+4. Änderungen
---+(i) Änderung des Titels der Leitlinien
------+7. Der Titel der Leitlinien wird wie folgt geändert: „Leitlinien EBA/2021/02 über …
---+(ii) Änderungen im Abschnitt „Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“
------+8. In Absatz 12 wird der einleitende Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Sofern nicht anders …
------+9. In Absatz 12 werden die Punkte f und m gestrichen.
---+(iii) Änderungen der Leitlinie 1: Risikobewertungen: Hauptgrundsätze für alle Unternehmen
------+10. In Leitlinie 1.7 wird folgender Punkt hinzugefügt: „d) Wenn das Unternehmen neue Produkte …
---+(iv) Änderungen der Leitlinie 2: Bestimmung von GW-/TF-Risikofaktoren
------+11. Leitlinie 2.4 Punkt b erhält folgende Fassung: „b) hat der Kunde oder der wirtschaftliche …
---+(v) Änderungen der Leitlinie 4: Von allen Unternehmen anzuwendende Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
------+12. In Leitlinie 4.29 erhält der einleitende Satz folgenden Wortlaut: „4.29. Um ihren …
------+13. Leitlinie 4.35 erhält folgende Fassung: „4.35. Wenn der externe Anbieter ein Unternehmen mit …
------+14. Leitlinie 4.60 Punkt a erhält folgende Fassung: „a) von den Transaktionen abweichen, die das …
------+15. Leitlinie 4.61 Punkt a erhält folgende Fassung: „a) Ergreifung angemessener und geeigneter …
------+16. Leitlinie 4.74 Punkt b erhält folgende Fassung: „b) ob sie Transaktionen manuell überwachen …
------+17. In Leitlinie 4.74 wird folgender Punkt hinzugefügt: „d) ob die Verwendung moderner …
---+(vi) Änderungen der Leitlinie 6: Schulungen
------+18. Leitlinie 6.2 Punkt c erhält folgende Fassung: „c) wie verdächtige oder ungewöhnliche …
------+19. In Leitlinie 6.2 wird folgender Punkt hinzugefügt: „d) wie automatisierte Systeme …
---+(vii) Änderungen der Leitlinie 8: Sektorspezifische Leitlinie für Korrespondenzbankbeziehungen
------+20. Leitlinie 8.6 Punkt d erhält folgende Fassung: „d) Das betreffende Respondenzinstitut macht …
------+21. In Leitlinie 8.6 wird folgender Punkt hinzugefügt: „h) Das von einem Respondenzinstitut, das …
------+22. In Leitlinie 8.8 wird folgender Punkt hinzugefügt: „d) Das Respondenzinstitut ist nicht in der …
------+23. In Leitlinie 8.17 erhalten die Buchstaben a und c folgende Fassung: „a) ausreichende …
---+(viii) Änderungen der Leitlinie 9: Sektorspezifische Leitlinie zum standardisierten Privatkundengeschäft
------+24. Leitlinie 9.3 erhält folgende Fassung: „9.3. Banken sollten neben den in Titel I dieser …
------+25. Leitlinie 9.16 erhält folgende Fassung: „9.16. Wenn ein Bankkunde für die Verwaltung der Gelder …
------+26. Leitlinie 9.17 erhält folgende Fassung: „9.17. Hat eine Bank auf der Grundlage ihrer im …
------+27. In Leitlinie 9.18 wird der einleitende Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt: „9.18. Soweit …
------+28. Die Überschrift der Leitlinien 9.20 bis 9.24 erhält folgende Fassung: „Kunden, die …
------+29. Die Leitlinien 9.20 bis 9.23 werden gestrichen.
