+84. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der zentralen Meldestelle Informationen teilen, die …
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84. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der zentralen Meldestelle Informationen teilen, die …
Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der zentralen Meldestelle Informationen teilen, die für deren Aufgaben gemäß Absatz 20 relevant sind, unter anderem: - a. Informationen in Bezug auf relevante Mängel und Schwachstellen, die bei dem beaufsichtigten Institut erkannt wurden, einschließlich solcher, die das Rahmenwerk zur Meldung verdächtiger Transaktionen beeinträchtigen können;
- b. Informationen über vermutete oder begangene Verstöße, insbesondere schwerwiegende Verletzungen der geltenden GW-/TF-Rechtsvorschriften durch das beaufsichtigte Institut, besonders wenn diese Verletzungen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Instituts zur Meldung verdächtiger Transaktionen haben, relevante Ergebnisse der GW-/TF-Risikobewertung von Sektoren oder ggf. einzelner Institute;
- c. alle Informationen in Bezug auf neu auftretende GW-/TF-Risiken im Sektor;
- d. einschlägige Informationen, die aus Meldungen gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen nationalen Vorschriften gesammelt wurden.
Gemeinsame Bewertung durch die GW-/TF-Aufsichtsbehörden und die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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