+144. Wenn der Geschäftsplan die Einrichtung von Strukturen in anderen Rechtsordnungen vorsieht …

144. Wenn der Geschäftsplan die Einrichtung von Strukturen in anderen Rechtsordnungen vorsieht …

Wenn der Geschäftsplan die Einrichtung von Strukturen in anderen Rechtsordnungen vorsieht, sollten die zuständigen Behörden die tatsächliche Einhaltung dieser Rechtsordnungen in Bezug auf „EU- und internationale Standards für Steuertransparenz, Geldwäsche und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“ bewerten43 . Sie sollten auch bewerten, inwieweit die geplante Struktur einem offensichtlichen und rechtmäßigen wirtschaftlichen Zweck dient oder inwieweit sie dazu verwendet werden könnte, die Identität des endgültigen wirtschaftlichen Eigentümers zu verschleiern, oder ob die Geschäftsstrategie (einschließlich der Kundenanforderungen, die dem Aufbau der Struktur zugrunde liegen) Anlass zur Sorge gibt. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Struktur eine angemessene Aufsicht durch das Leitungsorgan des Instituts oder die Fähigkeit des Instituts, das damit verbundene Risiko zu steuern, behindert und ob die Struktur ein Hindernis für eine wirksame Aufsicht durch die zuständigen Behörden darstellt44 .

9.3.1 Unternehmenswerte, Risikokultur, Verhaltenskodex und Governance-Richtlinien


43 Absatz 76 Buchstabe a der EBA- Leitlinien zur internen Governance lautet: „den Umfang, in dem die Rechtsordnung, in der die Struktur eingerichtet wird, tatsächlich den EU- und internationalen Standards zu Steuertransparenz, Geldwäsche und Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus entspricht;“.

44 Absatz 76 Buchstaben a bis f der EBA- Leitlinien zur internen Governance .

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/