------+30. Die folgenden Leitlinien 9.20 und 9.21 werden eingefügt: „9.20. Bei der Aufnahme einer …
---+(ix) Änderungen der Leitlinie 10: Sektorspezifische Leitlinie für E-Geld-Emittenten
------+31. Leitlinie 10.2 erhält folgende Fassung: „10.2. Unternehmen, die E-Geld ausgeben, sollten neben …
---+(x) Änderungen der Leitlinie 15: Sektorspezifische Leitlinie für Wertpapierfirmen
------+32. Leitlinie 15.1 erhält folgende Fassung: „15.1. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz …
---+(xi) Änderungen der Leitlinie 17 – Sektorspezifische Leitlinie für regulierte Schwarmfinanzierungsplattformen
------+33. Leitlinie 17.4 Punkt i erhält folgende Fassung: „i) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister …
------+34. Leitlinie 17.6 Punkt b erhält folgende Fassung: „b) Der Anleger oder der Projektträger führen …
------+35. Folgende Leitlinie 21 wird eingefügt:
---+(xii) „Leitlinie 21: Sektorspezifische Leitlinie für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
---+Risikofaktoren
---+Maßnahmen
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4. Änderungen
4. Änderungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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(i) Änderung des Titels der Leitlinien
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(i) Änderung des Titels der Leitlinien
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(ii) Änderungen im Abschnitt „Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“
|
(ii) Änderungen im Abschnitt „Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“
|
|
(iii) Änderungen der Leitlinie 1: Risikobewertungen: Hauptgrundsätze für alle Unternehmen
|
(iii) Änderungen der Leitlinie 1: Risikobewertungen: Hauptgrundsätze für alle Unternehmen
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(iv) Änderungen der Leitlinie 2: Bestimmung von GW-/TF-Risikofaktoren
|
(iv) Änderungen der Leitlinie 2: Bestimmung von GW-/TF-Risikofaktoren
|
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(v) Änderungen der Leitlinie 4: Von allen Unternehmen anzuwendende Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
|
(v) Änderungen der Leitlinie 4: Von allen Unternehmen anzuwendende Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
|
|
(vi) Änderungen der Leitlinie 6: Schulungen
|
(vi) Änderungen der Leitlinie 6: Schulungen
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(vii) Änderungen der Leitlinie 8: Sektorspezifische Leitlinie für Korrespondenzbankbeziehungen
|
(vii) Änderungen der Leitlinie 8: Sektorspezifische Leitlinie für Korrespondenzbankbeziehungen
|
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(viii) Änderungen der Leitlinie 9: Sektorspezifische Leitlinie zum standardisierten Privatkundengeschäft
|
(viii) Änderungen der Leitlinie 9: Sektorspezifische Leitlinie zum standardisierten Privatkundengeschäft
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(ix) Änderungen der Leitlinie 10: Sektorspezifische Leitlinie für E-Geld-Emittenten
|
(ix) Änderungen der Leitlinie 10: Sektorspezifische Leitlinie für E-Geld-Emittenten
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(x) Änderungen der Leitlinie 15: Sektorspezifische Leitlinie für Wertpapierfirmen
|
(x) Änderungen der Leitlinie 15: Sektorspezifische Leitlinie für Wertpapierfirmen
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(xi) Änderungen der Leitlinie 17 – Sektorspezifische Leitlinie für regulierte Schwarmfinanzierungsplattformen
|
(xi) Änderungen der Leitlinie 17 – Sektorspezifische Leitlinie für regulierte Schwarmfinanzierungsplattformen
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(xii) „Leitlinie 21: Sektorspezifische Leitlinie für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
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21.1. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten bedenken, dass sie aufgrund der besonderen Merkmale ihres Geschäftsmodells und der im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verwendeten Technologie, die es ihnen ermöglichen, weltweit Transfers von Kryptowerten durchzuführen und mit Kunden in verschiedenen Ländern Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, GW/TF-Risiken ausgesetzt sind. Das Risiko wird weiter erhöht, wenn sie Transaktionen verarbeiten oder ermöglichen oder Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die ein höheres Maß an Anonymität bieten. 21.2. Beim Anbieten von Krypto-Dienstleistungen sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Bestimmungen des Titels I sowie die sektorspezifischen Bestimmungen des Titels II einhalten, sofern diese für das Produktangebot des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen relevant sind.
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Risikofaktoren
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Risikofaktoren im Zusammenhang mit Produkten, Dienstleistungen und Transaktionen 21.3. Die folgenden Faktoren können zu einer Erhöhung des Risikos beitragen: - a) die von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen angebotenen Produkte oder Dienstleistungen bieten ein höheres Maß an Anonymität;
- b) das Produkt erlaubt Zahlungen von Dritten, die weder mit dem Produkt in Verbindung stehen noch im Voraus identifiziert und überprüft werden, wenn es für solche Zahlungen keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Grund gibt;
- c) das Produkt enthält keine Vorabbeschränkungen im Hinblick auf das Gesamtvolumen oder den Gesamtwert der Transaktionen;
- d) das Produkt erlaubt Transaktionen zwischen dem Konto des Kunden und:
- i. selbst gehostete Adressen;
- ii. Krypto-Konten oder Distributed-Ledger-Adressen, die von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Leitlinie 9.20 verwaltet werden oder die dem rechtlichen und aufsichtlichen AGW-/BFT-System unterliegen, das weniger solide ist als das in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene System;
- iii. einer Peer-to-Peer-Plattform für den Umtausch von Kryptowerten oder eine andere Art der dezentralen oder verteilten Krypto-Anwendung, bei der keine juristische oder natürliche Person die Kontrolle oder auf sie Einfluss hat, (häufig als „dezentraler Finanzsektor“ (DeFi) bezeichnet);
- iv. Plattformen, die darauf abzielen, Transaktionen zu verschleiern und die Anonymität zu erleichtern, wie die sogenannten „Mixer“- und „Tumbler“-Plattformen;
- v. Hardware für den Umtausch von Kryptowerten in amtliche Währungen oder umgekehrt (z. B. Krypto-Geldautomaten) unter Verwendung von Bargeld oder E-Geld, für die gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2015/849 Ausnahmen gelten oder die nicht unter die Regulierungs- und Aufsichtsvorschriften der EU fällt.
