+Leitlinie 2: Von den Beschwerdeführern erforderliche Informationen

Leitlinie 2: Von den Beschwerdeführern erforderliche Informationen

2.1. Die zuständigen Behörden sollten von den Beschwerdeführern nach Möglichkeit die Bereitstellung von Informationen verlangen, die unter anderem Nachstehendes umfassen:

  • a. die Identität und Kontaktdaten des Beschwerdeführers;
  • b. die Angabe, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine natürliche oder um eine juristische Person handelt;
  • c. die Angabe, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Zahlungsdienstnutzer handelt;
  • d. die Identität des Zahlungsdienstleisters (der Zahlungsdienstleister), der (die) Anlass zur Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 gegeben hat (haben), und
  • e. eine Beschreibung der Situation, die zur Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 geführt hat.

2.2. Die zuständigen Behörden sollten die seitens der Beschwerdeführer gemäß Leitlinie 2.1. bereitgestellten Informationen erfassen. 2.3. Die zuständigen Behörden sollten den Beschwerdeführern Mittel zur Einreichung jedweder schriftlichen Beweise zur Unterstützung der Beschwerde bereitstellen, wie beispielsweise eine Kopie ihres Vertrags mit dem Zahlungsdienstleister, jedweden Schriftverkehr mit dem (den) Zahlungsdienstleister(n) oder mit jeder sonstigen Stelle und gegebenenfalls Informationen im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/