+88. Bei der Festlegung der Höhe der jährlichen variablen Vergütung eines Mitarbeiters und des …
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88. Bei der Festlegung der Höhe der jährlichen variablen Vergütung eines Mitarbeiters und des …
Bei der Festlegung der Höhe der jährlichen variablen Vergütung eines Mitarbeiters und des tatsächlichen Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Jahresvergütung im Sinne des Artikels 32 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034, d. h. die Anwendung der Befreiung von der Verpflichtung zur Zurückbehaltung und Auszahlung in Instrumenten der variablen Vergütung an einzelne Mitarbeiter, sollten die Wertpapierfirmen die in den Buchstaben a und b genannten Beträge berücksichtigen und die weiteren Bedingungen in den Buchstaben c bis h anwenden: - a. die variable Jahresvergütung, die für den Leistungszeitraum gewährt wird, der dem Geschäftsjahr entspricht, für das festgestellt wird, ob die Befreiung angewendet werden kann, und alle Leistungszeiträume, die in diesem Geschäftsjahr endeten, unabhängig von der Länge der zugrunde liegenden Leistungszeiträume, die in diesem Geschäftsjahr EBA Public
abgelaufen sind, beispielsweise sollte sie den vollen Betrag der variablen Vergütung auf der Grundlage von revolvierenden und nicht revolvierenden mehrjährigen Bemessungszeiträumen und Bindungsprämien für Zeiträume von mehr als einem Jahr umfassen, wenn der zugrunde liegende Zeitraum im jeweiligen Geschäftsjahr endete; - b. die feste Jahresvergütung, die für das vorhergehende Leistungsjahr gewährt wird; die Wertpapierfirmen müssen keine weiteren gewährten Beträge berücksichtigen, die als feste Vergütung im Sinne der Absätze 127 und 128 gelten;
- c. die variable Vergütung, die für das vorhergehende Leistungsjahr gewährt wird, unabhängig davon, wie die Vergütung gezahlt wird, d. h. in bar, Instrumenten oder anderen Formen einer variablen Vergütung;
- d. die variable Vergütung sollte alle Formen der gewährten variablen Vergütung umfassen, einschließlich leistungsabhängiger variabler Vergütung, als garantierte variable Vergütung gezahlte Beträge, Bindungsprämien, Abfindungen oder freiwillige Altersversorgungsleistungen;
- e. der Betrag der variablen Vergütung, die für Leistungszeiträume gewährt wird, die länger als ein Jahr sind, z. B. auf der Grundlage langfristiger Anreizpläne oder mehrjähriger Bemessungszeiträume, wobei der vollständige Betrag für das Leistungsjahr zu berücksichtigen ist, in dem die Leistungszeiträume enden;
- f. der vollständige Betrag der variablen Vergütung, die in dem Leistungsjahr als garantierte variable Vergütung, Bindungsprämien, Abfindungen oder freiwillige Altersversorgungsleistungen gewährt wird;
- g. die Beträge sollten auf der Definition für feste und variable Vergütung in diesen Leitlinien beruhen und auf der Grundlage der gewährten Bruttovergütung berechnet werden;
- h. wird der Betrag auf Einzelbasis festgelegt, sollte die von der Wertpapierfirma gewährte Vergütung berücksichtigt werden; wenn der Betrag auf konsolidierter Basis festgelegt wird, sollte die gesamte Vergütung, die im aufsichtlichen Konsolidierungskreis gewährt wird, berücksichtigt werden;
- i. wenn die Vergütung in einer anderen Währung als EUR gezahlt wird, sollten die Beträge unter Verwendung des von der Kommission veröffentlichten Wechselkurses für die Finanzplanung und den Haushaltsplan für den letzten Monat des Geschäftsjahres der Wertpapierfirma in EUR umgerechnet werden.16
16 Die Wechselkurse können auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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