- e) Produkte mit neuen Geschäftspraktiken, einschließlich neuer Vertriebskanäle, und unter Einsatz von Technologien, bei denen das GW-/TF-Risiko vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufgrund fehlender Informationen nicht zuverlässig gemäß Leitlinie 1.7 Buchstabe d bewertet werden kann;
- f) wenn der Großhandelsanbieter von Krypto-Dienstleistungen eine geringe Kontrolle über den von einem anderen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erbrachten verschachtelten Dienst ausübt;
- g) die Ergebnisse einer mit modernen Analyseinstrumenten durchgeführten Analyse auf ein erhöhtes Risiko hinweisen.
21.4. Die folgenden Faktoren können zu einer Minderung des Risikos beitragen: - a) Produkte mit eingeschränktem Funktionsumfang, wie z. B. geringe Transaktionsvolumina oder -werte;
- b) das Produkt erlaubt Transaktionen zwischen dem Konto des Kunden und:
- i. Krypto-Konten oder Distributed-Ledger-Adressen im Namen des Kunden, die von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geführt werden;
- ii. einem auf den Namen des Kunden lautenden Krypto-Konto oder einer Distributed-Ledger-Adresse, das bzw. die von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geführt wird, bei dem es sich nicht um einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen handelt, der gemäß der Verordnung (EU) 2023/11146 reguliert ist, der nach einem Rechtrahmen außerhalb der EU reguliert ist, der ebenso solide ist wie der in der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehene und einem rechtlichen und aufsichtlichen AGW-/BFT-System unterliegt, das ebenso solide ist wie das in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene;
- iii. einem Bankkonto im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut, das dem rechtlichen und aufsichtlichen AGW-/BFT-System gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 oder einem anderen Rechtsrahmen außerhalb der EU unterliegt, der genauso solide ist wie der in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene, oder
- c) die Art und der Umfang der vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen genutzten Zahlungskanäle oder -systeme sind auf Systeme mit geschlossenem Kreislauf beschränkt, die Mikrozahlungen oder Zahlungen zwischen Staat und Person bzw. zwischen Person und Staat erleichtern sollen;
- d) das Produkt ist nur für eine begrenzte und definierte Gruppe von Kunden verfügbar, z. B. für die Mitarbeiter eines Unternehmens, das einen Kryptowert ausgegeben hat.
Risikofaktoren im Zusammenhang mit Kunden 21.5. Die folgenden Faktoren können zu einer Erhöhung des Risikos beitragen: - a) hinsichtlich der Art des Kunden , insbesondere:
- i. eine gemeinnützige Organisation, die auf der Grundlage zuverlässiger und unabhängiger Quellen mit Extremismus, extremistischer Propaganda oder Unterstützung von Terrorismus und terroristischen Aktivitäten in Verbindung gebracht wird oder an Fehlverhalten oder kriminellen Handlungen, einschließlich Fällen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder Korruption, beteiligt gewesen ist;
- ii. ein Unternehmen, bei dem es sich um eine Bank-Mantelgesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder eine andere Art von Mantelgesellschaft handelt;
- iii. ein Unternehmen, das vor kurzem gegründet wurde und ein großes Transaktionsvolumen bearbeitet;
- iv. ein rechtmäßig registriertes Unternehmen, das nach einer Zeit der Inaktivität nach seiner Gründung ein großes Transaktionsvolumen bearbeitet;
- v. ein Unternehmen, das in einer Geschäftsbeziehung mit einem oder mehreren anderen Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2015/849 steht, das Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten anbietet;
- vi. ein Unternehmen oder eine Person, das/die eine IP-Adresse verwendet, die mit einem Darknet oder einer Software in Zusammenhang gebracht wird, die anonyme Kommunikation ermöglicht, einschließlich verschlüsselter E-Mails, anonymer oder temporärer E-Mail-Dienste und VPN;
- vii. eine gefährdete Person, d. h. eine Person, bei der es sich wahrscheinlich nicht um einen typischen Kunden eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen handelt, oder eine Person, die nur sehr geringe Kenntnisse und ein sehr geringes Verständnis von Kryptowerten oder der damit verbundenen Technologie aufweist, was durch die Ergebnisse eines Angemessenheits-/Wissenstests oder andere Interaktionen mit dem Kunden belegt werden kann, und die sich dennoch dafür entscheidet, häufige oder hochwertige Transaktionen durchzuführen, kann das Risiko erhöhen, dass der Kunde als Geldkurier fungiert.
