+5. Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter

5. Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter

98.Es liegt in der Verantwortung der Institute, die Mitarbeiter zu identifizieren, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt. Alle Institute sollten jährlich eine Selbsteinschätzung durchführen, um alle Mitarbeiter zu identifizieren, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt oder auswirken kann. Das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter sollte Teil der allgemeinen Vergütungspolitik des Instituts sein.

99.Die Selbsteinschätzung sollte auf den in Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten qualitativen und quantitativen Kriterien sowie den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter beruhen und in Fällen, in denen die vollständige Identifizierung aller Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, andernfalls nicht zu gewährleisten ist, zusätzliche vom Institut festgelegte Kriterien umfassen, die das Risikoniveau der unterschiedlichen Tätigkeiten innerhalb des Instituts und die Auswirkungen der Mitarbeiter auf das Risikoprofil widerspiegeln.

100.Bei der Anwendung quantitativer Kriterien auf der Grundlage der Mitarbeitervergütung sind die für das vorangegangene Geschäftsjahr gewährte Festvergütung und die den Mitarbeitern im bzw. für das vorangegangene Geschäftsjahr gewährten variablen Vergütungen zu berücksichtigen. Die im vorangegangenen Geschäftsjahr gewährte variable Vergütung ist dabei die im vorangegangenen Geschäftsjahr gewährte variable Vergütung in Bezug auf die vorherige Leistung. Die Institute sollten die anzuwendende Methode in ihrer Vergütungspolitik festlegen. Bei der Anwendung quantitativer Kriterien auf Grundlage der Mitarbeitervergütung sollten die Institute alle monetären und nicht-monetären festen und variablen Komponenten der Vergütung berücksichtigen, die für berufliche Leistungen gewährt wurden. Gewöhnliche Vergütungspakete, die nicht Einzelpersonen zugeordnet werden können, sollten auf Grundlage von objektiven Kriterien auf die einzelnen Mitarbeiter heruntergebrochen werden.

101.Bei der Anwendung quantitativer Kriterien, die in EUR festgelegt sind, sollten Institute, die Vergütungen in einer anderen Währung als EUR gewähren, die geltenden Schwellenwerte entweder unter Verwendung des für die Konsolidierung der Konten verwendeten internen Wechselkurses oder des von der Kommission für die Finanzplanung und den Haushalt für den Monat, in dem die Vergütung gewährt wurde, verwendeten Wechselkurses oder des Wechselkurses für den letzten Monat des Geschäftsjahres des Instituts umrechnen.26 Das Institut sollte die anzuwendende Methode zur Festlegung des Wechselkurses in seiner Vergütungspolitik dokumentieren. 102.Die Selbsteinschätzung sollte klar, kohärent, ordnungsgemäß dokumentiert und im Laufe des Jahres regelmäßig aktualisiert werden, zumindest in Bezug auf die qualitativen Kriterien gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter und gegebenenfalls zusätzlich auf den Kriterien der Institute beruhen. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Mitarbeiter, die während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten in einem Geschäftsjahr unter die Kriterien gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU oder unter die Kriterien in Artikel 5 der technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter fallen oder wahrscheinlich fallen, als identifizierte Mitarbeiter behandelt werden.

103.Die folgenden Informationen sollten mindestens in die Dokumentation über die vorgenommene Selbsteinschätzung hinsichtlich der Identifizierung von Mitarbeitern aufgenommen werden:

  • a. Grundannahmen für die Selbsteinschätzung und Umfang ihrer Anwendung;
  • b. das für die Bewertung von Risiken, die auf die Geschäftsstrategie und Tätigkeiten des Instituts zurückgehen, auch an unterschiedlichen geografischen Standorten, zugrunde gelegte Konzept;
  • c. Angaben, wie Personen, die in Instituten und anderen zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen, Tochterunternehmen und Zweigstellen, auch an Standorten in Drittländern, tätig sind, bewertet werden;
  • d. die Rolle und Zuständigkeiten der verschiedenen Unternehmensorgane und internen Funktionen, die an der Gestaltung, Überwachung, Überprüfung und Anwendung des Selbsteinschätzungsprozesses beteiligt sind; und
  • e. das Ergebnis der Identifizierung.

104.Die Institute sollten Aufzeichnungen über das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter und seine Ergebnisse führen und der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen können, wie die Mitarbeiter nach den in Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter genannten qualitativen und quantitativen Kriterien sowie zusätzlichen von den Instituten herangezogenen Kriterien identifiziert worden sind.

105.Die Dokumentation der Selbsteinschätzung sollte mindestens die Zahl der identifizierten Mitarbeiter, einschließlich der Zahl der erstmals identifizierten Mitarbeiter, die Aufgabenbereiche und Tätigkeiten, die Namen oder sonstigen eindeutigen Kennungen sowie die Zuordnung der identifizierten Mitarbeiter innerhalb des Instituts zu Geschäftsbereichen und einen Vergleich mit den Ergebnissen der Selbsteinschätzung des Vorjahres umfassen.

106.Darüber hinaus sollte die Dokumentation auch Mitarbeiter umfassen, die auf Grundlage von quantitativen Kriterien identifiziert wurden, deren berufliche Tätigkeit aber ohne wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts gemäß den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter eingestuft wurde. Die Institute sollten die Dokumentation für einen angemessenen Zeitraum aufbewahren, um die Überprüfung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.


26 Die Wechselkurse können auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_en.cfm.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/