+18. Um zu beurteilen, ob ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder …

18. Um zu beurteilen, ob ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder …

Um zu beurteilen, ob ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder versucht wird, sollten die zuständigen Behörden die Methodik anwenden, die in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 14 der Gemeinsamen Leitlinien der ESAs zu qualifizierten Beteiligungen, zum Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch den interessierten Erwerber dargelegt ist – fünftes Beurteilungskriterium. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden Absatz 28 dieser gemeinsamen Leitlinien anwenden, wenn die Mittel für den Erwerb der qualifizierten Beteiligungen aus Kryptowerten bestehen oder wenn sie aus dem Tausch von Kryptowerten in eine Fiatwährung stammen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/