+6.3 Transitionsplanung
---+94. Die Institute sollten ihre eigene Empfindlichkeit für ESG-Risiken, insbesondere in Bezug auf …
---+95. Um spezifische Umweltrisiken, die sich aus dem Anpassungsprozess zum Erreichen der klima- und …
---+96. Was den geografischen Bezug und die Granularität der von den Instituten verwendeten Szenarien …
---+97. Die Bandbreite und Komplexität der von den Instituten verwendeten Szenarien sollten deren Größe …
---+98. Die Institute sollten – beispielsweise bei der Aufstellung der Geschäftsstrategie und der …
---+99. Die Institute sollten als Teil ihrer Pläne einen Satz verschiedener Zeithorizonte festlegen …
---+100. Um die ESG-Risiken aus den kurz-, mittel- und langfristigen regulatorischen Zielen der Länder …
---+101. Die Institute sollten sicherstellen, dass die kurz-, mittel- und langfristigen Planziele und …
---+102. Das Verfahren für die Transitionsplanung der Institute sollte darauf abzielen, die materiellen …
---+103. Die Institute sollten eine Bandbreite von Parametern (einschließlich zukunftsorientierter …
---+104. Für die Zwecke der Zielfestlegung sollten die Institute verschiedene Kennzahlen und …
---+105. Soweit für die Berechnung der Kennzahlen und die Unterstützung der Zielfestlegung …
---+106. SNCI und andere nicht-große Institute können für die Verwendung von Kennzahlen und die …
---+107. Die Institute sollten zumindest eine Kombination von Kennzahlen für klimabezogene Risiken …

6.3 Transitionsplanung

6.3.1. Szenarien und Pfade

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
94. Die Institute sollten ihre eigene Empfindlichkeit für ESG-Risiken, insbesondere in Bezug auf …

Die Institute sollten ihre eigene Empfindlichkeit für ESG-Risiken, insbesondere in Bezug auf die umweltbezogenen Transitions- und physischen Risiken, in verschiedene Szenarien verstehen; auch für Szenarien mit größeren physischen Risiken oder ungeordnet verlaufendem Übergang. Die Institute sollten verstehen, wie sich verschiedene Szenarien auf ihre Transitionsplanungsarbeit auswirken können.

95. Um spezifische Umweltrisiken, die sich aus dem Anpassungsprozess zum Erreichen der klima- und …

Um spezifische Umweltrisiken, die sich aus dem Anpassungsprozess zum Erreichen der klima- und umweltbezogenen regulatorischen Ziele der Länder, in denen sie tätig sind, ergeben können, zu überwachen und diesbezüglich einschlägige Maßnahmen zu ergreifen, sollten die Institute eine sorgfältige Szenarienauswahl treffen, und zwar wie folgt:

  • a) indem sie die potenziellen Auswirkungen der von der EU, EU-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländern gesetzten Ziele für Transitionspfade bewerten, und zwar zumindest für bestimmte, auf Grundlage der Materialitätsbeurteilung ausgewählte Sektoren. Dabei sollten die Institute die wahrscheinlichen Pfade berücksichtigen, die sich aus dem Europäischen Grünen Deal, dem EU-Klimagesetz sowie den letzten Berichten des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und den von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen ergeben;
  • b) indem sie von nationalen, EU- oder internationalen Organisationen stammende wissenschaftlich fundierte und aktuelle Szenarien im Sinne von Absatz 38 berücksichtigen;
  • c) indem sie freiwillige oder regulatorisch vorgegebene Ziele oder (Selbst-)Verpflichtungen des Instituts in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung berücksichtigen.
96. Was den geografischen Bezug und die Granularität der von den Instituten verwendeten Szenarien …

Was den geografischen Bezug und die Granularität der von den Instituten verwendeten Szenarien und Pfade angeht (beispielsweise die regionale Aufschlüsselung), so sollten diese für das Geschäftsmodell und die Risikopositionen des Instituts relevant sein.

