+Positionen und der Absicht zur Absicherung der Quote
---+30. Zur Ermittlung der Höhe der Position, die gemäß Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …
---+31. Das Institut sollte die maximale offene Nettoposition anhand der folgenden Formeln berechnen …
---+32. Die Institute dürfen bei der Berechnung der maximalen offenen Nettoposition gemäß Absatz 31 nur …
---+33. Wenn die strukturelle Position, die das Institut zwecks Absicherung der Quote eingegangen ist …
---+34. Wenn die strukturelle Position, die das Institut zwecks Absicherung der Quote eingegangen ist …
---+35. Zum Anschaffungswert gehaltene nicht monetäre Positionen, von den Eigenmitteln des Instituts …

Positionen und der Absicht zur Absicherung der Quote

Beurteilung, ob eine Position struktureller Art ist

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
30. Zur Ermittlung der Höhe der Position, die gemäß Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …

Zur Ermittlung der Höhe der Position, die gemäß Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen werden soll, sollte folgendes Verfahren angewendet werden:

  • a. Als Erstes wird die maximale offene Nettoposition in der relevanten Währung gemäß Absatz 31 berechnet.
  • b. Anschließend erfolgt ein Abgleich mit der Höhe der strukturellen Position, die das Institut zwecks Absicherung der Quote eingegangen ist, und je nach Höhe dieser Position die Anwendung von Absatz 33 oder Absatz 34.
31. Das Institut sollte die maximale offene Nettoposition anhand der folgenden Formeln berechnen …

Das Institut sollte die maximale offene Nettoposition anhand der folgenden Formeln berechnen:

  • a. Wenn das Institut beabsichtigt, die harte Kernkapitalquote (CET1) abzusichern, ist folgende Formel zu verwenden:

𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (1,01 ∙ 𝐹𝑋 𝐹𝐶 )−𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 ) 𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 = 𝐶𝐸𝑇1 ∙ 𝑅𝑊𝐴 0,01 𝑁𝑜𝐹𝑋 ∙ 𝐹𝐶 𝐹𝑋 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 𝐹𝐶 )

Dabei gilt:

𝐹𝐶 = die Währung der strukturellen Position;

𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 = die maximale offene Nettoposition, ausgedrückt in der Fremdwährung 𝐹𝐶 ;

𝐶𝐸𝑇1 = das harte Kernkapital (CET1) des Instituts, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung;

𝐹𝑋 𝐹𝐶 = der Devisenkassakurs zwischen der Währung der Rechnungslegung und der Fremdwährung 𝐹𝐶 der strukturellen Position;

𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (.) = der Gesamtbetrag der Risikopositionen, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung, errechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko für alle in der Fremdwährung gehaltenen Positionen 𝐹𝐶 ;

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  • b. Wenn das Institut beabsichtigt, die Kernkapitalquote abzusichern, ist folgende Formel zu verwenden:

𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (1,01 ∙ 𝐹𝑋 𝐹𝐶 )−𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 ) 𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 =𝑇1∗ 𝑅𝑊𝐴 0,01 𝑁𝑜𝐹𝑋 ∙ 𝐹𝐶 𝐹𝑋 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 𝐹𝐶 ) −𝐴𝑇1 𝐹𝐶

Dabei gilt:

𝐹𝐶 = die Währung der strukturellen Position;

𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 = die maximale offene Nettoposition, ausgedrückt in der Fremdwährung;

𝑇1 = das Kernkapital des Instituts, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung;

𝐹𝑋 𝐹𝐶 = der Devisenkassakurs zwischen der Währung der Rechnungslegung und der Fremdwährung 𝐹𝐶 ;

𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (.) = der Gesamtbetrag der Risikopositionen, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung, errechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko für alle in der Fremdwährung 𝐹𝐶 gehaltenen Positionen;

𝐴𝑇1 𝐹𝐶 = der nach folgender Formel abgeleitete Wert:

𝐴𝑇1 𝐹𝐶 = 𝑉 𝐴𝑇1 ( 1,01∙𝐹𝑋 0,01∙𝐹𝑋 𝐹𝐶 ) −𝑉 𝐹𝐶 𝐴𝑇1 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 )

Dabei gilt:

𝑉 𝐴𝑇1 = der Wert des Portfolios, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung, zusammengesetzt aus allen vom Institut begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (AT1);