- b) hinsichtlich des Verhaltens des Kunden : Situationen, in denen der Kunde:
- i. versucht, mehrere Krypto-Konten beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen Grund oder Geschäftszweck zu eröffnen;
- ii. oder der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht in der Lage oder nicht willens ist, die erforderlichen Kundensorgfaltspflicht-Informationen auf Verlangen des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen vorzulegen, ohne dass es dafür einen legitimen Grund gibt, und zwar durch:
- a) bewusste Vermeidung eines direkten Kontakts mit einem Anbieter von
| Krypto-Dienstleistungen, entweder persönlich oder aus der Ferne; |
- b) den Versuch, den wirtschaftlichen Eigentümer der Gelder zu verschleiern,
| indem Bevollmächtigte oder Partner, wie z. B. Anbieter von Treuhand- oder Unternehmensdienstleistungen, in die Geschäftsbeziehung oder Transaktionen einbezogen werden; |
- c) Stillschweigen oder den Versuch, den Anbieter von Krypto-
| Dienstleistungen in Bezug auf die Herkunft der Gelder oder Kryptowerte, die zur Beschaffung von Kryptowerten verwendet werden, oder den Zweck der Transaktionen zu täuschen. |
- iii. eine IP-Adresse oder ein mobiles Gerät verwendet, die/das mit mehreren Kunden ohne offensichtlichen wirtschaftlichen Grund verbunden ist oder bekanntermaßen mit potenziell illegalen oder kriminellen Aktivitäten in Verbindung steht; oder das Krypto-Konto des Kunden von mehreren IP-Adressen aus aufgerufen wird, ohne dass eine offensichtliche Verbindung zum Kunden besteht.
- iv. Angaben macht, die widersprüchlich sind, einschließlich wenn die IP-Adresse des Kunden den anderen Angaben über den Kunden nicht entspricht, wie etwa den Angaben, die bei einem Transfer gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 zu übermitteln sind, oder den Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt, zur Registrierung oder Geschäftstätigkeit des Kunden (sowohl zum Zeitpunkt des Eingehens der Geschäftsbeziehung als auch zum Zeitpunkt der Transaktion), wenn die Angaben über die Herkunft der Gelder oder Kryptowerte nicht mit anderen Angaben im Zusammenhang mit Kundensorgfaltspflicht-Informationen oder dem Gesamtprofil des Kunden übereinstimmen.
- v. eine Adresse, einen Ort oder eine IP-Adresse verwendet, die mit Krypto-Konten verbunden sind, die auf verschiedene Nutzer registriert sind, die bei einem einzigen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder bei mehreren Anbietern von Krypto-Dienstleistungen geführt werden.
- vi. häufig seine personenbezogenen Daten oder seine Zahlungsinstrumente ohne offensichtlichen Grund ändert.
- vii. häufig Beträge von Kryptowerten von selbst gehosteten Adressen entgegennimmt oder von solchen transferiert, die knapp unter dem in Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 festgelegten Schwellenwert von 1 000 EUR liegen, der eine Überprüfung des Begünstigten oder des Originators auslösen würde.
- viii. darauf verweist, dass der Zweck darin besteht, in ein Initial Public Offering oder in einen Kryptowert oder ein Produkt zu investieren, die eine unverhältnismäßig hohe Rendite bieten und in einem Land mit hohem Risiko angesiedelt oder mit einem hohen Betrugsrisiko verbunden sind oder die nicht durch ein gemäß der Verordnung (EU) 2023/11147 erforderliches Whitepaper unterstützt werden.
- ix. Verhaltens- oder Transaktionsmuster zeigt, die von der Art des Kunden oder der Risikokategorie, zu der er gehört, nicht erwartet werden oder die auf der Grundlage der Informationen, die der Kunde dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen entweder zu Beginn oder während der gesamten Geschäftsbeziehung übermittelt hat, unerwartet sind. Zu diesen Umständen gehört, dass der Kunde:
- a) unerwartet und ohne offensichtlichen Grund das Volumen oder den Wert
| eines Krypto-Transfers oder eines kombinierten Transfers nach einer Zeit der Inaktivität signifikant erhöht; |
- b) Transfergeschäfte mit ungewöhnlich hoher Häufigkeit und einem
| ungewöhnlich hohen Volumen von Kryptowerten tätigt, die mit dem Zweck und der Art der Geschäftsbeziehung nicht zu vereinbaren sind und keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen; |
- c) das Transaktionslimit in einem Ausmaß erhöht, das nicht in einem
| angemessenen Verhältnis zum erklärten Einkommen des Kunden steht oder anderweitig das erwartete Aktivitätsvolumen übersteigt. |
- x. Verhaltensweisen und -muster aufweist, die ungewöhnlich sind, weil sie unerklärliche Transfers an/von Distributed-Ledger-Adressen oder Krypto-Konten in mehreren Ländern ohne erkennbaren geschäftlichen oder rechtmäßigen Zweck beinhalten.