97. Die Bandbreite und Komplexität der von den Instituten verwendeten Szenarien sollten deren Größe …

Die Bandbreite und Komplexität der von den Instituten verwendeten Szenarien sollten deren Größe und Komplexität angemessen sein. SNCI und andere nicht-große Institute können einen vereinfachten Satz der wichtigsten Parameter und Annahmen verwenden, der die Risiken, die betrachteten Zeithorizonte und eine regionale Aufschlüsselung der Auswirkungen umfasst. Große Institute sollten ihre Pläne (einschließlich der End- und Zwischenziele) an einem Vergleichsszenario messen, bei dem die Erderwärmung wie im Übereinkommen von Paris festgelegt auf 1,5 °C begrenzt und das im EU-Klimagesetz gesetzte Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, eingehalten wird.

98. Die Institute sollten – beispielsweise bei der Aufstellung der Geschäftsstrategie und der …

Die Institute sollten – beispielsweise bei der Aufstellung der Geschäftsstrategie und der Festlegung der kurz-, mittel- und langfristigen Ziele – sicherstellen, dass die Szenarien und Pfade, die sie für ihre Pläne verwenden, organisationsweit und in Bezug auf die Zeithorizonte konsistent sind. Die Institute sollten das Verfahren für die Szenarioauswahl wie auch die Gründe für etwaige Änderungen oder abweichende Handhabung dokumentieren. Entscheidungen, andere Szenarien für andere Zwecke zu nutzen, wie auch Entscheidungen, Szenarien zu ändern, sind klar zu begründen.

6.3.2. Zeithorizonte und Etappenziele

99. Die Institute sollten als Teil ihrer Pläne einen Satz verschiedener Zeithorizonte festlegen …

Die Institute sollten als Teil ihrer Pläne einen Satz verschiedener Zeithorizonte festlegen, die den kurzfristigen und mittelfristigen Planungshorizont sowie einen langfristigen Planungshorizont von mindestens zehn Jahren umfassen. Die Regelungen, die für die Überwachung und Steuerung von ESG-Risiken in den verschiedenen Zeithorizonten ausgearbeitet werden, sollten die in Absatz 19 genannten Grundsätze berücksichtigen.

100. Um die ESG-Risiken aus den kurz-, mittel- und langfristigen regulatorischen Zielen der Länder …

Um die ESG-Risiken aus den kurz-, mittel- und langfristigen regulatorischen Zielen der Länder, in denen die Institute tätig sind, zu überwachen und zu steuern, sollten die Institute Etappenziele über regelmäßige Zeitabstände festlegen. Zu den Zielvorgaben gehören die von der EU gesetzten Ziele, die THG-Emissionen bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu reduzieren, bis zum Jahr 2050 THG-Neutralität zu erreichen und andere von der EU gesetzte Klimazwischenziele oder, gegebenenfalls, nationale Ziele sowie Ziele für andere Umweltfaktoren, etwa zur Wiederherstellung der Natur19 oder gegen Entwaldung20 .


19 Verordnung (EU) Nr. 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991 vom 29.7.2024).

20 Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 20).

101. Die Institute sollten sicherstellen, dass die kurz-, mittel- und langfristigen Planziele und …

Die Institute sollten sicherstellen, dass die kurz-, mittel- und langfristigen Planziele und (quantitativen) Ziele) zusammenwirken und gut formuliert sind. Dazu gehört auch, sicherzustellen, dass langfristige Ziele – wie Verpflichtungen, Netto-Null-THG-Emissionen zu erreichen – in mittelfristige Strategien übersetzt werden (z. B. mittelfristige sektorspezifische Richtlinien oder Wachstumsziele für Geschäftsbereiche) und dass kurzfristige Finanzkennzahlen oder Ziele (z. B. Rentabilitätsindikatoren, Risikokosten, zentrale Leistungsindikatoren (KPI), KRI, Risikolimite, Preisgestaltungsrahmen) mit den mittelfristigen und langfristigen Planzielen in Einklang stehen und konsistent sind.

