+36. Bezüglich der Mitarbeiterüberprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) …
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36. Bezüglich der Mitarbeiterüberprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) …
Bezüglich der Mitarbeiterüberprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 sollte das Kredit- oder Finanzinstitut vor der Ernennung bewerten, ob der Geldwäschebeauftragte folgende Kriterien erfüllt: - a) für die Wahrnehmung der Aufgabe erforderlicher Leumund, die notwendige Redlichkeit und Integrität;
- b) die geeigneten Fähigkeiten und Fachkenntnisse für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem Kenntnisse des geltenden rechtlichen Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie die Umsetzung der Strategien, Kontrollen und Verfahren bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
- c) ausreichende Kenntnisse und Verständnis der mit dem Geschäftsmodell des Kredit- oder Finanzinstituts verbundenen Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben;
- d) einschlägige Erfahrung in der Bestimmung, Bewertung und Bewältigung der Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie
- e) ausreichend Zeit und ein ausreichender Rang für die wirksame, unabhängige und autonome Wahrnehmung seiner Aufgaben.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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