+35. Wesentliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der alternativen Behandlung sollten zumindest …

35. Wesentliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der alternativen Behandlung sollten zumindest …

Wesentliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der alternativen Behandlung sollten zumindest auf einem der folgenden Gründe beruhen:

Wesentliche Bedenken in Bezug auf das Institut

  • a) die Anwendung der alternativen Behandlung führt oder führt wahrscheinlich zu einem Verstoß gegen die Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • b) das Institut kommt seinen Meldepflichten gemäß den Artikeln 394 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht nach;
  • c) die alternative Behandlung ist nicht oder nur teilweise im Risikomanagementrahmenwerk des Instituts integriert;
  • d) einschlägige Erkenntnisse aus Prüfungen vor Ort, internen und externen Audits oder anderen aufsichtlichen Bewertungen belegen, dass die internen Verfahren nicht ausreichen, um die Anwendung der alternativen Behandlung gemäß diesen Leitlinien zu steuern und/oder zu überwachen.

Wesentliche Bedenken in Bezug auf die Dienstleistungsvereinbarung

  • e) die Bestimmungen der Dienstleistungsvereinbarung gewährleisten nicht die Einhaltung der geltenden Gesetze und regulatorischen Anforderungen, einschließlich dieser Leitlinien. Im Einzelnen:
  • i. die Bestimmungen der Dienstleistungsvereinbarung über die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen würden es einem Institut unmöglich machen, die rechtzeitige Umsetzung von Änderungen zu verlangen, um einen Verstoß gegen die Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verhindern.
  • ii. das Institut oder ein berechtigter Dritter haben nicht das Recht, die vom Triparty Agenten im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarung erbrachten Dienstleistungen zu prüfen, um zu verifizieren, ob der Triparty Agent geeignete Schutzvorkehrungen getroffen hat, um Verstöße gegen die von dem Institut vorgegebenen Obergrenzen SUBSTITUTIONSANSATZES AUF „TRIPARTY-PENSIONSGESCHÄFTE“ GEMÄSS ARTIKEL 403 ABSATZ 3 CRR

gemäß Artikel 403 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verhindern;

Wesentliche Bedenken in Bezug auf den Triparty Agenten

  • f) bei dem Triparty Agenten handelt es sich um ein beaufsichtigtes Unternehmen, dessen Zulassung anschließend von der zuständigen Behörde entzogen wird;
  • g) es liegen Beweise dafür vor, dass der Triparty Agent die Anforderungen bezüglich der zeitnahen Umsetzung von Änderungen der vorgegebenen Obergrenzen gemäß den Bestimmungen der Dienstleistungsvereinbarung nicht erfüllt hat oder dass er Ersuchen des Instituts, bestimmte Arten von Sicherheiten oder Sicherheitsemittenten auszuschließen, nicht nachgekommen ist oder dass seine Überwachungssysteme nicht für eine genaue und zeitnahe Verwaltung der vorgegebenen Obergrenzen sorgen.

4.5.3 Verfahren für den Umgang mit wesentlichen Bedenken

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/