- xi. Wenn der Kunde Kryptowerte in amtliche Währungen umtauscht bzw. umgekehrt,
- a) verwendet er mehrere Bank- oder Zahlungskonten, Kreditkarten oder
| Prepaid-Karten zur Auffüllung des Krypto-Kontos; |
- b) verwendet er ein auf den Namen einer anderen Person lautendes Bank-
| oder Zahlungskonto oder eine solche Kreditkarte, ohne offensichtliche Verbindungen zu dieser Person zu haben; |
- c) verwendet er ein Bank- oder Zahlungskonto, das sich in einem Land
| befindet, das nicht mit der angegebenen Adresse oder dem Standort des Kunden übereinstimmt; |
- d) nutzt er mehrere Anbieter von Zahlungsdiensten;
- e) beantragt er wiederholt einen Umtausch von Kryptowerten in Bargeld
| f) | oder einen Umtausch von Bargeld oder anonymem elektronischem Geld in Kryptowerte; verwendet er Protokolle, die zwei Blockchains miteinander verbinden, um Kryptowerte gegen andere Kryptowerte in einem anderen Netzwerk, wie z. B. Monero, Zcash oder ähnliche, umzutauschen; |
- g) nutzt er Krypto-Geldautomaten an verschiedenen Orten, um wiederholt
| Gelder auf ein Bankkonto zu überweisen; |
- h) zieht er Kryptowerte von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ab
| und transferiert sie an eine selbst gehostete Adresse, unmittelbar nachdem er Kryptowerte bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eingezahlt oder gegen andere Kryptowerte umgetauscht hat. |
- xii. in Kryptowerte investiert oder diese umtauscht, die er über eine Peer-to-Peer-Plattform oder eine andere Kreditvergabeplattform geliehen hat, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 oder eines anderen einschlägigen Rechtsrahmens innerhalb oder außerhalb der EU fällt und bei der es sich insbesondere um eine dezentrale oder verteilte Anwendung handelt, bei der keine juristische oder natürliche Person die Kontrolle hat oder auf sie Einfluss hat.
- xiii. direkt oder indirekt Kryptowerte erhält oder versendet, die mit dem Darknet in Verbindung stehen oder das Ergebnis illegaler Aktivitäten sind.
- xiv. in Kryptowerte investiert oder diese umtauscht, die selbst einen höheren Grad an Anonymität bieten, oder der Kunde erhält Kryptowerte, die anonymitätsfördernden Maßnahmen unterzogen wurden, insbesondere Verfahren, die die Transaktion auf der Ledger-Technologie verschleiern oder andere Merkmale enthalten, die den in Punkt a der Leitlinie 21.5 aufgeführten ähnlich sind.
- xv. empfängt wiederholt Kryptowerte von oder versendet Kryptowerte an:
- a) ein Krypto-Konto über einen zwischengeschalteten Anbieter von Krypto-
| Dienstleistungen, der nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 oder eines anderen einschlägigen Rechtsrahmens innerhalb oder außerhalb der EU fallen oder einem AGW-/BFT-Regelungs- und Aufsichtsrahmen unterliegt, der weniger solide ist als der in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene; |
- b) mehrere selbst gehostete Adressen oder mehrere Krypto-Konten, die von
| denselben oder anderen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen geführt werden, ohne dass hierfür ein offensichtlicher wirtschaftlicher Grund vorliegt; |
- c) ein neu eingerichtetes oder zuvor inaktives Krypto-Konto oder eine
| Distributed-Ledger-Adresse im Besitz eines Dritten; |
- d) selbst gehostete Adressen auf dezentralen Plattformen, bei denen Mixer,
| Tumbler und andere Technologien zum Schutz der Privatsphäre zum Einsatz kommen, die die mit der Distributed-Ledger-Adresse verbundene Finanzhistorie und die Herkunft der Gelder für die Transaktion verschleiern können und somit die Fähigkeit der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen untergraben, ihre Kunden zu kennen und wirksame AGW-/BFT-Systeme und -Kontrollen einzuführen; |
- e) ein Krypto-Konto, das kurz nach der Aufnahme beim Anbieter von Krypto-
| f) | Dienstleistungen geführt wird und auf dem innerhalb kurzer Zeit ein Abzug oder ein Transfer ohne offensichtlichen wirtschaftlichen Grund erfolgt; ein Krypto-Konto häufig unter einem bestimmten Schwellenwert oder, im Falle von Transfers an eine selbst gehostete Adresse, unter dem in Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 festgelegten Schwellenwert von 1 000 EUR; |
- g) ein Krypto-Konto, indem die Transaktionen in mehrere Transaktionen
| aufgeteilt werden, die mit Hilfe von Smurfing an mehrere Distributed-Ledger-Adressen gesendet werden. |
- xvi. Der Kunde scheint technologische Glitches oder Misserfolge zu seinem Vorteil auszunutzen.
