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+17. Vergütungspolitik |
17. Vergütungspolitik308.Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung dieser Leitlinien, der EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz und der EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren sicherstellen, dass die Institute die Anforderungen an die Vergütungspolitik nach der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Bestimmungen der technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter erfüllen, einschließlich der Tatsache, dass sie über eine angemessene geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter und für identifizierte Mitarbeiter verfügen. Die zuständigen Behörden sollten einen risikobasierten Ansatz bei der Beaufsichtigung der Vergütungspolitik der Institute anwenden. 309.Unbeschadet anderer aufsichtlicher und disziplinarischer Maßnahmen und Sanktionen sollten die zuständigen Behörden die Institute auffordern, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaig ermittelte Mängel zu beheben. Wenn Institute solchen Ersuchen nicht nachkommen, sollten geeignete aufsichtliche Maßnahmen ergriffen werden. 310.Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Institute ihre Vergütungspolitik und - praxis auf die Geschäftsstrategie und langfristigen Interessen des Instituts unter Berücksichtigung ihrer Geschäfts- und Risikostrategie, Unternehmenskultur und -werte sowie ihres Risikoprofils ausrichten. 311.Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Vergütungspolitik, -praxis und - verfahren angemessen sind, und sollten zusätzlich zu den im Rahmen der nach den EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren erforderlichen Überprüfungen Folgendes überprüfen:
312.Im Rahmen der vorstehend genannten Prüfungen sollten die zuständigen Behörden besonders, aber nicht nur:
313.Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die auf konsolidierter und teilkonsolidierter Basis beaufsichtigten Institute eine Vergütungspolitik auf Gruppen- und teilkonsolidierter Ebene festgelegt haben, einschließlich – soweit dies gemäß der nationalen Umsetzung von Artikel 109 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschrieben ist – Tochterunternehmen, die selbst nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, die in der Gruppe einheitlich umgesetzt wird, auch zum Zwecke der Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter.33 314.Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass das Identifizierungsverfahren der Institute:
315.Die zuständigen Behörden sollten mit dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter zufrieden sein und bewerten, ob alle Mitglieder, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil haben oder haben können, identifiziert wurden, ob eine etwaige Ausnahme von Mitarbeitern von der Kategorie der identifizierten Mitarbeiter, sofern die Mitarbeiter nur anhand der quantitativen Kriterien gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2013/36/EU und den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter identifiziert wurden, wohl begründet ist und dass die Anforderungen gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2013/36/EU und die jeweiligen Verfahren in diesen Leitlinien und in den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter aufgeführten Verfahren, eingehalten wurden. 33 Weitere Informationen zu den Leitlinien finden sich in den Absätzen 74 und 75 dieser Leitlinien 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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