+19. Für die Zwecke von Artikel 55 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode …

19. Für die Zwecke von Artikel 55 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode …

Für die Zwecke von Artikel 55 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode (RTS on IRB assessment methodology) und zur Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze zur Rechtssicherheit und Bewertung von Sicherheiten in den Absätzen 17 und 18 sollten die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Instituten festgelegten internen Anforderungen an die Rechtssicherheit und Bewertung von Sicherheiten vollständig mit den folgenden Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 dieser Verordnung in Einklang stehen:

  • (a) Für Finanzsicherheiten sollten sie mit Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Buchstabe d dieser Verordnung in Einklang stehen.
  • (b) Für Immobiliensicherheiten und Leasingrisikopositionen, die als besichert angesehen werden und wo das Leasingobjekt eine Immobilie ist, sollten sie mit Artikel 208 Absatz 2 und Artikel 208 Absatz 3 dieser Verordnung in Einklang stehen.

Für die Zwecke der Bewertung einer Immobiliensicherheit und Überprüfung ihres Werts unter den in Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollten die Institute Folgendes sicherstellen:

  • (i) Die Immobiliensicherheit wird von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Marktwert bewertet. In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden. Die Institute sollten verlangen, dass der unabhängige Sachverständige bei der Bestimmung des Beleihungswerts spekulative Elemente außer Acht lässt.
  • (ii) Der unabhängige Sachverständige dokumentiert den Markt- oder Beleihungswert auf transparente und klare Weise.
  • (iii) Der Wert der Sicherheit ist der Markt- oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen auf die Immobilie herabgesetzt wird.
  • (iv) Der unabhängige Sachverständige sollte über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig sein. Sofern ein Mitarbeiter des Instituts sämtliche der vorstehend genannten Bedingungen erfüllt, kann der Mitarbeiter als unabhängiger Sachverständiger betrachtet werden.
  • (c) Für Forderungen sollten sie mit Artikel 209 Absatz 2 dieser Verordnung in Einklang stehen. Der Wert der Forderungen sollte der Forderungsbetrag sein.
  • (d) Für sonstige Sachsicherheiten und als besichert betrachteten Leasingforderungen in Fällen, in denen das Leasingobjekt keine Immobilie ist, sollten sie mit Artikel 210 Buchstaben a und g dieser Verordnung in Einklang stehen. Für die Zwecke der Durchführung einer Bewertung und Neubewertung der Sicherheit gemäß Artikel 210 Buchstabe g dieser Verordnung sollten die Institute die Sachsicherheit zum Marktwert bewerten, bei dem es sich um den geschätzten Betrag handelt, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte.
  • (e) Für andere Besicherungen mit Sicherheitsleistung sollten sie mit Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung in Einklang stehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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