+2.5 Überprüfung der Vergütungspolitik

2.5 Überprüfung der Vergütungspolitik

63.Die Aufsichtsfunktion und, sofern eingerichtet, der Vergütungsausschuss sollten sicherstellen, dass die Vergütungspolitik und -praxis des Instituts mindestens einmal jährlich einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung unterzogen wird. Die Überprüfung sollte eine Analyse darüber enthalten, ob die Vergütungspolitik geschlechtsneutral ist.

64.Die Institute sollten die Entwicklung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles für jedes Land getrennt überwachen für:

  • a. die identifizierten Mitarbeiter, ohne Mitglieder der Leitungsorgans;
  • b. die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion;
  • c. die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion; und
  • d. sonstige Mitarbeiter.

65.Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem durchschnittlichen Gehalt von männlichen und weiblichen Mitarbeitern oder männlichen und weiblichen Mitgliedern des Leitungsorgans, sollten die Institute die Hauptgründe dokumentieren und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen oder nachweisen können, dass der Unterschied nicht auf eine nicht geschlechtsneutrale Vergütungspolitik zurückzuführen ist.

66.Eine zentrale Überprüfung der Erfüllung von Rechtsvorschriften, Gruppenrichtlinien, Verfahren und internen Regelungen sollte von der Innenrevision des konsolidierenden Instituts durchgeführt werden.

67.Die Institute sollten die zentrale und unabhängige Überprüfung auf Einzelbasis durchführen. In einer Gruppe können sich Institute, die Tochterunternehmen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, auf die vom konsolidierenden Institut durchgeführte Überprüfung stützen, wenn bei der auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis durchgeführten Überprüfung das Institut einbezogen wurde und die Ergebnisse der Aufsichtsfunktion des betreffenden Instituts zur Verfügung gestellt werden.

68.Unbeschadet der Zuständigkeit des Leitungsorgans können die Aufgaben der regelmäßigen unabhängigen Überprüfung der Vergütungspolitik ganz oder teilweise von Instituten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, ausgelagert werden18 . Qualifizierte und unabhängige externe Berater19 können das Institut bei der Durchführung solcher Aufgaben ergänzen und unterstützen. Die Aufsichtsfunktion ist für die Überprüfung verantwortlich.

69.Im Rahmen der zentralen und unabhängigen internen Überprüfung sollten die Institute beurteilen, ob die allgemeinen Vergütungspolitiken, -praktiken und -prozesse:

  • a. wie beabsichtigt funktionieren (insbesondere, dass die genehmigte Politik, die genehmigten Verfahren und internen Vorschriften eingehalten werden; dass die Vergütungsauszahlungen angemessen sind und im Einklang mit der Geschäftsstrategie stehen; und dass das Risikoprofil, die langfristigen Ziele und die sonstigen Ziele des Instituts angemessen berücksichtigt werden);
  • b. den nationalen und internationalen Regulierungen, Grundsätzen und Standards entsprechen; und
  • c. kohärent in der Gruppe umgesetzt werden, Artikel 141 und 141b der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 16a der Richtlinie 2014/59/EU entsprechen und das Institut nicht daran hindern, eine solide Eigenmittelausstattung entsprechend Abschnitt 6 dieser Leitlinien aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. 70.Die übrigen maßgeblichen internen Unternehmensfunktionen (d. h. Personal, Recht, strategische Planung usw.) sowie weitere zentrale Ausschüsse der Aufsichtsfunktion (d. h. Prüfungs-, Risiko- und Nominierungsausschuss) sollten eng in die Überprüfung der Vergütungspolitik des Instituts eingebunden werden, um die Ausrichtung auf die Strategie und den Rahmen für das Risikomanagement des Instituts sicherzustellen.

71.Zeigen die regelmäßigen Überprüfungen, dass die Vergütungspolitik nicht intentionsgemäß oder wie vorgeschrieben funktioniert, oder werden Empfehlungen unterbreitet, sollte der Vergütungsausschuss, sofern dieser eingerichtet ist, oder die Aufsichtsfunktion dafür sorgen, dass ein Abhilfeplan vorgeschlagen, gebilligt und zeitgerecht umgesetzt wird.

72.Die Ergebnisse der durchgeführten internen Überprüfung und die eingeleiteten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel sollten entweder durch schriftliche Berichte oder Protokolle der Sitzungen der entsprechenden Ausschüsse oder der Aufsichtsfunktion dokumentiert und dem Leitungsorgan, den einschlägigen Ausschüssen sowie den Unternehmensfunktionen zur Verfügung gestellt werden.


18 Siehe EBA-Leitlinien zu Auslagerungen.

19 Weitere Informationen über Outsourcing finden sich in den EBA-Leitlinien zur internen Governance.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/