+Modell-Governance
---+70. Institute sollten gewährleisten, dass die Validierung der IRRBB-Messmethoden – die unabhängig …
---+71. Der Validierungsrahmen sollte die folgenden fünf Kernelemente umfassen: (a) Beurteilung der …
---+72. Die Strategie sollte in Bezug auf die erwartete Erstvalidierung und laufende Validierung eine …
---+73. Das Modellrisikomanagement für IRRBB-Messgrößen sollte einem ganzheitlichen Ansatz folgen, an …
---+74. Die Ergebnisse der Überprüfung und Validierung sowie etwaige Empfehlungen zur Modellnutzung …
---+75. Für die laufende Überprüfung sollte eine Reihe von auslösenden Ereignissen für Ausnahmefälle …
---+76. Bereits genehmigte Modelle können auf der Grundlage von Beobachtungen und neuen Informationen …
---+77. Institute können zur Steuerung und Kontrolle des IRRBB auch auf IRRBB-Modelle von Dritten …
---+78. Modelleingaben oder -annahmen sollten unabhängig davon, ob sie aus internen Modellverfahren …

Modell-Governance

Modell-Governance

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
70. Institute sollten gewährleisten, dass die Validierung der IRRBB-Messmethoden – die unabhängig …

Institute sollten gewährleisten, dass die Validierung der IRRBB-Messmethoden – die unabhängig von ihrer Entwicklung überprüft und validiert werden sollten – und die Beurteilung des entsprechenden Modellrisikos in einen vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten überprüften und genehmigten förmlichen regelbasierten Prozess eingebunden werden. Die Strategie sollte in die Governance-Prozesse für das Modellrisikomanagement integriert werden und festlegen:

  • (a) welche Managementaufgaben es gibt und wer für die Entwicklung, Validierung, Dokumentierung, Implementierung und Nutzung der Modelle verantwortlich ist; und
  • (b) wer für die Modellüberwachung zuständig ist und welche Regeln u. a. für die Entwicklung von Verfahren für die Erstvalidierung und die laufende Validierung, die Ergebnisbewertung, die Genehmigung, die Versionskontrolle, Ausnahmen sowie Eskalations-, Änderungs- und Stilllegungsprozesse gelten.
71. Der Validierungsrahmen sollte die folgenden fünf Kernelemente umfassen: (a) Beurteilung der …

Der Validierungsrahmen sollte die folgenden fünf Kernelemente umfassen:

  • (a) Beurteilung der konzeptionellen und methodischen Robustheit, einschließlich Entwicklungsnachweisen;
  • (b) laufende Modellüberwachung, einschließlich Prozessverifizierung und Benchmarking;
  • (c) Ergebnisanalyse, einschließlich des Rückvergleichs zentraler interner Parameter (z. B. Stabilität der Einlagen, Häufigkeit vorzeitiger Kreditrückzahlungen, vorzeitige Kündigung von Einlagen, Preisgestaltung von Instrumenten);
  • (d) eingehende Beurteilung der in interne Modelle einfließenden Expertenmeinungen und -urteile; und
  • (e) Validierung der Diversifikationsannahmen.
72. Die Strategie sollte in Bezug auf die erwartete Erstvalidierung und laufende Validierung eine …

Die Strategie sollte in Bezug auf die erwartete Erstvalidierung und laufende Validierung eine Hierarchie für die Ermittlung der Robustheit des Modellrisikos festlegen, die sowohl auf quantitativen als auch auf qualitativen Dimensionen (z. B. Umfang, Auswirkungen, bisherige Performance und Erfahrung des Personals mit der angewandten Modellierungstechnik) beruht.

73. Das Modellrisikomanagement für IRRBB-Messgrößen sollte einem ganzheitlichen Ansatz folgen, an …

Das Modellrisikomanagement für IRRBB-Messgrößen sollte einem ganzheitlichen Ansatz folgen, an dessen Anfang die Motivation, Entwicklung und Umsetzung durch Modelleigner und -nutzer steht. Vor der internen Freigabe zur Verwendung sollte das Verfahren zur Bestimmung der Eingabedaten, Annahmen, Modellierungsmethoden und Ausgabedaten unabhängig von der Entwicklung der IRRBB-Modelle überprüft und validiert werden.

74. Die Ergebnisse der Überprüfung und Validierung sowie etwaige Empfehlungen zur Modellnutzung …

Die Ergebnisse der Überprüfung und Validierung sowie etwaige Empfehlungen zur Modellnutzung sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten vorgelegt und von ihm bzw. ihnen genehmigt werden. Nach der Genehmigung sollte das Modell laufend überprüft und hinsichtlich seiner Prozesse in einer Häufigkeit, die dem vom Institut ermittelten und gebilligten Modellrisiko entspricht, verifiziert und validiert werden.

75. Für die laufende Überprüfung sollte eine Reihe von auslösenden Ereignissen für Ausnahmefälle …

Für die laufende Überprüfung sollte eine Reihe von auslösenden Ereignissen für Ausnahmefälle definiert werden, bei deren Eintritt die Modellprüfer verpflichtet sind, das Leitungsorgan oder seine Beauftragten zeitnah zu informieren, damit Abhilfemaßnahmen und Beschränkungen für die Modellnutzung beschlossen werden können. Es sollte ggf. eindeutig festgelegt werden, inwieweit die Modelleigner zur Versionskontrolle befugt sind.

76. Bereits genehmigte Modelle können auf der Grundlage von Beobachtungen und neuen Informationen …

Bereits genehmigte Modelle können auf der Grundlage von Beobachtungen und neuen Informationen geändert oder zurückgezogen werden. Institute sollten Richtlinien für den Modellwechsel festlegen, die auch die Befugnisse in Bezug auf die Änderungs- und Versionskontrolle und das Vorgehen zur Dokumentation regeln.

77. Institute können zur Steuerung und Kontrolle des IRRBB auch auf IRRBB-Modelle von Dritten …

Institute können zur Steuerung und Kontrolle des IRRBB auch auf IRRBB-Modelle von Dritten zurückgreifen, sofern diese Modelle in angemessener Weise an die spezifischen Merkmale des betreffenden Instituts angepasst werden. Institute müssen die von Dritten zur Verfügung gestellten zugrundeliegenden Analysen, Annahmen und Methoden voll und ganz verstehen und sicherstellen, dass diese in die allgemeinen Risikomanagement-Systeme und -Verfahren hinreichend eingebettet werden. Institute, die in Bezug auf Marktdaten, Verhaltensannahmen oder Modelleinstellungen Informationen Dritter nutzen, sollten über ein Verfahren verfügen, mit dem ermittelt werden kann, ob diese Informationen ihrer Geschäftstätigkeit und deren Risikomerkmalen angemessen sind. Sie sollten sicherstellen, dass ihre Nutzung von Drittmodellen (einschließlich spezifischer Anpassungen) ausreichend dokumentiert wird.

78. Modelleingaben oder -annahmen sollten unabhängig davon, ob sie aus internen Modellverfahren …

Modelleingaben oder -annahmen sollten unabhängig davon, ob sie aus internen Modellverfahren oder von Dritten stammen, in den Validierungsprozess einbezogen werden. Institute sollten die Wahl der Modellspezifikationen als Bestandteil des Validierungsprozesses dokumentieren und erläutern.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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