+5.4 Rolle des Risikoausschusses
---+59. Sofern eingerichtet, sollte der Risikoausschuss mindestens a. das Leitungsorgan in seiner …
---+60. Der Risikoausschuss sollte mit anderen Ausschüssen zusammenarbeiten, deren Tätigkeiten …

5.4 Rolle des Risikoausschusses

5.4 Rolle des Risikoausschusses

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
59. Sofern eingerichtet, sollte der Risikoausschuss mindestens a. das Leitungsorgan in seiner …

Sofern eingerichtet, sollte der Risikoausschuss mindestens

  • a. das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion bezüglich der aktuellen und künftigen Risikostrategie und des Risikoappetits der Wertpapierfirma insgesamt beraten und unterstützen sowie dem Leitungsorgan bei der Beaufsichtigung der Umsetzung dieser Strategie helfen, um sicherzustellen, dass diese mit den Geschäftszielen, der Unternehmenskultur und den Werten der Wertpapierfirma in Einklang stehen;
  • b. das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion bei der Überwachung der Umsetzung der Risikostrategie der Wertpapierfirma und der Festlegung der entsprechenden festgelegten Limite unterstützen;
  • c. die Umsetzung der Strategien für das Kapital- und Liquiditätsmanagement sowie für alle anderen relevanten Risiken einer Wertpapierfirma überwachen, wie etwa Risiken für Kunden, Risiken für den Markt, Risiken für Unternehmen, operationelle Risiken (einschließlich Rechts- und IT-Risiken) und Reputationsrisiken, um ihre Angemessenheit im Hinblick auf die genehmigte Risikostrategie und den festgelegten Risikoappetit zu beurteilen;
  • d. dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion Empfehlungen zu notwendigen Anpassungen an die Risikostrategie unterbreiten, die sich unter anderem aus Änderungen des Geschäftsmodells der Wertpapierfirma, Marktentwicklungen oder Empfehlungen der Risikomanagementfunktion ergeben;
  • e. Beratung zur Beauftragung externer Berater anbieten, die von der Aufsichtsfunktion eventuell beratend oder unterstützend hinzugezogen werden;
  • f. eine Reihe von möglichen Szenarien überprüfen, einschließlich Stressszenarien, um zu bewerten, wie das Risikoprofil der Wertpapierfirma bei externen und internen Ereignissen reagieren würde;
  • g. die Übereinstimmung zwischen allen wesentlichen Finanzinstrumenten und - dienstleistungen, die den Kunden angeboten werden, und dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie der Wertpapierfirma überwachen. Der Risikoausschuss, sofern eingerichtet, sollte die mit den angebotenen Finanzinstrumenten und - dienstleistungen verbundenen Risiken bewerten und die Übereinstimmung zwischen den zugewiesenen Preisen und den aus diesen Produkten und Dienstleistungen erzielten Gewinnen berücksichtigen;
  • h. die Empfehlungen von internen oder externen Prüfern bewerten und die angemessene Umsetzung der ergriffenen Maßnahmen weiterverfolgen.
60. Der Risikoausschuss sollte mit anderen Ausschüssen zusammenarbeiten, deren Tätigkeiten …

Der Risikoausschuss sollte mit anderen Ausschüssen zusammenarbeiten, deren Tätigkeiten Auswirkungen auf die Risikostrategie haben können (z. B. Vergütungsausschuss, sofern eingerichtet), und sich regelmäßig mit den internen Kontrollfunktionen der Wertpapierfirma, insbesondere der Risikomanagementfunktion austauschen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/