+9.3.1 Abfindung

9.3.1 Abfindung

162.In der Vergütungspolitik von Instituten sollte die mögliche Gewährung von Abfindungen festgelegt sein, einschließlich des Höchstbetrags oder der Kriterien für die Bestimmung der Beträge, die als Abfindung für identifizierte Mitarbeiter gewährt werden können.

163.Die Institute sollten über einen Rahmen verfügen, in dem Abfindungen im Kontext der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch das Institut festgelegt und genehmigt werden, einschließlich einer klaren Zuordnung von Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnissen und der Einbeziehung der Kontrollfunktionen in das Verfahren.

164.Abfindungszahlungen sollten keine unangemessene Belohnung, sondern einen Ausgleich für den Mitarbeiter bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags darstellen. Gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2013/36/EU müssen Abfindungen der Leistung im Zeitverlauf Rechnung tragen und dürfen Scheitern oder Fehlverhalten nicht belohnen.

165.Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein offensichtliches Scheitern vorliegt, bei der die sofortige Auflösung des Vertrags oder die Entlassung des Mitarbeiters möglich ist.

166.Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein Mitarbeiter freiwillig ausscheidet, um eine Stelle bei einer anderen juristischen Person anzunehmen, sofern eine Abfindung nicht nach dem nationalen Arbeitsrecht erforderlich ist.

167.Abfindungen beinhalten in folgenden spezifischen Situationen zusätzliche Zahlungen über die reguläre Vergütung hinaus:

  • a. Entlassungsentschädigung für den Verlust der Anstellung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch das Institut oder dessen Tochterunternehmen;
  • b. befristete Vergütung, die zur Einführung einer Wartezeit nach Vertragsbeendigung vereinbart wird und einem Wettbewerbsverbot unterliegt;
  • c. das Institut kündigt den Beschäftigungsvertrag eines Mitarbeiters aufgrund eines Scheiterns des Instituts oder frühzeitigen Interventionsmaßnahmen;
  • d. das Institut möchte den Vertrag nach einer erheblichen Verringerung der Geschäftstätigkeit des Instituts, mit der der Mitarbeiter befasst war, oder der Übernahme von Geschäftsbereichen durch andere Institute ohne die Option einer Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter bei dem übernehmenden Institut kündigen;
  • e. das Institut und ein Mitarbeiter einigen sich auf einen Vergleich im Falle einer tatsächlichen Arbeitsrechtsstreitigkeit, die ansonsten realistischerweise zu einer gerichtlichen Klage führen könnte.

168.Wenn die Institute eine Abfindung gewähren, sollten sie der zuständigen Behörde die Gründe für die Abfindung, die Angemessenheit des gewährten Betrags und die für die Bestimmung des Betrags zugrunde gelegten Kriterien nachweisen können, unter anderem auch, dass dieser mit der Leistung im Zeitverlauf in Verbindung steht und Scheitern oder Fehlverhalten nicht belohnt wird.

169.Bei der Bestimmung des Betrags der zu gewährenden Abfindung sollte das Institut die im Zeitverlauf erzielte Leistung berücksichtigen und gegebenenfalls die Schwere eines Scheiterns bewerten. Bei festgestelltem Scheitern sollte wie folgt zwischen einem Scheitern des Instituts und Scheitern der identifizierten Mitarbeiter unterschieden werden:

  • a. ein Scheitern des Instituts sollte im Rahmen der Festlegung des Gesamtbetrags der Abfindungen für Mitarbeiter unter Beachtung der Eigenmittelausstattung des Instituts berücksichtigt werden; diese Abfindung sollte nicht höher sein als die durch die vorzeitige Beendigung von Verträgen erzielte Kostensenkung;
  • b. ein Scheitern von identifizierten Mitarbeitern sollte zu einer Verringerung des Abfindungsbetrags führen, der gewährt worden wäre, wenn nur die Leistung im Zeitverlauf bei der Bestimmung der Abfindung berücksichtigt worden wäre; dies umfasst auch die Möglichkeit einer Verringerung des Betrags auf null.

