+17. Vergütungspolitik

17. Vergütungspolitik

308.Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung dieser Leitlinien, der EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz und der EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren sicherstellen, dass die Institute die Anforderungen an die Vergütungspolitik nach der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Bestimmungen der technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter erfüllen, einschließlich der Tatsache, dass sie über eine angemessene geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter und für identifizierte Mitarbeiter verfügen. Die zuständigen Behörden sollten einen risikobasierten Ansatz bei der Beaufsichtigung der Vergütungspolitik der Institute anwenden.

309.Unbeschadet anderer aufsichtlicher und disziplinarischer Maßnahmen und Sanktionen sollten die zuständigen Behörden die Institute auffordern, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaig ermittelte Mängel zu beheben. Wenn Institute solchen Ersuchen nicht nachkommen, sollten geeignete aufsichtliche Maßnahmen ergriffen werden.

310.Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Institute ihre Vergütungspolitik und - praxis auf die Geschäftsstrategie und langfristigen Interessen des Instituts unter Berücksichtigung ihrer Geschäfts- und Risikostrategie, Unternehmenskultur und -werte sowie ihres Risikoprofils ausrichten. 311.Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Vergütungspolitik, -praxis und - verfahren angemessen sind, und sollten zusätzlich zu den im Rahmen der nach den EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren erforderlichen Überprüfungen Folgendes überprüfen:

  • a. die Governance-Regelungen und Verfahren für die Gestaltung und Überwachung der Vergütungspolitik;
  • b. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Austauschs von Informationen unter allen internen Organen und Funktionen, auch innerhalb der Gruppe, die an der Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Vergütungspolitik beteiligt sind;
  • c. das für die Durchführung der jährlichen Überprüfung der Vergütungspolitik und -praxis entwickelte Verfahren und seine wichtigsten Ergebnisse, einschließlich ob die Vergütungspolitik geschlechtsneutral ist;
  • d. die Einrichtung eines Vergütungsausschusses mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen zur Wahrnehmung seiner Funktionen, sofern erforderlich;
  • e. die Auswirkungen der Vergütungspolitik und -praxis auf die Durchführung der Geschäftstätigkeit, einschließlich der Beratung und des Verkaufs von Produkten an unterschiedliche Kundengruppen;
  • f. Berücksichtigung der Vergütungspolitik im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und der Liquiditätsplanung sowie umgekehrt.

312.Im Rahmen der vorstehend genannten Prüfungen sollten die zuständigen Behörden besonders, aber nicht nur:

  • a. die Protokolle der Beratungen der Aufsichtsfunktion zur Vergütungspolitik heranziehen, insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse der Beaufsichtigung der Gestaltung und Verfahren des Vergütungssystems des Instituts sowie der vom Vergütungsausschuss wahrgenommenen Aufgaben;
  • b. die Protokolle des Vergütungsausschusses und anderer mit der Beaufsichtigung der Gestaltung und Funktionsweise des Vergütungssystems befassten Ausschüsse, einschließlich des Risikoausschusses, nutzen;
  • c. Sitzungen mit den Mitgliedern des Leitungsorgans und anderer maßgeblicher Funktionen veranstalten.

313.Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Basis beaufsichtigten Institute eine Vergütungspolitik auf Gruppen- und teilkonsolidierter Ebene festgelegt haben, einschließlich – soweit dies gemäß der nationalen Umsetzung von Artikel 109 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschrieben ist – Tochterunternehmen, die selbst nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, die in der Gruppe einheitlich umgesetzt wird, auch zum Zwecke der Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter.33

314.Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass das Identifizierungsverfahren der Institute:

  • a. die qualitativen und quantitativen Kriterien gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2013/36/EU und gemäß den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter und gegebenenfalls zusätzliche vom Institut festgelegte Kriterien enthält;
  • b. auf Einzel-, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen angewendet wird; und
  • c. sicherstellt, dass Ersuchen auf vorherige Genehmigung gemäß den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter in Übereinstimmung mit diesen Leitlinien bearbeitet werden.

315.Die zuständigen Behörden sollten mit dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter zufrieden sein und bewerten, ob alle Mitglieder, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil haben oder haben können, identifiziert wurden, ob eine etwaige Ausnahme von Mitarbeitern von der Kategorie der identifizierten Mitarbeiter, sofern die Mitarbeiter nur anhand der quantitativen Kriterien gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2013/36/EU und den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter identifiziert wurden, wohl begründet ist und dass die Anforderungen gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2013/36/EU und die jeweiligen Verfahren in diesen Leitlinien und in den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter aufgeführten Verfahren, eingehalten wurden.


33 Weitere Informationen zu den Leitlinien finden sich in den Absätzen 74 und 75 dieser Leitlinien

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/