+31. Das Institut sollte die maximale offene Nettoposition anhand der folgenden Formeln berechnen …

31. Das Institut sollte die maximale offene Nettoposition anhand der folgenden Formeln berechnen …

Das Institut sollte die maximale offene Nettoposition anhand der folgenden Formeln berechnen:

  • a. Wenn das Institut beabsichtigt, die harte Kernkapitalquote (CET1) abzusichern, ist folgende Formel zu verwenden:

𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (1,01 ∙ 𝐹𝑋 𝐹𝐶 )−𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 ) 𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 = 𝐶𝐸𝑇1 ∙ 𝑅𝑊𝐴 0,01 𝑁𝑜𝐹𝑋 ∙ 𝐹𝐶 𝐹𝑋 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 𝐹𝐶 )

Dabei gilt:

𝐹𝐶 = die Währung der strukturellen Position;

𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 = die maximale offene Nettoposition, ausgedrückt in der Fremdwährung 𝐹𝐶 ;

𝐶𝐸𝑇1 = das harte Kernkapital (CET1) des Instituts, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung;

𝐹𝑋 𝐹𝐶 = der Devisenkassakurs zwischen der Währung der Rechnungslegung und der Fremdwährung 𝐹𝐶 der strukturellen Position;

𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (.) = der Gesamtbetrag der Risikopositionen, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung, errechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko für alle in der Fremdwährung gehaltenen Positionen 𝐹𝐶 ;

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  • b. Wenn das Institut beabsichtigt, die Kernkapitalquote abzusichern, ist folgende Formel zu verwenden:

𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (1,01 ∙ 𝐹𝑋 𝐹𝐶 )−𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 ) 𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 =𝑇1∗ 𝑅𝑊𝐴 0,01 𝑁𝑜𝐹𝑋 ∙ 𝐹𝐶 𝐹𝑋 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 𝐹𝐶 ) −𝐴𝑇1 𝐹𝐶

Dabei gilt:

𝐹𝐶 = die Währung der strukturellen Position;

𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 = die maximale offene Nettoposition, ausgedrückt in der Fremdwährung;

𝑇1 = das Kernkapital des Instituts, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung;

𝐹𝑋 𝐹𝐶 = der Devisenkassakurs zwischen der Währung der Rechnungslegung und der Fremdwährung 𝐹𝐶 ;

𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (.) = der Gesamtbetrag der Risikopositionen, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung, errechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko für alle in der Fremdwährung 𝐹𝐶 gehaltenen Positionen;

𝐴𝑇1 𝐹𝐶 = der nach folgender Formel abgeleitete Wert:

𝐴𝑇1 𝐹𝐶 = 𝑉 𝐴𝑇1 ( 1,01∙𝐹𝑋 0,01∙𝐹𝑋 𝐹𝐶 ) −𝑉 𝐹𝐶 𝐴𝑇1 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 )

Dabei gilt:

𝑉 𝐴𝑇1 = der Wert des Portfolios, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung, zusammengesetzt aus allen vom Institut begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (AT1);

  • c. Wenn das Institut beabsichtigt, die Gesamtkapitalquote abzusichern, ist folgende Formel zu verwenden:
𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (1,01 ∙ 𝐹𝑋 𝐹𝐶 )−𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 )

𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 =𝑂𝐹∗ 𝑅𝑊𝐴 0,01 𝑁𝑜𝐹𝑋 ∙ 𝐹𝐶 𝐹𝑋 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 𝐹𝐶 ) −𝐴𝑇1 𝐹𝐶 −𝑇2 𝐹𝐶

Dabei gilt:

𝑂𝐹 = die Eigenmittel des Instituts, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung;

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𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 = die maximale offene Nettoposition, ausgedrückt in der Fremdwährung;

𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (.) = der Gesamtbetrag der Risikopositionen, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung, errechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko für alle Positionen in der strukturellen Position, die in der Fremdwährung 𝐹𝐶 gehalten werden;

𝐹𝑋 𝐹𝐶 = der Devisenkassakurs zwischen der Währung der Rechnungslegung und der Fremdwährung 𝐹𝐶 der strukturellen Position;

𝐴𝑇1 𝐹𝐶 = der nach folgender Formel abgeleitete Wert:

𝐴𝑇1 𝐹𝐶 = 𝑉 𝐴𝑇1 ( 1,01∙𝐹𝑋 0,01∙𝐹𝑋 𝐹𝐶 ) −𝑉 𝐹𝐶 𝐴𝑇1 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 )

Dabei gilt:

𝑉 𝐴𝑇1 = der Wert des Portfolios, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung, zusammengesetzt aus allen vom Institut begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (AT1);

𝑇2 𝐹𝐶 = der nach folgender Formel abgeleitete Wert:

𝑇2 𝐹𝐶 = 𝑉 𝑇2 ( 1,01∙𝐹𝑋 0,01∙𝐹𝑋 𝐹𝐶 ) −𝑉 𝐹𝐶 𝑇2 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 )

Dabei gilt:

𝑉 𝑇2 = derWert des Portfolios, ausgedrückt in der Währung der

Rechnungslegung, zusammengesetzt aus allen vom Institut begebenen Instrumenten des Ergänzungskapitals (T2).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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