+4 Verhältnismäßigkeit

4 Verhältnismäßigkeit

85.Der in Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zielt auf eine kohärente Anpassung der Vergütungspolitik und -praxis auf das individuelle Risikoprofil, die Risikoneigung sowie die Strategie des Instituts, so dass die Ziele der Vergütungsanforderungen wirksam erreicht werden.

86.Bei der verhältnismäßigen Anwendung der Vergütungsanforderungen und der Regelungen dieser Leitlinien sollten Institute und zuständige Behörden eine Kombination aller folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • a. die Größe,
  • b. die interne Organisation und
  • c. die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Instituts.

87.Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und bei der Bestimmung des erforderlichen Komplexitätsniveaus der Vergütungspolitik und der Ansätze zur Risikomessung sollten Institute und zuständige Behörden die Kombination qualitativer und quantitativer Aspekte aller oben genannten Kriterien berücksichtigen. Beispielsweise kann eine Geschäftstätigkeit von geringem Umfang sein, aber aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten oder der Komplexität ihrer Produkte dennoch komplexe Tätigkeiten und Risikoprofile umfassen.

88.Für die oben genannten Zwecke sollten die Institute und zuständigen Behörden mindestens die folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • a. ob das Institut die Kriterien für kleine und nicht komplexe Institute oder große Institute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummern 145 und 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt;
  • b. ob das Institut die Kriterien und Schwellen gemäß Artikel 94 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf die Befreiung vom Auszahlungsprozess der variablen Vergütung erfüllt;
  • c. die geografische Präsenz des Instituts und der Umfang der Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsordnungen;
  • d. die Rechtsform und die verfügbaren Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel;
  • e. die Bewilligung zur Verwendung interner Methoden für die Messung der Eigenkapitalanforderungen (z. B. IRB, AMA);
  • f. ob das Institut Teil einer Gruppe ist und falls ja, die für die Gruppe durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Merkmale der Gruppe, zu der das Institut gehört;
  • g. die Art der zugelassenen Tätigkeiten und Dienstleistungen (z. B. Darlehen und Einlagen, Anlagegeschäft);
  • h. die zugrunde liegende Geschäftsstrategie;
  • i. die Struktur der Geschäftstätigkeiten und der Zeithorizont, die Messbarkeit und Vorhersehbarkeit der mit den Geschäftstätigkeiten verbundenen Risiken;
  • j. die Finanzierungsstruktur des Instituts;
  • k. die interne Organisation des Instituts, einschließlich der Höhe der variablen Vergütung, die identifizierten Mitarbeitern ausbezahlt werden kann;
  • l. die Gewinn- und Verluststruktur des Instituts;
  • m. die Art der Kunden (z. B. Privatkunden, Unternehmen, kleine Unternehmen, öffentliche Unternehmen);
  • n. die Komplexität der Produkte oder Verträge.

89.Im Rahmen einer verhältnismäßigen Anwendung der Vergütungsanforderungen und der Regelungen dieser Leitlinien sind die Institute dafür verantwortlich, ihr Risikoprofil, ihre Risikoneigung und andere Merkmale zu berücksichtigen sowie eine Vergütungspolitik und - praxis zu entwickeln und umzusetzen, die angemessen auf die Geschäftsstrategie, die Ziele, Werte und das langfristige Interesse des Instituts ausgerichtet sind. Allerdings gilt die Pflicht zu einer soliden und wirksamen Vergütungspolitik und -praxis für alle Institute und bezüglich aller Mitarbeiter, unabhängig von den unterschiedlichen Merkmalen der Institute.

90.Bevor die Vergütungsanforderungen und Regelungen dieser Leitlinien verhältnismäßig angewendet werden, sind die Mitarbeiter anhand der Kriterien gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, der delegierten Verordnung der Kommission gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sowie zusätzlicher interner Kriterien, zu identifizieren24 .

91.Die Begrenzung des Höchstwertes des Verhältnisses der variablen Vergütungskomponenten und der festen Vergütung auf 100 % (ggf. bis zu 200 % mit Zustimmung der Anteilseigner) sollte für alle identifizierten Mitarbeiter des Instituts gelten. 92.Im Zuge der Umsetzung einer spezifischen Vergütungspolitik für verschiedene Kategorien von identifizierten Mitarbeitern in Einklang mit den Abschnitten 3 und 4 dieser Leitlinien sollte bei der Anwendung der Verhältnismäßigkeit die Wirkung der betreffenden Kategorie von identifizierten Mitarbeitern auf das Risikoprofil des Instituts berücksichtigt werden.

93.Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Institute die Vergütungsanforderungen und die Regelungen dieser Leitlinien so einhalten, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Instituten gewährleistet sind.

Befreiung vom Auszahlungsprozess der variablen Vergütung

94.Unbeschadet der Umsetzung von Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durch die Mitgliedstaaten müssen Institute, die keine großen Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt 146 der Verordnung (EU) 575/2013 sind und deren Gesamtvermögen unter dem im nationalen Recht festgelegten Schwellenwert liegt, die Anforderungen zum Aufschub der variablen Vergütung und deren Auszahlung in Instrumenten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben l, m und Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe o Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU nicht anwenden. Ein Institut, das eines oder mehrere der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Punkt 146 der Verordnung (EU) 575/2013 erfüllt, ist ein großes Institut.

