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+4 Verhältnismäßigkeit |
4 Verhältnismäßigkeit85.Der in Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zielt auf eine kohärente Anpassung der Vergütungspolitik und -praxis auf das individuelle Risikoprofil, die Risikoneigung sowie die Strategie des Instituts, so dass die Ziele der Vergütungsanforderungen wirksam erreicht werden. 86.Bei der verhältnismäßigen Anwendung der Vergütungsanforderungen und der Regelungen dieser Leitlinien sollten Institute und zuständige Behörden eine Kombination aller folgenden Kriterien berücksichtigen:
87.Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und bei der Bestimmung des erforderlichen Komplexitätsniveaus der Vergütungspolitik und der Ansätze zur Risikomessung sollten Institute und zuständige Behörden die Kombination qualitativer und quantitativer Aspekte aller oben genannten Kriterien berücksichtigen. Beispielsweise kann eine Geschäftstätigkeit von geringem Umfang sein, aber aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten oder der Komplexität ihrer Produkte dennoch komplexe Tätigkeiten und Risikoprofile umfassen. 88.Für die oben genannten Zwecke sollten die Institute und zuständigen Behörden mindestens die folgenden Kriterien berücksichtigen:
89.Im Rahmen einer verhältnismäßigen Anwendung der Vergütungsanforderungen und der Regelungen dieser Leitlinien sind die Institute dafür verantwortlich, ihr Risikoprofil, ihre Risikoneigung und andere Merkmale zu berücksichtigen sowie eine Vergütungspolitik und - praxis zu entwickeln und umzusetzen, die angemessen auf die Geschäftsstrategie, die Ziele, Werte und das langfristige Interesse des Instituts ausgerichtet sind. Allerdings gilt die Pflicht zu einer soliden und wirksamen Vergütungspolitik und -praxis für alle Institute und bezüglich aller Mitarbeiter, unabhängig von den unterschiedlichen Merkmalen der Institute. 90.Bevor die Vergütungsanforderungen und Regelungen dieser Leitlinien verhältnismäßig angewendet werden, sind die Mitarbeiter anhand der Kriterien gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, der delegierten Verordnung der Kommission gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sowie zusätzlicher interner Kriterien, zu identifizieren24 . 91.Die Begrenzung des Höchstwertes des Verhältnisses der variablen Vergütungskomponenten und der festen Vergütung auf 100 % (ggf. bis zu 200 % mit Zustimmung der Anteilseigner) sollte für alle identifizierten Mitarbeiter des Instituts gelten. 92.Im Zuge der Umsetzung einer spezifischen Vergütungspolitik für verschiedene Kategorien von identifizierten Mitarbeitern in Einklang mit den Abschnitten 3 und 4 dieser Leitlinien sollte bei der Anwendung der Verhältnismäßigkeit die Wirkung der betreffenden Kategorie von identifizierten Mitarbeitern auf das Risikoprofil des Instituts berücksichtigt werden. 93.Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Institute die Vergütungsanforderungen und die Regelungen dieser Leitlinien so einhalten, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Instituten gewährleistet sind. Befreiung vom Auszahlungsprozess der variablen Vergütung 94.Unbeschadet der Umsetzung von Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durch die Mitgliedstaaten müssen Institute, die keine großen Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt 146 der Verordnung (EU) 575/2013 sind und deren Gesamtvermögen unter dem im nationalen Recht festgelegten Schwellenwert liegt, die Anforderungen zum Aufschub der variablen Vergütung und deren Auszahlung in Instrumenten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben l, m und Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe o Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU nicht anwenden. Ein Institut, das eines oder mehrere der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Punkt 146 der Verordnung (EU) 575/2013 erfüllt, ist ein großes Institut.
95.Bei der Festlegung der Höhe der jährlichen variablen Vergütung eines Mitarbeiters und des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Jahresvergütung im Sinne des Artikels 94 Absatz 3 Buchstabe b CRD, d. h. die Anwendung der Befreiung von der Verpflichtung zur Zurückbehaltung und Auszahlung in Instrumenten der variablen Vergütung an einzelne Mitarbeiter, sollten die Institute die in den Buchstaben a und b genannten Beträge berücksichtigen und die weiteren Bedingungen in den Buchstaben c bis f anwenden:
96.Bei der Berechnung des Durchschnittswertes der Vermögenswerte für den Vierjahreszeitraum unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr im Sinne von Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU sollten die Institute den einfachen Durchschnitt dieses Wertes am Ende der vier vorangegangenen Geschäftsjahre verwenden. Wird die Buchführung in einer anderen Währung als EUR geführt, sind die Beträge unter Verwendung des von der Kommission für die Finanzplanung und den Haushaltsplan für den letzten Monat jedes Geschäftsjahres veröffentlichten Wechselkurses in EUR umzurechnen. 97.Ermächtigt das nationale Recht die zuständigen Behörden, die Schwellenwerte nach Artikel 94 Absatz 3 und Artikel 94 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU für einzelne Institute festzulegen, sollten die zuständigen Behörden beim Herabsetzen oder Anheben der Schwellenwerte nach Artikel 94 Absatz 3 und Artikel 94 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seine interne Organisation oder gegebenenfalls die Merkmale der Gruppe, zu der es gehört, sowie das Verhältnismäßigkeitskriterium berücksichtigen, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind. 24 Weitere Informationen über das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter finden sich in Abschnitt 5 der vorliegenden Leitlinien. 25 Artikel 19 der Verordnung (EU) 575/2013 hinsichtlich aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommene Unternehmen ist anzuwenden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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