+5.1 Allgemeine Erwägungen
---+97. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Regelungen zur internen Governance einer …
---+98. Im Rahmen des SREP sollten bei der Bewertung der internen Governance und der Kontrollen der …
---+99. Die Bewertung der internen Governance sollte als Informationsgrundlage für die spezifische …
---+100. In Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sollte die Bewertung des Rahmens …
---+101. Um einen einheitlichen Anlegerschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen zu gewährleisten …
---+102. Die zuständigen Behörden sollten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, um …
---+103. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes und im Hinblick auf die Vielzahl an unterschiedlichen …
---+104. In Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten bei der Bewertung der …
---+105. Für die angemessene Anwendung des SREP bei Wertpapierfirmen, die gemäß Titel 2 in Kategorie 3 …
---+106. Bei Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten …

5.1 Allgemeine Erwägungen

5.1 Allgemeine Erwägungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
97. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Regelungen zur internen Governance einer …

Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Regelungen zur internen Governance einer Wertpapierfirma im Hinblick auf das Risikoprofil, das Geschäftsmodell, die Art, den Umfang und die Komplexität der Wertpapierfirma angemessen sind und im rechten Verhältnis zu diesen stehen. Ferner sollten sie ermitteln, inwieweit eine Wertpapierfirma die geltenden EU- und nationalen Anforderungen in Bezug auf solide Regelungen zur internen Governance erfüllt, sowie etwaige Schwachstellen bestimmen. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere bewerten, ob die Regelungen zur internen Governance ein solides Risikomanagement sicherstellen und angemessene interne Kontrollen und Überwachung umfassen. Die zuständigen Behörden sollten ermitteln, ob wesentliche Risiken durch schlechte Regelungen zur internen Governance bestehen und welche Auswirkungen diese auf die Nachhaltigkeit des Risikoprofils der Wertpapierfirma haben könnten.

98. Im Rahmen des SREP sollten bei der Bewertung der internen Governance und der Kontrollen der …

Im Rahmen des SREP sollten bei der Bewertung der internen Governance und der Kontrollen der Wertpapierfirma unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die folgenden Bereiche einbezogen werden:

  • a. Gesamtrahmen für die interne Governance, der eine klare Organisationsstruktur und eine angemessene unternehmensweite Risikokultur umfassen sollte;
  • b. Zusammensetzung, Organisation und Funktion des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls seiner Ausschüsse;
  • c. Vergütungspolitik und -praxis;
  • d. interner Kontrollrahmen, der eine unabhängige Compliance-Funktion und gegebenenfalls Funktionen für das interne Risikomanagement und die Innenrevision umfassen sollte;
  • e. Risikomanagementrahmenwerk, einschließlich ICARAP;
  • f. Informations- und Kommunikationstechnologie und
  • g. Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs.
99. Die Bewertung der internen Governance sollte als Informationsgrundlage für die spezifische …

Die Bewertung der internen Governance sollte als Informationsgrundlage für die spezifische Bewertung des Risikomanagements und der Risikokontrollen (Titel 6 und 8) sowie für die SREP-Kapitalbewertung (Titel 7) und die SREP-Liquiditätsbewertung (Titel 9) dienen. Gleichermaßen sollten eine risikoartenbasierte Analyse der Beurteilung der Angemessenheit des internen

34 Kapitals und der internen Risikobewertung, die unter Titel 7 geprüft werden, sowie jegliche darin identifizierten Mängel als Informationsgrundlage für die Bewertung des gesamten allgemeinen Risikomanagementrahmenwerks, der unter diesem Titel bewertet wird, dienen.

100. In Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sollte die Bewertung des Rahmens …

In Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance13 sollte die Bewertung des Rahmens für die interne Governance die Überprüfung einschließen, ob Governance-Regelungen und -mechanismen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass die Wertpapierfirma die geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllt und etwaige ergänzende Informationen berücksichtigt, die von den GW/TF-Aufsichtsbehörden zur Bewertung dieser Regelungen und Mechanismen eingehen.

