+9. Qualität der Daten
---+44. Die Unternehmen und zuständigen Behörden sollten über geeignete Verfahren und Kontrollen …
---+45. Die Unternehmen und zuständigen Behörden sollten die Vollständigkeit und Plausibilität der …
---+46. Die Unternehmen und zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Summe der …
---+47. Im Einklang mit den anwendbaren Mindestanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der …
---+48. Für Institute sollte das Verhältnis zwischen der variablen und der festen Vergütung für …
---+49. Bei der Überprüfung der Vollständigkeit der Daten über Personen mit hohem Einkommen sollten die …
---+50. Die zuständigen Behörden sollten Plausibilitätsprüfungen durchführen, um zu bestätigen, dass …
---+51. Wenn den zuständigen Behörden Entwicklungen bekannt sind, durch die sich die Zahl der Personen …
---+52. Die EBA kann die zuständigen Behörden um die Überprüfung von übermittelten Daten ersuchen, die …
---+53. Die zuständigen Behörden sollten so schnell wie möglich berichtigte Daten oder Erläuterungen zu …
---+54. Bei der Übermittlung von Daten über Personen mit hohem Einkommen gemäß den vorliegenden …

9. Qualität der Daten

9. Qualität der Daten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
44. Die Unternehmen und zuständigen Behörden sollten über geeignete Verfahren und Kontrollen …

Die Unternehmen und zuständigen Behörden sollten über geeignete Verfahren und Kontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Daten über Personen mit hohem Einkommen korrekt aggregiert und bereitgestellt werden.

45. Die Unternehmen und zuständigen Behörden sollten die Vollständigkeit und Plausibilität der …

Die Unternehmen und zuständigen Behörden sollten die Vollständigkeit und Plausibilität der übermittelten Daten über Personen mit hohem Einkommen unter Berücksichtigung der Validierungsregeln in Anhang III kontrollieren. Zudem sollten die zuständigen Behörden diese Kontrollen auf die an die EBA zu übermittelnden aggregierten Daten anwenden.

46. Die Unternehmen und zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Summe der …

Die Unternehmen und zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Summe der Unterpositionen der variablen und festen Vergütung dem Gesamtwert entspricht und dass die durchschnittliche Gesamtvergütung der Mitarbeiter mit der ausgewählten Vergütungsstufe im Einklang steht.

47. Im Einklang mit den anwendbaren Mindestanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der …

Im Einklang mit den anwendbaren Mindestanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten Daten über Personen mit hohem Einkommen bezüglich Zurückbehaltungsregelungen und der Auszahlung in Instrumenten nach Abzug der gewährten Beträge an Personen mit hohem Einkommen, für die als identifizierte Mitarbeiter Ausnahmeregelungen gelten, und an Personen mit hohem Einkommen, die keine identifizierten Mitarbeiter sind, plausibel sein.

48. Für Institute sollte das Verhältnis zwischen der variablen und der festen Vergütung für …

Für Institute sollte das Verhältnis zwischen der variablen und der festen Vergütung für Personen mit hohem Einkommen, die identifizierte Mitarbeiter sind, nach Abzug der als Abfindungen oder garantierte variable Vergütung gewährten Beträge, die bei der Berechnung des Verhältnisses nicht berücksichtigt werden, sowie nach Abzug von Beträgen, die Personen mit hohem Einkommen in Unternehmen, die besondere Vergütungsanforderungen anwenden, gewährt werden, unter 100 % (200 % mit Zustimmung der Anteilseigner) betragen.

49. Bei der Überprüfung der Vollständigkeit der Daten über Personen mit hohem Einkommen sollten die …

Bei der Überprüfung der Vollständigkeit der Daten über Personen mit hohem Einkommen sollten die zuständigen Behörden insbesondere die Größe und die Mitarbeiterzahl der Unternehmen sowie die in der Vergangenheit angegebene Zahl der Personen mit hohem Einkommen berücksichtigen.

50. Die zuständigen Behörden sollten Plausibilitätsprüfungen durchführen, um zu bestätigen, dass …

Die zuständigen Behörden sollten Plausibilitätsprüfungen durchführen, um zu bestätigen, dass Unternehmen, die Daten über Personen mit hohem Einkommen vorzulegen haben, diese tatsächlich gemäß den vorliegenden Leitlinien bereitgestellt haben. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden, wenn sie keine Daten über Personen mit hohem Einkommen von Unternehmen erhalten, die zuvor solche Daten übermittelt haben, mit den Unternehmen Kontakt aufnehmen, um eine Bestätigung einzuholen, dass keine Daten über Personen mit hohem Einkommen zu melden waren. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden wesentlichen Änderungen bei der Zahl der gemeldeten Personen mit hohem Einkommen nachgehen.

51. Wenn den zuständigen Behörden Entwicklungen bekannt sind, durch die sich die Zahl der Personen …

Wenn den zuständigen Behörden Entwicklungen bekannt sind, durch die sich die Zahl der Personen mit hohem Einkommen erheblich erhöht oder verringert hat, sollten sie die EBA über den Grund informieren.

52. Die EBA kann die zuständigen Behörden um die Überprüfung von übermittelten Daten ersuchen, die …

Die EBA kann die zuständigen Behörden um die Überprüfung von übermittelten Daten ersuchen, die potenzielle Probleme in Bezug auf die Datenqualität aufweisen, und sie darum bitten, die erforderlichen Informationen für ihre korrekte Auslegung zu übermitteln.

53. Die zuständigen Behörden sollten so schnell wie möglich berichtigte Daten oder Erläuterungen zu …

Die zuständigen Behörden sollten so schnell wie möglich berichtigte Daten oder Erläuterungen zu unstimmigen Daten bereitstellen. Die zuständigen Behörden sollten eng mit der EBA zusammenarbeiten, um dafür zu sorgen, dass bis zum 30. September der Datensatz für die Analyse stabil und von guter Qualität ist.

54. Bei der Übermittlung von Daten über Personen mit hohem Einkommen gemäß den vorliegenden …

Bei der Übermittlung von Daten über Personen mit hohem Einkommen gemäß den vorliegenden Leitlinien an die EBA sollten die zuständigen Behörden dafür Sorge tragen, dass diese auch dem Beschluss EBA/DC/335 vom 5. Juni 2020 über die europäische zentrale Infrastruktur für Aufsichtsdaten (EUCLID) („EUCLID-Beschluss“)5 in der geltenden Fassung entsprechen, sowie den Instituten und Wertpapierfirmen technische Spezifikationen bereitstellen, die für die fortlaufende Einhaltung des EUCLID-Beschlusses erforderlich sind.


5 https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Risk%20Analysis%20and%20Data/ Reporting%20by%20Authorities/885459/Decision%20on%20the%20European%20Centralised%20Infrastructure%2 0of%20Data%20%28EUCLID%29.pdf

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/