170.Als Scheitern des Instituts gelten folgende Fälle:

  • a. wenn das Institut staatliche Unterstützung erhält oder frühzeitigem Eingreifen oder Abwicklungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU32 unterliegt;
  • b. bei Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens des Instituts gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 47 der Richtlinie 2014/59/EU;
  • c. wenn erhebliche Verluste zu der Situation geführt haben, dass das Institut nicht mehr über eine solide Eigenmittelausstattung verfügt und daraufhin der Geschäftsbereich verkauft oder die Geschäftstätigkeit verringert wird.

171.Ein Scheitern von identifizierten Mitarbeitern sollte im Einzelfall bewertet werden und umfasst folgende Situationen:

  • a. wenn befunden wird, dass ein Mitglied des Leitungsorgans die angemessenen Standards in Bezug auf Eignung und Verhalten nicht erfüllt;
  • b. wenn der identifizierte Mitarbeiter an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war, entsprechend der Vergütungspolitik des Instituts;
  • c. wenn ein identifizierter Mitarbeiter entgegen internen Regelungen, Werten oder Verfahren aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt.

172.Abfindungen sollten als variable Vergütung betrachtet werden, und daher gelten grundsätzlich alle Anforderungen nach Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU, wenn sie identifizierten Mitarbeitern gewährt werden. Abfindungen sollten allerdings unter den folgenden Umständen im Sinne der Berechnung des Verhältnisses und der Anwendung einer Zurückbehaltung sowie der Auszahlung in Instrumenten nicht berücksichtigt werden:

  • a. Abfindungen, die nach nationalem Arbeitsrecht oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vorgeschrieben sind;
  • b. Abfindungen gemäß (i) und (ii), wenn das Institut die Gründe und die Angemessenheit der Höhe der Abfindung nachweisen kann:
  • (i) Abfindungen, die nach einer geeigneten vordefinierten allgemeinen Formel (z. B. Freistellung) berechnet werden, die in der Vergütungspolitik in den in Absatz 167 genannten Fällen festgelegt ist;
  • (ii) Abfindungen entsprechend dem Zusatzbetrag, wenn im Vertrag eine Wettbewerbsverbotsklausel und die Auszahlung in künftigen Zeiträumen bis zu einem festen Vergütungsbetrag vorgesehen sind, der für den Zeitraum des Wettbewerbsverbots gezahlt worden wäre, wenn der Mitarbeiter noch beschäftigt wäre;
  • c. Abfindungen nach Absatz 167, bei denen die Bedingung in Absatz 172 Buchstabe b Ziffer i nicht erfüllt ist, wenn das Institut der zuständigen Behörde die Gründe und die Angemessenheit des Betrags der Abfindung nachgewiesen hat. 173.Bei der Berechnung des Betrags, der bei der Berechnung des Verhältnisses von variabler und fester Vergütungskomponente nicht berücksichtigt wird, bedeutet die Tatsache, dass eine Wettbewerbsverbotsklausel in den Vertrag aufgenommen wurde, nicht zwangsläufig, dass der gesamte Betrag für die vorzeitige Kündigung des Vertrages bezahlt wird, um die identifizierten Mitarbeiter für die Verpflichtung zu entschädigen, für einen bestimmten Zeitraum nicht am Wettbewerb teilzunehmen. Nur Abgeltungsbeträge, die im Vertrag ausdrücklich als Ausgleich für die Wettbewerbsverbotsklausel ausgewiesen sind, würden Absatz 172 entsprechen. Beschränken nationale Rechtsvorschriften die Dauer von Wettbewerbsverbotsklauseln, können Zahlungen, die über diese Fristen hinaus geleistet werden, nicht als „Abgeltung für ein Wettbewerbsverbot“ angesehen und daher nicht aus dem Verhältnis von variabler zu fester Komponente ausgeschlossen werden.

174.Bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Komponente der Gesamtvergütung sollten die folgenden Beträge von Abfindungszahlungen als variable Vergütung im Sinne der Berechnung dieses Verhältnisses für den letzten Leistungszeitraum berücksichtigt werden:

  • a. die Summe etwaiger höherer Beträge als die feste Vergütung für die künftigen Zeiträume nach Absatz 172 Buchstabe b Ziffer ii;
  • b. etwaige Abfindungen, die nicht in Absatz 172 aufgeführt sind.

32 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/