101. Um einen einheitlichen Anlegerschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen zu gewährleisten …

Um einen einheitlichen Anlegerschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen zu gewährleisten, sollten sich die zuständigen Behörden mit den Marktbehörden abstimmen und die von diesen Behörden erhaltenen einschlägigen Informationen bei der Bewertung von Governance-Regelungen und firmenweiten Kontrollen berücksichtigen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

102. Die zuständigen Behörden sollten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, um …

Die zuständigen Behörden sollten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die von den Wertpapierfirmen festgelegten Regelungen zur internen Governance, auch im Rahmen von Wertpapierfirmengruppen, mit dem individuellen Risikoprofil der Firma und der Gruppe in Einklang stehen, ihrer Größe und internen Organisation entsprechen, für ihr jeweiliges Geschäftsmodell zweckdienlich sind, für die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte geeignet und für das wirksame Erreichen der Ziele der jeweiligen aufsichtlichen Anforderungen ausreichend sind.

103. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes und im Hinblick auf die Vielzahl an unterschiedlichen …

Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes und im Hinblick auf die Vielzahl an unterschiedlichen Geschäftsmodellen, unter denen Wertpapierfirmen und Wertpapierfirmengruppen tätig sind, ist zu prüfen, ob Wertpapierfirmen mit einer komplexeren Organisation oder größere Wertpapierfirmen über komplexere Governance-Regelungen verfügen sollten, während Wertpapierfirmen mit einer einfacheren Organisation oder kleinere Wertpapierfirmen einfachere Governance-Regelungen einführen können.

104. In Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten bei der Bewertung der …

In Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten bei der Bewertung der internen Governance die folgenden Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden:

  • a. die Größe in Bezug auf die Bilanzsumme der Wertpapierfirma und ihrer Tochterunternehmen im Anwendungsbereich des aufsichtlichen Konsolidierungskreises;
  • b. verwaltete Vermögenswerte;
  • c. ob die Wertpapierfirma Kundengelder oder -vermögenswerte halten darf;

13 EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2021/14). 35

  • d. die verwahrten und verwalteten Vermögenswerte;
  • e. das Volumen der abgewickelten Kundenaufträge;
  • f. das Volumen der täglichen Handelsströme;
  • g. die geografische Präsenz der Wertpapierfirma und der Umfang ihrer Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsordnungen, einschließlich in Drittländern und - hoheitsgebieten;
  • h. die Rechtsform der Wertpapierfirma, einschließlich der Frage, ob die Wertpapierfirma zu einer Gruppe gehört, und gegebenenfalls die für die Gruppe vorgenommene Bewertung der Verhältnismäßigkeit;
  • i. ob die Wertpapierfirma zur Verwendung von internen Modellen für die Messung der Kapitalanforderungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 befugt ist;
  • j. die Art der genehmigten Tätigkeiten, die von der Wertpapierfirma erbrachten Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2014/65/EU und weitere von der Wertpapierfirma erbrachte Dienstleistungen;
  • k. das zugrunde liegende Geschäftsmodell und die Strategie, die Art und Komplexität der Geschäftstätigkeiten und die Organisationsstruktur der Wertpapierfirma;
  • l. die Risikostrategie, der Risikoappetit und das tatsächliche Risikoprofil der Wertpapierfirma, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der SREP-Kapital- und SREP-Liquiditätsbewertungen;
  • m. die Beteiligungsverhältnisse und die Finanzierungsstruktur der Wertpapierfirma;
  • n. den Kundentyp
  • o. die Komplexität der Finanzinstrumente oder Verträge;
  • p. die ausgelagerten Funktionen und Vertriebskanäle;
  • q. die bestehenden Informations- und Kommunikationssysteme (IKT-Systeme), einschließlich der Systeme für einen unterbrechungsfreien Geschäftsbetrieb und der ausgelagerten Funktionen in diesem Bereich.
105. Für die angemessene Anwendung des SREP bei Wertpapierfirmen, die gemäß Titel 2 in Kategorie 3 …

Für die angemessene Anwendung des SREP bei Wertpapierfirmen, die gemäß Titel 2 in Kategorie 3 eingestuft sind, werden in den entsprechenden Abschnitten dieses Titels angepasste Mindestanforderungen festgelegt.

106. Bei Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten …

Bei Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllen (Firmen der Kategorie 3), sollten die zuständigen Behörden deren organisatorischen Regelungen unter Berücksichtigung der geltenden aufsichtlichen Anforderungen überprüfen, soweit sie dies für angemessen halten.

36

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/