+1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten
---+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
---+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …
---+Titel I – Gegenstand und Anwendungsbereich
------+1. Gegenstand
---------+1. Gemäß Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU betreffen diese Leitlinien die …
---------+2. Gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die …
---------+3. Gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU weisen die Abwicklungsbehörden die Verluste …
---------+4. Vor Anwendung der Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Richtlinie …
---------+5. Gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Abwicklungsbehörden bei Kürzung …
---------+6. Die Bestimmungen in Artikel 48, insbesondere der erste Absatz, stellen zahlreiche …
---------+7. Diese Leitlinien richten sich an Abwicklungsbehörden, die auf ein in Artikel 1 Absatz 1 …
---+Titel II – Leitlinien für die Behandlung von Instrumenten gemäß der
------+8. Die nachstehenden Leitlinien beschränken sich auf die Wechselbeziehungen zwischen der Verordnung …
------+9. Die Leitlinien dienen der Klärung, wie Abwicklungsbehörden bei der Bestimmung der Abfolge von …
------+10. Leitlinie 1: Bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- und …
------+11. Leitlinie 2: Bei der Festlegung von der Rangfolge und dem Umfang der Herabschreibung oder …
------+12. Im Folgenden wird dargelegt, wie die Abwicklungsbehörden diese Leitlinien in Einzelfällen …
------+13. Um als Eigenmittel angerechnet zu werden, sollten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals die …
------+14. Die Richtlinie 2006/48/EG enthält für die Zwecke der Berücksichtigung der Instrumente als …
------+15. Gemäß den Bestimmungen in Teil 10 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
------+16. Gemäß Leitlinie 1 und zur Gewährleistung der Einhaltung der Rangordnung der Gläubiger sollte …
------+17. Bestandsgeschützte Instrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Teil der Eigenmittel …
------+18. Nach der Amortisierungsregelung in Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht der …
------+19. Wird die Amortisierungsregelung auf ein bestandsgeschütztes Instrument angewandt, sollte auf …
------+20. Darüber hinaus sollten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gleich behandelt werden …
---+Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU für die
------+21. Diese Leitlinien sollten von den jeweiligen Abwicklungsbehörden innerhalb von sechs Monaten …

1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten

Status dieser Leitlinien

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …

Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben wurden.1 Gemäß Artikel 16 Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen.


1 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …

Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Dazu sollten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind. Meldepflichten

3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …

Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 11/0 9 /2017 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Mitteilungen sind unter Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2017/02“ an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden.

4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …

Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA veröffentlicht.

Titel I – Gegenstand und Anwendungsbereich

Titel I – Gegenstand und Anwendungsbereich

Titel II – Leitlinien für die Behandlung von Instrumenten gemäß der

Titel II – Leitlinien für die Behandlung von Instrumenten gemäß der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU für die

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU für die

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/