dass:
- i. die begründete Schätzung eines Instituts des bei den verbrieften Risikopositionen bis zur Fälligkeit der Transaktion erwarteten Verlusts gemäß Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglicherweise zu gering ausfällt, um ein signifikantes Kreditrisiko als auf Dritte übertragen zu betrachten. Es sollte die Gesamtlaufzeit der Transaktion, einschließlich der Möglichkeit des Vorliegens eines Zinsüberschusses, berücksichtigt werden;
- ii. die Spanne, um welche die Verbriefungspositionen, die von dem harten Kernkapital abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde, über die begründete Schätzung des bis zur Fälligkeit der Transaktion erwarteten Verlusts hinausgeht, womöglich zu gering ist, um ein signifikantes Kreditrisiko als auf Dritte übertragen zu betrachten.
- d. Hohe Kosten, die dem Originator bei der Kreditrisikoübertragung auf Dritte durch eine bestimmte Verbriefung entstehen, deuten darauf hin, dass die formal im Einklang mit Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a oder b bzw. Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreichte ÜSR in Wirklichkeit durch die hohen Kosten dieser Kreditrisikoübertragung untergraben werden könnte.
- e. Ein Originator beabsichtigt, eine ÜSR auf Dritte gemäß Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a oder b bzw. Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzuweisen, ohne dass eine Beurteilung der entsprechenden Tranchen durch eine ECAI vorliegt.
- f. Es handelt sich um Verbriefungstransaktionen von Handelsbuchportfolios.
- g. Es handelt sich um Verbriefungstransaktionen mit Kauf- und Verkaufsoptionen, mit Ausnahme von Optionen, die als nicht hinderlich für eine tatsächliche Kreditrisikoübertragung gemäß den Absätzen 5.2, 5.3 und 5.4 dieser Leitlinien gelten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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