  • c. Wenn das Institut beabsichtigt, die Gesamtkapitalquote abzusichern, ist folgende Formel zu verwenden:
𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (1,01 ∙ 𝐹𝑋 𝐹𝐶 )−𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 )

𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 =𝑂𝐹∗ 𝑅𝑊𝐴 0,01 𝑁𝑜𝐹𝑋 ∙ 𝐹𝐶 𝐹𝑋 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 𝐹𝐶 ) −𝐴𝑇1 𝐹𝐶 −𝑇2 𝐹𝐶

Dabei gilt:

𝑂𝐹 = die Eigenmittel des Instituts, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung;

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𝑀𝑎𝑥𝑂𝑃 𝐹𝐶 = die maximale offene Nettoposition, ausgedrückt in der Fremdwährung;

𝑅𝑊𝐴 𝑁𝑜𝐹𝑋 𝐹𝐶 (.) = der Gesamtbetrag der Risikopositionen, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung, errechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko für alle Positionen in der strukturellen Position, die in der Fremdwährung 𝐹𝐶 gehalten werden;

𝐹𝑋 𝐹𝐶 = der Devisenkassakurs zwischen der Währung der Rechnungslegung und der Fremdwährung 𝐹𝐶 der strukturellen Position;

𝐴𝑇1 𝐹𝐶 = der nach folgender Formel abgeleitete Wert:

𝐴𝑇1 𝐹𝐶 = 𝑉 𝐴𝑇1 ( 1,01∙𝐹𝑋 0,01∙𝐹𝑋 𝐹𝐶 ) −𝑉 𝐹𝐶 𝐴𝑇1 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 )

Dabei gilt:

𝑉 𝐴𝑇1 = der Wert des Portfolios, ausgedrückt in der Währung der Rechnungslegung, zusammengesetzt aus allen vom Institut begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (AT1);

𝑇2 𝐹𝐶 = der nach folgender Formel abgeleitete Wert:

𝑇2 𝐹𝐶 = 𝑉 𝑇2 ( 1,01∙𝐹𝑋 0,01∙𝐹𝑋 𝐹𝐶 ) −𝑉 𝐹𝐶 𝑇2 (𝐹𝑋 𝐹𝐶 )

Dabei gilt:

𝑉 𝑇2 = derWert des Portfolios, ausgedrückt in der Währung der

Rechnungslegung, zusammengesetzt aus allen vom Institut begebenen Instrumenten des Ergänzungskapitals (T2).

32. Die Institute dürfen bei der Berechnung der maximalen offenen Nettoposition gemäß Absatz 31 nur …

Die Institute dürfen bei der Berechnung der maximalen offenen Nettoposition gemäß Absatz 31 nur dann Vereinfachungen anwenden, wenn sie beide der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Sie können nachweisen, wie sich solche Vereinfachungen auf den Wert der maximalen offenen Nettoposition auswirken.
  • b. Die Auswirkungen der unter Buchstabe a erwähnten Vereinfachungen führen nicht zu einer Überschätzung der maximalen offenen Nettoposition.
33. Wenn die strukturelle Position, die das Institut zwecks Absicherung der Quote eingegangen ist …

Wenn die strukturelle Position, die das Institut zwecks Absicherung der Quote eingegangen ist, kleiner ist als die maximale offene Nettoposition, sollte diese strukturelle Position gänzlich aus der Berechnung der offenen Nettoposition ausgeschlossen werden.

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34. Wenn die strukturelle Position, die das Institut zwecks Absicherung der Quote eingegangen ist …

Wenn die strukturelle Position, die das Institut zwecks Absicherung der Quote eingegangen ist, größer ist als die maximale offene Nettoposition, sollte diese strukturelle Position nur bis zur Höhe der maximalen offenen Nettoposition aus der Berechnung der offenen Nettoposition ausgeschlossen werden.

35. Zum Anschaffungswert gehaltene nicht monetäre Positionen, von den Eigenmitteln des Instituts …

Zum Anschaffungswert gehaltene nicht monetäre Positionen, von den Eigenmitteln des Instituts abgezogene Positionen und Positionen mit potenziellen Gewinnen oder Verlusten ohne Auswirkungen auf das harte Kernkapital (CET1), sollten für die Zwecke von Absatz 33 und Absatz 34 nicht berücksichtigt und somit zusätzlich zu der Position, die bereits gemäß besagten Absätzen ausgeschlossen wurde, aus der Berechnung der offenen Nettoposition ausgeschlossen werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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