  • a. Die Beurteilung, ob ein Institut ein G-SRI oder A-SRI ist, erfolgt gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1608 der Kommission in Bezug auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute und der EBA-Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI).
  • b. Bei der Beurteilung, ob ein konsolidierendes Institut den Schwellenwert in Artikel 4 Absatz 1 Punkt 146 Buchstabe d der Verordnung (EU) 575/2013 erfüllt, sind die Kriterien erfüllt, wenn der Betrag auf konsolidierter Basis25 den Schwellenwert überschreitet. Die Beträge sind gegebenenfalls unter Verwendung des von der Kommission veröffentlichten Wechselkurses für die Finanzplanung und den Haushaltsplan für den letzten Monat des Geschäftsjahres der konsolidierenden Institution in EUR umzurechnen.

95.Bei der Festlegung der Höhe der jährlichen variablen Vergütung eines Mitarbeiters und des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Jahresvergütung im Sinne des Artikels 94 Absatz 3 Buchstabe b CRD, d. h. die Anwendung der Befreiung von der Verpflichtung zur Zurückbehaltung und Auszahlung in Instrumenten der variablen Vergütung an einzelne Mitarbeiter, sollten die Institute die in den Buchstaben a und b genannten Beträge berücksichtigen und die weiteren Bedingungen in den Buchstaben c bis f anwenden:

  • a. die variable Jahresvergütung, die für den Leistungszeitraum gewährt wird, der dem Geschäftsjahr entspricht, für das festgestellt wird, ob die Befreiung angewendet werden kann, und alle Leistungszeiträume, die in diesem Geschäftsjahr endeten, unabhängig von der Länge der zugrunde liegenden Leistungszeiträume, die in diesem Geschäftsjahr abgelaufen sind, beispielsweise sollte sie den vollen Betrag der variablen Vergütung auf der Grundlage von revolvierenden und nicht revolvierenden mehrjährigen Bemessungszeiträumen und Bindungsprämien für Zeiträume von mehr als einem Jahr umfassen, wenn der zugrunde liegende Zeitraum im jeweiligen Geschäftsjahr endete;
  • b. die jährliche Festvergütung für das Geschäftsjahr, auf das die Befreiung angewendet werden kann; Institute können die Komponenten der Festvergütung gemäß den Absätzen 132 und 133 bei der Berechnung unberücksichtigt lassen;
  • c. die Beträge sollten auf der Definition für feste und variable Vergütung in diesen Leitlinien beruhen und auf der Grundlage der gewährten Bruttovergütung berechnet werden;
  • d. die variable Vergütung sollte alle Formen der gewährten variablen Vergütung umfassen, einschließlich leistungsabhängiger variabler Vergütung, als garantierte variable Vergütung gezahlte Beträge, Bindungsprämien, Abfindungen oder freiwillige Altersversorgungsleistungen;
  • e. werden die Beträge von den Instituten auf Einzelbasis festgelegt, sollten die vom Institut gewährten Vergütungen berücksichtigt werden. Wenn der Betrag vom konsolidierenden Institut auf konsolidierter Basis festgelegt wird, sollten alle Vergütungen, die von Finanzinstituten und Anbietern von Nebendienstleistungen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis gewährt werden, berücksichtigt werden;
  • f. wenn die Vergütung in einer anderen Währung als EUR gezahlt wird, sind die Beträge unter Verwendung des von der Kommission veröffentlichten Wechselkurses für die Finanzplanung und den Haushaltsplan für den letzten Monat des Geschäftsjahres der konsolidierenden Institution in EUR umzurechnen.

96.Bei der Berechnung des Durchschnittswertes der Vermögenswerte für den Vierjahreszeitraum unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr im Sinne von Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU sollten die Institute den einfachen Durchschnitt dieses Wertes am Ende der vier vorangegangenen Geschäftsjahre verwenden. Wird die Buchführung in einer anderen Währung als EUR geführt, sind die Beträge unter Verwendung des von der Kommission für die Finanzplanung und den Haushaltsplan für den letzten Monat jedes Geschäftsjahres veröffentlichten Wechselkurses in EUR umzurechnen.

97.Ermächtigt das nationale Recht die zuständigen Behörden, die Schwellenwerte nach Artikel 94 Absatz 3 und Artikel 94 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU für einzelne Institute festzulegen, sollten die zuständigen Behörden beim Herabsetzen oder Anheben der Schwellenwerte nach Artikel 94 Absatz 3 und Artikel 94 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seine interne Organisation oder gegebenenfalls die Merkmale der Gruppe, zu der es gehört, sowie das Verhältnismäßigkeitskriterium berücksichtigen, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind.


24 Weitere Informationen über das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter finden sich in Abschnitt 5 der vorliegenden Leitlinien.

25 Artikel 19 der Verordnung (EU) 575/2013 hinsichtlich aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommene Unternehmen ist anzuwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/