- xvii. Der Kunde erklärt, dass die an den Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übertragenen Kryptowerte durch Mining- oder Staking-Belohnungen erzielt wurden, aber diese Belohnungen scheinen angesichts der durch diese Aktivitäten generierten Kryptowerte unverhältnismäßig zu sein. 21.6. Die folgenden Faktoren können zu einer Minderung des Risikos beitragen:
- a) der Kunde hat bei früheren Transaktionen mit Kryptowerten die in der Verordnung (EU) 2023/1113 festgelegten und in Abschnitt 4 der EBA-Leitlinien zur Transferregelung8 näher ausgeführten Informationspflichten erfüllt und Informationen vorgelegt, die die Identifizierung eines Kunden ermöglichen oder die Möglichkeit bieten, ihn bei Zweifeln oder Verdachtsmomenten zu überprüfen;
- b) die bisherigen Krypto-Transaktionen des Kunden waren weder verdächtig noch besorgniserregend, und das gewünschte Produkt oder die gewünschte Dienstleistung entspricht dem Risikoprofil des Kunden;
- c) der Kunde beantragt einen Umtausch in die bzw. aus der amtlichen Währung, und entweder Ursprung oder Ziel der Gelder ist das eigene Bankkonto des Kunden bei einem Kreditinstitut in einem Land, das von dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen als mit geringem Risiko eingestuft wurde;
- d) der Kunde beantragt einen Umtausch und entweder ist die Herkunft oder die Bestimmung des Kryptowerts das eigene Krypto-Konto des Kunden oder eine Distributed-Ledger-Adresse, die entweder von einem gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 regulierten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gehostet wird, bei dem es sich nicht um einen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 regulierten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen handelt, der gemäß einem Rechtrahmen außerhalb der EU reguliert und beaufsichtigt ist, und rechtlichen und aufsichtlichen AGW-/BFT-Anforderungen unterliegt, die ebenso solide sind wie die in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen, der in eine Positivliste aufgenommen wurde oder das vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf andere Weise als mit geringem Risiko eingestuft wurde;
- e) der Kunde beantragt einen Umtausch und entweder die Herkunft oder die Bestimmung des Kryptowerts bezieht sich auf Zahlungen von geringem Wert für Waren und Dienstleistungen auf/von einem Krypto-Konto oder einer Distributed-Ledger-Adresse, über die keine nachteiligen Informationen verfügbar sind;
- f) die Kundentransfers zwischen zwei Anbietern von Krypto-Dienstleistungen oder einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und einem sonstigen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich nicht um einen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 regulierten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen handelt, der entweder der Regulierung und Aufsicht innerhalb der EU unterliegt oder anderweitig einem Rechtsrahmen unterliegt, der genauso solide ist wie der in der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehene, und AGW-/BFT-Anforderungen unterliegt, die ebenso solide sind wie die in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen. Risikofaktoren im Zusammenhang mit Ländern oder geografischen Gebieten
21.7. Die folgenden Faktoren können zu einer Erhöhung des Risikos beitragen: - a) Die Gelder des Kunden, die in Kryptowerte umgetauscht werden, stammen aus privaten oder geschäftlichen Verbindungen zu Ländern mit erhöhtem GW/TF-Risiko.
- b) Das Ursprungs- oder das begünstigte Krypto-Konto oder eine Distributed-Ledger-
| Adresse | ist mit einem Land verbunden, das mit einem höheren GW/TF-Risiko |
verbunden ist, oder mit Ländern/Regionen, die bekanntermaßen terroristische Aktivitäten finanzieren oder unterstützen oder in denen bekanntermaßen terroristische Vereinigungen aktiv sind, und mit Ländern, die finanziellen Sanktionen, Embargos oder Maßnahmen unterliegen, die sich auf Terrorismus, Terrorismus- oder Proliferationsfinanzierung beziehen. - c) Der Kunde oder der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden ist in einem Land ansässig, niedergelassen, tätig oder unterhält persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu einem Land, das mit einem erhöhten GW- oder TF-Risiko verbunden ist.
- d) Die Geschäftsbeziehung wird über einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder einen Krypto-Geldautomaten begründet, die sich in einer Region oder einem Land befinden, die/das mit einem hohen GW/TF-Risiko verbunden ist.
- e) Der Kunde ist entweder direkt oder indirekt über Beziehungen zu Dritten an Krypto-Mining-Geschäften beteiligt, die in einem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Land mit hohem Risiko oder in einem Land, das restriktiven Maßnahmen oder gezielten Finanzsanktionen unterliegt, stattfinden.
21.8. Der folgende Faktor kann zu einer Minderung des Risikos beitragen: - a) wenn der Transfer von einem Krypto-Konto oder einer Distributed-Ledger-Adresse
| ausgeht | oder an ein Krypto-Konto oder eine Distributed-Ledger-Adresse erfolgt, |
das bzw. die von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich nicht um einen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 regulierten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen handelt, in einem Land mit geringem GW/TF-Risiko gehostet wird. Risikofaktoren im Zusammenhang mit Vertriebskanälen 21.9. Die folgenden Faktoren können zu einer Erhöhung des Risikos beitragen: - a) Die Geschäftsbeziehung wird durch Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess hergestellt, die nicht mit den EBA-Leitlinien zur Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess9 konform sind.
