+31. Der Geldwäschebeauftragte sollte Teil der zweiten Verteidigungslinie und somit Teil einer …

31. Der Geldwäschebeauftragte sollte Teil der zweiten Verteidigungslinie und somit Teil einer …

Der Geldwäschebeauftragte sollte Teil der zweiten Verteidigungslinie und somit Teil einer unabhängigen Funktion sein, wobei die folgenden Bedingungen erfüllt sein sollten:

  • a) Der Geldwäschebeauftragte sollte unabhängig von den Geschäftsfeldern oder -bereichen sein, die er kontrolliert, und er darf nicht einer Person unterstellt sein, die für die Leitung einer dieser Geschäftsbereiche oder eines dieser Geschäftsfelder verantwortlich ist.
  • b) Das Kredit- oder Finanzinstitut hat interne Verfahren eingeführt, mit denen sichergestellt wird, dass der Geldwäschebeauftragte jederzeit uneingeschränkten und direkten Zugang zu allen Informationen hat, die für die Wahrnehmung seiner Aufgabe notwendig sind. Die Entscheidung, zu welchen Informationen er in diesem Zusammenhang Zugang benötigt, sollte ganz allein vom Geldwäschebeauftragten getroffen werden.
  • c) Im Fall eines erheblichen Vorfalls sollte der Geldwäschebeauftragte in der Lage sein, diesen zu melden, und über einen direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion bzw. zur Geschäftsleitung, falls kein Leitungsorgan vorhanden ist, verfügen.

4.2.2 Kriterien der Verhältnismäßigkeit für die Ernennung eines eigenen Geldwäschebeauftragten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/