+Gemeinsame Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) (JC 2025 78)
---+1. Leitlinien
------+Status dieser gemeinsamen Leitlinien
---------+10. Gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften sollten die zuständigen Behörden diese …
---------+11. Die zuständigen Behörden sollten bei der Ausarbeitung ihres Rahmens für die aufsichtlichen …
------+Meldepflichten
---------+12. Die zuständigen Behörden sollten einen risikobasierten Ansatz verfolgen, beginnend mit einer …
---------+13. Im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit sollten die zuständigen Behörden ermitteln, welche …
------+Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
---------+14. Die zuständigen Behörden sollten in Erwägung ziehen, klare qualitative und/oder quantitative …
---------+15. Die zuständigen Behörden werden ermutigt, ihre Bemühungen und Untersuchungen fortzuführen, um …
---------+16. Diese schrittweise Einführung sollte von einer kontinuierlichen methodischen Weiterentwicklung …
---------+17. Die zuständigen Behörden sollten darauf hinarbeiten, ESG-Faktoren vollständig in den …
---------+18. Die zuständigen Behörden sollten die berücksichtigten Arten von ESG-Risiken überprüfen und …
------+Titel II – Anforderungen an die Kohärenz, langfristige Überlegungen und gemeinsame Standards für Bewertungsmethoden bei den Stresstests hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken)
------+Ziele
---------+19. Auch wenn diese gemeinsamen Leitlinien keine systemweiten Stresstests für den Finanzsektor …
---------+20. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass bei den Stresstests zu ESG-Risiken …
---------+21. Bei der Festlegung der Grundsätze und methodischen Überlegungen sollten die zuständigen …
---------+22. Die zuständigen Behörden sollten den Anwendungsbereich klar definieren – in Bezug auf …
---------+23. Bei grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen sollten die zuständigen Behörden sicherstellen …
---------+24. Auf der Grundlage des Ziels und des Zeithorizonts sollten die zuständigen Behörden …
---------+25. Der Zeithorizont sollte auf das angestrebte Ziel des Tests abgestimmt sein: ▪ Bei der Bewertung …
---------+26. Die zuständigen Behörden sollten Stresstestszenarien auf der Grundlage der Ziele des Tests …
---------+27. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden die Einbeziehung zusammengesetzter Risiken in …
---------+28. Mit dem Ziel, wesentliche ESG-Risiken in kurzfristige Stresstests zu integrieren, sollten die …
---------+29. Bei der Durchführung längerfristiger Stresstests zu ESG-Risiken sollten die zuständigen …
------+Grundsätze und methodische Überlegungen
---------+30. Je nach Komplexität des Ansatzes können Szenarien in Form einfacher narrativer Darstellungen …
---------+31. Die zuständigen Behörden können beschließen, aus Gründen der Vergleichbarkeit für alle …
---------+32. Die zuständigen Behörden sollten die Vorteile eines Top-down-Ansatzes gegenüber einem …
---------+33. Bei der Anwendung eines Bottom-up-Ansatzes sollten die zuständigen Behörden klare methodische …
---------+34. Es könnte ein hybrider Ansatz in Betracht gezogen werden, bei dem die Stärken beider Methoden …
---------+35. Bei der Festlegung des Granularitätsgrads sollten die zuständigen Behörden ein angemessenes …
---------+36. Die zuständigen Behörden sollten mindestens die folgenden Granularitätsdimensionen …
---------+37. Die zuständigen Behörden sollten je nach Art der Vermögenswerte/Portfolios und dem Ziel des …
---------+38. Sofern möglich und mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften vereinbar, können die …
---------+39. Bei Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken sollten die zuständigen Behörden zunächst den …
---------+40. Bei Tests mit mittel- bis langfristigen Zeithorizonten kann ein dynamischer Bilanzansatz (mit …
---------+41. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der Wege für den Übergang, der politischen …
---------+42. Alle von Finanzunternehmen vorgesehenen Managementmaßnahmen sollten hinsichtlich ihrer …
---------+43. Die zuständigen Behörden sollten die geeignete Stichprobe von Finanzunternehmen für die …
---------+44. Die zuständigen Behörden sollten auch in Erwägung ziehen, gezielte Tests zu einzelnen …
---------+45. Die zuständigen Behörden sollten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden, wobei …
---------+46. Angesichts der frühen Entwicklungsphase der Stresstestmodellierung und der Datenverfügbarkeit …
---------+47. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass jedes Modell von Natur aus begrenzt ist …
---------+48. Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass für das Verfahren eine ausreichende und …
---------+49. Die zuständigen Behörden sollten über entsprechende Kapazitäten zur Datenverwaltung und - …
---------+50. Die zuständigen Behörden sollten einen angemessenen Zeitplan für die Durchführung von …
---------+51. Das Verfahren sollte so gestaltet sein, dass eine effiziente Analyse, eine kohärente …
---------+52. Bei Top-down-Ansätzen sollten sich die zuständigen Behörden so weit wie möglich auf …
---------+53. Wenn Datenlücken bestehen, sollten die zuständigen Behörden die Verwendung geeigneter …
---------+54. Zur Sicherstellung der Genauigkeit, Konsistenz und Zuverlässigkeit der Stresstestergebnisse …
---------+55. Die zuständigen Behörden sollten während des gesamten Stresstestverfahrens einen wirksamen und …
---------+56. Soweit möglich und relevant, sollten sich die zuständigen Behörden über verschiedene …
------+Organisatorische Vorkehrungen und Unternehmensführungsregelungen
---------+57. Gegebenenfalls sollte auch eine systemweite Koordinierung angestrebt werden, um …
---------+58. Die Ergebnisse der Stresstests zu ESG-Risiken sollten so weit wie möglich in den umfassenderen …
---------+59. Die Ergebnisse sollten als Grundlage für aufsichtsrechtliche Folgemaßnahmen und politische …
---------+60. Die Veröffentlichung der Ergebnisse sollte mit den einschlägigen sektorspezifischen …
---------+61. Angesichts der sich fortlaufend weiterentwickelnden ESG-Risiken und Stresstestmethoden sollten …
---------+62. Diese gemeinsamen Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2027.
---------+63. A rigorous quality assurance process should be implemented to verify the accuracy, consistency …
---------+64. Competent authorities should maintain effective and structured dialogue with financial entities …
---------+65. Where relevant and possible, competent authorities should coordinate across jurisdictions to …
---------+66. When relevant, system-wide coordination should also be pursued to ensure that ESG stress tests …
---------+67. ESG stress test results should be, to the extent possible, integrated into the broader …
---------+68. The results should also guide supervisory follow-up measures and policy recommendations where …
---------+69. Publication of results should be in line with relevant sectoral regulation and supervisory …
---------+70. Given the evolving nature of ESG risks and stress testing methodologies, competent authorities …
------+Titel III – Umsetzung
---------+71. These Joint Guidelines apply from 1 January 2027 15
English - European Union - Financial Industry -

Gemeinsame Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) (JC 2025 78)

Gemeinsame Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) (JC 2025 78)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/sustainable-finance/joint-guidelines-integrating-esg-supervisory-stress-test – PDF

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Leitlinien

1. Leitlinien

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

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