+84. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der zentralen Meldestelle Informationen teilen, die …

84. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der zentralen Meldestelle Informationen teilen, die …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der zentralen Meldestelle Informationen teilen, die für deren Aufgaben gemäß Absatz 20 relevant sind, unter anderem:

  • a. Informationen in Bezug auf relevante Mängel und Schwachstellen, die bei dem beaufsichtigten Institut erkannt wurden, einschließlich solcher, die das Rahmenwerk zur Meldung verdächtiger Transaktionen beeinträchtigen können;
  • b. Informationen über vermutete oder begangene Verstöße, insbesondere schwerwiegende Verletzungen der geltenden GW-/TF-Rechtsvorschriften durch das beaufsichtigte Institut, besonders wenn diese Verletzungen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Instituts zur Meldung verdächtiger Transaktionen haben, relevante Ergebnisse der GW-/TF-Risikobewertung von Sektoren oder ggf. einzelner Institute;
  • c. alle Informationen in Bezug auf neu auftretende GW-/TF-Risiken im Sektor;
  • d. einschlägige Informationen, die aus Meldungen gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen nationalen Vorschriften gesammelt wurden.

Gemeinsame Bewertung durch die GW-/TF-Aufsichtsbehörden und die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/