+Leitlinien der EBA zur Übertragung eines signifikanten Risikos bei Verbriefungstransaktionen
---+Status dieser Leitlinien
---+Meldepflichten
---+Titel I – Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
------+1. Anwendungsbereich
------+1. Diese Leitlinien gelten für: a. Originatoren gemäß den Artikeln 243 und 244 der Verordnung (EU) …
------+2. Originatoren sollten (i) die in diesen Leitlinien dargelegten allgemeinen Anforderungen für …
------+3. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien in folgenden Situationen anwenden: a. bei der …
------+4. Zusätzlich zu den der EBA laut Artikel 243 Absatz 6 und Artikel 244 Absatz 6 der Verordnung (EU) …
------+1. Gemäß den in Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
------+2. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass sie über Verfahren für die Ermittlung …
------+3. Die Bedingungen für das Erreichen einer ÜSR auf Dritte sollten kontinuierlich erfüllt werden.
------+4. Originatoren sollten die Verlässlichkeit von externen Bonitätsbeurteilungen bei ihren Analysen …
---+Titel II – Kriterien für die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
------+1. In Bezug auf die Verbriefungstransaktionen, welche die Bedingungen für das Erreichen einer ÜSR …
---+Titel III – Anforderungen an die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 4 oder Artikel 244 Absatz 4 der Verordnung (EU) 575/2013 und im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013, wenn einer der Umstände gemäß
------+4. Bewertung der Signifikanz der Kreditr isikoübertragung
------+1. Die zuständigen Behörden sollten die vom Originator hinsichtlich der Verbriefung vorgelegten …
------+2. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator eine ausreichende Kenntnis der …
------+3. Falls der Originator für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen nach der Verbriefung auf …
------+5. Bewertung von strukturellen Merkmalen
------+1. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob eine Transaktion strukturelle Merkmale aufweist …
------+2. Für traditionelle Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden nur die folgenden dem …
------+3. Um jegliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden zudem bei …
------+4. Bei synthetischen Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden sämtliche Optionen, die …
------+5. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator in der Vergangenheit Transaktionen …
------+6. Bei Transaktionen, die Wiederauffüllungszeiträume umfassen, sollten die zuständigen Behörden die …
------+7. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Transaktionen bei der Origination keinen …
------+1. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob Laufzeit- oder Währungsinkongruenzen zwischen der …
------+2. Die zuständigen Behörden sollten Laufzeitinkongruenzen bei Transaktionen bewerten, bei denen …
------+3. Die zuständigen Behörden sollten Währungsinkongruenzen bei Transaktionen bewerten, bei denen …
------+1. Wird eine Verbriefung synthetisch mittels eines Kreditderivats oder einer Garantie erreicht …
------+2. Die zuständigen Behörden sollten die durch die Kreditbesicherung abgedeckten Kreditereignisse …
------+3. Falls an Kreditsicherungsgeber gezahlte Prämien nicht in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des …
------+4. Falls Prämien im Voraus bezahlt werden oder nicht mit den Verlusten im geschützten oder …
------+1. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob ein signifikantes Kreditrisiko an Dritte …
------+1. Berechnet ein Originator die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen aus einer …
------+1. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Originator über geeignete interne Grundsätze für …
---+Titel II vorliegt
------+1. Originatoren sollten den zuständigen Behörden alle angeforderten Informationen über die …
------+2. Originatoren sollten die jeweils zuständige Behörde über sämtliche Verbriefungen, für die sie …
------+1. Originatoren sollten über ein geeignetes Governance-Verfahren für die Beurteilung von …
------+2. Originatoren sollten über angemessene Systeme und Kontrollen in Bezug auf die ÜSR durch …
------+3. Originatoren sollten über Grundsätze und Methoden verfügen, um die fortlaufende Einhaltung …
------+1. Originatoren sollten über Grundsätze und Methoden verfügen, um sicherzustellen, dass die von …
------+2. Die ÜSR-Grundsätze der Originatoren sollten Teil ihrer weiter gefassten …
------+3. Originatoren sollten eine Bewertung der Risiken in Verbindung mit potenziellen Transaktionen …
------+4. Im Rahmen ihrer ÜSR-Bewertung sollten die Originatoren zudem prüfen, ob die mögliche …
------+5. Originatoren sollten analysieren, ob sie die im Rahmen der entsprechenden Transkationen zu …
------+1. Originatoren sollten angemessene Methoden und Verfahren für die Bewertung und den Nachweis einer …
------+2. Originatoren sollten im Zuge einer ÜSR-Bewertung den erwarteten Verlust sowie den unerwarteten …
------+3. Originatoren sollten die Struktur der Transaktion sowie die strukturellen Merkmale der …
------+4. Um derartige Faktoren, welche die Kreditr isikoübertragung und ÜSR auf Dritte beeinträchtigen …
---+Titel IV – Anforderungen an Originatoren
---+Teil 1 – Allgemeine Anforderungen für sämtliche Transaktionen, bei denen eine ÜSR gemäß den Artikeln 243 und 244 der Verordnung (EU) 575/2013 geltend gemacht wird
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Leitlinien der EBA zur Übertragung eines signifikanten Risikos bei Verbriefungstransaktionen
Leitlinien der EBA zur Übertragung eines signifikanten Risikos bei Verbriefungstransaktionen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Status dieser Leitlinien
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Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission („ EBA-Verordnung “) erlassen werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen. In den Leitlinien wird dargelegt, was die EBA unter angemessenen Aufsichtspraktiken im Europäischen System der Finanzaufsicht versteht bzw. wie nach ihrer Auffassung das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Die EBA erwartet folglich von allen zuständigen Behörden und Finanzinstituten, an die diese Leitlinien gerichtet sind, dass sie diesen nachkommen. Dazu sollten die zuständigen Behörden die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind.
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Meldepflichten
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Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 7.9.2014 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum dies nicht der Fall ist. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Meldungen sind unter Verwendung des in Anhang 5 enthaltenen Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2014/05“ an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die hierzu von der jeweiligen zuständigen Behörde bevollmächtigt worden sind. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA veröffentlicht.
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Titel I – Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
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Titel I – Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
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Titel II – Kriterien für die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
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3. Kriterien, um festzulegen, wann die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine umfassende Überprüfung der ÜSR vornehmen sollten
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Titel III – Anforderungen an die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 4 oder Artikel 244 Absatz 4 der Verordnung (EU) 575/2013 und im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013, wenn einer der Umstände gemäß
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Titel III – Anforderungen an die zuständigen Behörden im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 4 oder Artikel 244 Absatz 4 der Verordnung (EU) 575/2013 und im Falle der Anwendung von Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013, wenn einer der Umstände gemäß
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Titel II vorliegt
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Titel II vorliegt
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Titel IV – Anforderungen an Originatoren
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Titel IV – Anforderungen an Originatoren
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Teil 1 – Allgemeine Anforderungen für sämtliche Transaktionen, bei denen eine ÜSR gemäß den Artikeln 243 und 244 der Verordnung (EU) 575/2013 geltend gemacht wird
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11. Anforderungen in Bezug auf die ÜSR
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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