- b) Das betreffende Finanzierungsinstrument unterliegt keinen Beschränkungen, z. B. für Bargeld, Schecks, E-Geld-Produkte, die unter die Ausnahmeregelung von Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen.
- c) Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und dem Kunden wird über einen zwischengeschalteten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne der obigen Leitlinie 9.20 hergestellt.
- d) Die Identifizierung und Überprüfung eines Kunden wird von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit Sitz in einem Land mit hohem Risiko auf der Grundlage einer Auslagerungsvereinbarung gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführt.
- e) Neue Vertriebskanäle oder neue Technologie, die für den Vertrieb von Kryptowerten genutzt werden, die noch nicht vollständig getestet wurden oder ein erhöhtes GW/TF-Risiko aufweisen.
- f) Die Geschäftsbeziehung wird über Krypto-Geldautomaten hergestellt, was das Risiko aufgrund der Verwendung von Bargeld erhöht.
21.10. Der folgende Faktor kann zu einer Minderung des Risikos beitragen: - a) Wenn sich der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden stützt, die von einem Dritten gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2015/849 angewendet werden, und wenn dieser Dritte in der EU ansässig ist.
6 Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937. 7 Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937. 8 Leitlinien zur Verhinderung des Missbrauchs von Geldern und bestimmter Transfers von Kryptowerten für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113, [Bitte hier die Nummer dieser Leitlinien nach ihrer Annahme angeben, derzeit in Konsultation (EBA/CP/2023/35)] („Leitlinien zur Transferregelung“) 9 EBA-Leitlinien zur Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 (EBA/GL/2022/15).
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Maßnahmen
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21.11. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten sicherstellen, dass die Systeme, die sie zur Identifizierung und Bekämpfung von GW-/TF-Risiken einsetzen, die in Titel I dieser Leitlinien festgelegten Kriterien erfüllen. Insbesondere sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufgrund ihrer Geschäftsmodelle sicherstellen, dass sie über geeignete und wirksame Überwachungsinstrumente verfügen, einschließlich Instrumenten zur Überwachung von Transaktionen und moderner Analyseinstrumenten. Der Umfang solcher Instrumente hängt von der Art und dem Umfang der Tätigkeiten des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ab, einschließlich der Art der Kryptowerte, die für Handel oder Umtausch zur Verfügung gestellt werden. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten auch sicherstellen, dass einschlägige Mitarbeiter spezielle Schulungen erhalten, um ein gutes Verständnis über Kryptowerte und GW-/TF-Risiken zu erlangen, denen sie den Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aussetzen könnten. Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden 21.12. Wenn das mit einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verbundene Risiko erhöht ist, müssen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 und gemäß Titel I dieser Leitlinien anwenden. Darüber hinaus sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei Bedarf entsprechend dem mit der jeweiligen Geschäftsbeziehung verbundenen Risiko die in der nachstehenden Liste aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten anwenden: - a) Überprüfung der Identität des betreffenden Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers basierend auf mehr als einer zuverlässigen und unabhängigen Quelle.
- b) Identifizierung und Überprüfung der Identität von Mehrheitsanteilseignern, die nicht der Definition eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen, oder von natürlichen Personen, die befugt sind, im Namen des Kunden ein Krypto-Konto oder eine Distributed-Ledger-Adresse zu betreiben oder Anweisungen für den Transfer oder Umtausch von Kryptowerten oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Kryptowerten zu erteilen.
- c) Einholung weiterer Informationen über den betreffenden Kunden sowie über Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, um ein vollständigeres Kundenprofil zu erhalten, indem z. B. nach Informationen aus öffentlichen Quellen oder nach negativen Medienberichten gesucht wird oder Dritte mit entsprechenden Nachforschungen beauftragt werden. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen können unter anderem Informationen über Folgendes einholen:
- i. die Art der Geschäftstätigkeit oder der Anstellung des Kunden;
- ii. die Herkunft der Vermögenswerte und die Herkunft der Gelder des Kunden, die in Kryptowerte umgetauscht werden, um sich hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit zu vergewissern;
- iii. die Herkunft der Kryptowerte des Kunden, die in amtliche Währungen umgetauscht werden, einschließlich wann und wo sie erworben wurden;
- iv. der Zweck der Transaktion und – falls angemessen – die Bestimmung des Krypto-Transfers;
- v. Informationen über etwaige Verbindungen des Kunden zu anderen Ländern (Hauptsitz, Betriebseinrichtungen, Zweigniederlassungen usw.) oder Einzelpersonen, von denen bekannt ist, dass sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Kunden ausüben;
- vi. Anforderung oder Erhalt von Daten über die Krypto-Transaktionen des Kunden und, falls es sich bei dem Kunden um einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen handelt, seine Handelshistorie aus dem System des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen.
