+Abschnitt 4 – Anforderungen bezüglich der Kreditwürdigkeitsprüfung
---+Leitlinie 1: Prüfung des Einkommens des Verbrauchers
---+Leitlinie 2: Dokumentation und Aufbewahrung von Informationen
---+Leitlinie 3: Feststellung und Verhinderung von falschen Informationen
---+Leitlinie 4: Prüfung der Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen
---+Leitlinie 5: Berücksichtigung verbindlicher und sonstiger fester Ausgaben des Verbrauchers
---+Leitlinie 6: Berücksichtigung für die Zukunft denkbarer negativer Szenarien
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Abschnitt 4 – Anforderungen bezüglich der Kreditwürdigkeitsprüfung
Abschnitt 4 – Anforderungen bezüglich der Kreditwürdigkeitsprüfung
1. Übersicht
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Regulierung |
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Leitlinie 1: Prüfung des Einkommens des Verbrauchers
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1.1 Bei der Prüfung der Aussichten, ob der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2014/17/EU nachkommt, sollte der Kreditgeber angemessene Erkundigungen einholen und geeignete Schritte einleiten, um das zugrunde liegende Einkommen, die Einkommensentwicklung in der Vergangenheit sowie Schwankungen im Laufe der Zeit zu prüfen. 1.2 Bei Verbrauchern, die selbstständig tätig sind oder über ein saisonales oder sonstiges unregelmäßiges Einkommen verfügen, sollte der Kreditgeber angemessene Erkundigungen einholen und geeignete Schritte einleiten, um die Informationen zur Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen, zu überprüfen, einschließlich der Ertragskraft und einer Prüfung der Dokumentation dieses Einkommens durch Dritte.
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Leitlinie 2: Dokumentation und Aufbewahrung von Informationen
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2.1 Der Kreditgeber sollte eine vollständige Dokumentation der Informationen erstellen, die zur Genehmigung der Hypothek führten, und diese Dokumentation mindestens während der Laufzeit des Kreditvertrags aufbewahren. 2.2 Der Kreditgeber sollte sicherstellen, dass Aufzeichnungen mit einer angemessenen Erklärung der zur Prüfung des Einkommens vorgenommenen Schritte ohne Weiteres für die zuständigen Behörden zur Verfügung stehen. Die Aufzeichnungen sollten mindestens die für jeden Antragsteller erfasste Einkommensentwicklung in der Vergangenheit dokumentieren.
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Leitlinie 3: Feststellung und Verhinderung von falschen Informationen
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3.1 Für eine zuverlässige Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung sollte der Kreditgeber die Kreditdokumentation in einer Weise erstellen, die es ermöglicht, falsche Angaben des Verbrauchers, des Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers festzustellen und zu verhindern.
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Leitlinie 4: Prüfung der Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen
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4.1 Bei der Prüfung der Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen, sollte der Kreditgeber die relevanten Faktoren berücksichtigen, die die Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinflussen könnten, ohne dass es dabei zu unbilliger Härte und Überschuldung kommt. Zu diesen Faktoren können die Bedienung von Schulden, die entsprechenden Zinssätze und der ausstehende Kapitalbetrag der Forderung, Belege für Zahlungsausfälle sowie unmittelbar relevante Steuern und Versicherungen, soweit bekannt, zählen. 4.2 Der Kreditgeber sollte solide Verfahren für die Prüfung der Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen, einführen und aktuelle Aufzeichnungen zu diesen Verfahren führen. Der Kreditgeber sollte diese Verfahren regelmäßig überprüfen. 4.3 Falls die Kreditlaufzeit über das voraussichtliche Rentenalter des Verbrauchers hinausgeht, sollte der Kreditgeber die Angemessenheit des voraussichtlichen Einkommens des Verbrauchers und seine Fähigkeit, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag im Ruhestand weiter nachzukommen, angemessen berücksichtigen. 4.4 Der Kreditgeber sollte sicherstellen, dass die Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen, nicht auf einem erwarteten deutlichen Anstieg des Einkommens des Verbrauchers beruht, sofern die Dokumentation keinen ausreichenden Nachweis dafür bietet.
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Leitlinie 5: Berücksichtigung verbindlicher und sonstiger fester Ausgaben des Verbrauchers
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5.1 Bei der Prüfung der Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen, sollten verbindliche und sonstige feste Ausgaben angemessen berücksichtigt werden, wie die tatsächlichen Verpflichtungen des Verbrauchers, einschließlich einer angemessenen Begründung und Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten des Verbrauchers.
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Leitlinie 6: Berücksichtigung für die Zukunft denkbarer negativer Szenarien
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6.1 Bei der Prüfung der Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen, sollte der Kreditgeber für die Zukunft denkbare negative Szenarien ausreichend berücksichtigen, darunter beispielsweise ein geringeres Einkommen im Ruhestand, einen Anstieg des Referenzzinssatzes bei variablen Hypotheken, eine negative Amortisation, Schlussraten oder aufgeschobene Tilgungs ‐ oder Zinszahlungen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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