6.3.3. Materialitätsbeurteilung als Grundlage

102. Das Verfahren für die Transitionsplanung der Institute sollte darauf abzielen, die materiellen …

Das Verfahren für die Transitionsplanung der Institute sollte darauf abzielen, die materiellen ESG-Risiken zu steuern, insbesondere die umweltbezogenen Transitions- und physischen Risiken, die auf Grundlage einer robusten, regelmäßig aktualisierten Wesentlichkeitsbewertung Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken gemäß Abschnitt 4.1 ermittelt werden. Die Institute sollten gezielte Maßnahmen für die Überwachung materieller ESG-Risiken aus Risikopositionen, Portfolios sowie finanzierten wirtschaftlichen Tätigkeiten und Produktionskapazitäten festlegen, die auf den Prozess der Anpassung der Wirtschaft an einschlägige gesetzliche und regulatorische ESG-Ziele besonders empfindlich reagieren könnten.

6.3.4. Kennzahlen

103. Die Institute sollten eine Bandbreite von Parametern (einschließlich zukunftsorientierter …

Die Institute sollten eine Bandbreite von Parametern (einschließlich zukunftsorientierter Parameter) verwenden, um die Zielfestlegung zu unterstützen und die Planumsetzung voranzutreiben und zu überwachen.

104. Für die Zwecke der Zielfestlegung sollten die Institute verschiedene Kennzahlen und …

Für die Zwecke der Zielfestlegung sollten die Institute verschiedene Kennzahlen und Indikatoren verwenden, darunter sollten sie auch die in Absatz 81 genannten in Betracht ziehen. Die Institute sollten unter Berücksichtigung ihrer Geschäftsstrategien und Risikobereitschaft entscheiden, welche andere risikobasierten und zukunftsbezogenen Parameter und Ziele sie in ihre Pläne aufnehmen, um die ESG-Risiken zu überwachen und zu steuern. Dazu gehört, die kurz-, mittel- und langfristigen finanziellen Auswirkungen der Transitionsplanung auf das Geschäft und Risikoprofil der Institute anhand von Kennzahlen zu bewerten und zu berechnen, unter anderem durch Messung der Auswirkungen der Transitionsplanung auf die finanzielle Entwicklung, die Einnahmequellen, die Rentabilität und das Risikoniveau des Portfolios.

105. Soweit für die Berechnung der Kennzahlen und die Unterstützung der Zielfestlegung …

Soweit für die Berechnung der Kennzahlen und die Unterstützung der Zielfestlegung erforderliche Daten fehlen, sollten die Institute gemäß den Absätzen 26, 27 und 29 vorgehen.

106. SNCI und andere nicht-große Institute können für die Verwendung von Kennzahlen und die …

SNCI und andere nicht-große Institute können für die Verwendung von Kennzahlen und die Zielfestlegung mit weniger Indikatoren arbeiten, dafür aber in höherem Maße qualitative Ziele formulieren.

107. Die Institute sollten zumindest eine Kombination von Kennzahlen für klimabezogene Risiken …

Die Institute sollten zumindest eine Kombination von Kennzahlen für klimabezogene Risiken verwenden; schrittweise sollten sie jedoch mehr Parameter für die Risikobeurteilung und strategische Steuerung hinzunehmen, die die Risikopositionen und das Risikomanagement des Instituts in Bezug auf andere als klimabezogene Umweltrisiken betreffen, beispielsweise in Bezug auf Risiken aus der Verschlechterung der Ökosysteme und dem Verlust an biologischer Vielfalt und deren potenzielle Wechselwirkungen mit klimabezogenen Risiken wie auch mit Sozial- und Governance-Risiken.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/