- d) Einholung von Nachweisen über die Herkunft der Gelder, die Herkunft der Vermögenwerte oder die Herkunft der Kryptowerte in Bezug auf Transaktionen, die ein höheres Risiko darstellen.
- e) Erhöhung der Häufigkeit der Überwachung von Krypto-Transaktionen. Alle Transaktionen sollten im Hinblick auf unerwartete Verhaltensweisen, -muster und Indikatoren im Hinblick auf verdächtige Aktivitäten überwacht werden und es sollten auch die Parteien berücksichtigt werden, mit denen der Kunde Geschäfte durchführt.
- f) Häufigere Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung der vorhandenen Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere im Fall eines auslösenden Ereignisses.
- g) Geschäftsbeziehungen mit einem besonders hohen Risiko sollten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen regelmäßiger überprüft werden.
- h) Die Aktivitäten, die über die Krypto-Konten des Kunden durchgeführt werden, sollten mithilfe von Instrumenten zur Ermittlung von Kryptowerten häufiger oder eingehender bewertet werden.
- i) Verfügt ein Kunde über mehrere Distributed-Ledger-Adressen oder Blockchain-Netzwerke, sollte der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen diese Adressen mit dem Kunden verknüpfen.
- j) Erhöhung der Häufigkeit der Überwachung der IP-Adressen des Kunden und deren Abgleich mit den von anderen Kunden verwendeten IP-Adressen.
- k) Einholung einer Bestätigung über den Kenntnisstand und das Verständnis des Kunden in Bezug auf Kryptowerte, um ein Maß an Gewissheit zu erreichen, dass der Kunde nicht als Geldkurier fungiert.
- l) Wenn ein Muster von Abhebungen oder Tilgungszahlungen nicht mit dem Kundenprofil oder der Art und dem Zweck der Geschäftsbeziehung übereinstimmt, sollte der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zusätzliche Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, dass eine Abhebung oder Tilgungszahlung vom Kunden und nicht von einem Dritten in Auftrag gegeben wird. Dies ist besonders wichtig bei Kunden mit hohem Risiko, älteren oder stärker gefährdeten Kunden.
- m) Einholen einer Bestätigung, dass eine selbst gehostete Adresse, von der ein Transfer eingeht, der Kontrolle des Kunden des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen unterliegt bzw. dessen Eigentum ist.
21.13. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten moderne Analyseinstrumente für Transaktionen auf einer risikosensitiven Basis anwenden, als Ergänzung zu den Standardinstrumenten zur Überwachung von Transaktionen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten moderne Analyseinstrumente anwenden, um das mit Transaktionen verbundene Risiko zu bewerten, insbesondere mit Transaktionen, an denen selbst gehostete Adressen beteiligt sind, da dies es dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ermöglicht, die Transaktionshistorie zurückzuverfolgen und potenzielle Verbindungen zu kriminellen Aktivitäten, Personen oder Einrichtungen zu ermitteln. 21.14. Bezüglich Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Hinweise in Titel I dieser Leitlinien beachten. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden 21.15. In Situationen mit geringem Risiko, die aufgrund der vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Einklang mit diesen Leitlinien durchgeführten GW/TF-Risikobewertung als solche eingestuft wurden, können die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, soweit dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, die Folgendes umfassen können: - a) die Identität von Kunden, die einer gesetzlichen Zulassung und behördlichen Auflagen in dem EU- oder Drittland unterliegen, anhand von Nachweisen im Zusammenhang mit diesen Auflagen prüfen und z. B. das öffentliche Register der zuständigen Regulierungsbehörde abfragen;
- b) die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden benötigten Informationen, Daten oder Unterlagen nur dann aktualisieren, wenn bestimmte auslösende Ereignisse eintreten, z. B. der Wunsch des betreffenden Kunden nach einem neuen oder mit einem höheren Risiko verbundenen Produkt oder eine Verhaltensänderung des Kunden oder ein Transaktionsprofil, das darauf hindeutet, dass sich das Risiko bei einer Geschäftsbeziehung erhöht hat, unter Einhaltung etwaiger in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Aktualisierungsfristen.
- c) Verringerung der Häufigkeit der Transaktionsüberwachung für Produkte mit wiederkehrenden Transaktionen.
Aufzeichnungen 21.16. Wenn die Informationen über Kunden und Transaktionen im Distributed-Ledger verfügbar sind, sollten sich die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht auf das Distributed-Ledger verlassen, sondern Maßnahmen ergreifen, um ihrer Verantwortung für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 und den Leitlinien 5.1 und 5.2 nachzukommen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten Verfahren einrichten, die es ihnen ermöglichen, die Distributed-Ledger-Adresse mit einem privaten Schlüssel zu verknüpfen, der der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person unterliegt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
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3. Zugehörige Standards
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