+30. Die folgenden Leitlinien 9.20 und 9.21 werden eingefügt: „9.20. Bei der Aufnahme einer …
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30. Die folgenden Leitlinien 9.20 und 9.21 werden eingefügt: „9.20. Bei der Aufnahme einer …
Die folgenden Leitlinien 9.20 und 9.21 werden eingefügt: „9.20. Bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden, der Krypto-Dienstleistungen anbietet, bei dem es sich nicht um einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/11145 handelt, können Banken einem erhöhten GW-/TF-Risiko ausgesetzt sein. Das Risiko kann unter Umständen gemindert werden, wenn ein solcher Anbieter nach einem ähnlichen Rechtsrahmen wie dem der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der Richtlinie (EU) 2015/849 reguliert und beaufsichtigt wird. Die Banken sollten die GW/TF-Risikobewertung dieser Kunden durchführen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung mit ihnen eingehen. In diesem Zusammenhang sollten die Banken auch das GW/TF-Risiko berücksichtigen, das mit der spezifischen Art der Kryptowerte verbunden ist, die von diesen Anbietern angeboten oder verwaltet werden.“ „9.21. Um dafür Sorge zu tragen, dass das mit in Leitlinie 9.20 beschriebenen Kunden verbundene GW/TF-Risiko gemindert wird, sollten Banken im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten mindestens Folgendes unternehmen: - a) Aufnahme eines Dialogs mit dem Kunden, um die Art der Geschäftstätigkeit und die damit verbundenen GW/TF-Risiken zu verstehen;
- b) zusätzlich zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber der oberen Führungsebene, sofern sich diese unterscheidet, wobei auch etwaige nachteilige Informationen einzubeziehen sind;
- c) Verstehen des Umfangs, in dem diese Kunden ihren eigenen Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, sei es im Rahmen einer gesetzlichen Pflicht oder auf freiwilliger Basis;
- d) Feststellung, ob der Kunde in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittland registriert oder zugelassen ist, und im Falle eines Drittlandes die Beurteilung der Angemessenheit des rechtlichen und aufsichtlichen AGW-/BFT-Systems des Drittlandes im Einklang mit Leitlinie 2.11;
- e) Feststellung, ob die vom Kunden angebotenen Dienstleistungen in den Geltungsbereich seiner Registrierung oder Zulassung fallen;
- f) Feststellung, ob der Kunde andere Dienstleistungen anbietet als die, für die er als Kredit- oder Finanzinstitut registriert oder zugelassen ist;
- g) umfasst die Geschäftstätigkeit des Kunden die Ausgabe von Kryptowerten zur Beschaffung von Geldern, wie z. B. Initial Coin Offerings, sollten die Banken feststellen, ob diese Geschäfte im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen ausgeführt werden und ob sie gegebenenfalls für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach international vereinbarten Standards wie den von der Financial Action Task Force (FATF) veröffentlichten Standards reguliert sind.“
5 Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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