+81. Der Geldwäschebeauftragte der Gruppe sollte mindestens die folgenden Aufgaben wahrnehmen: a) …

81. Der Geldwäschebeauftragte der Gruppe sollte mindestens die folgenden Aufgaben wahrnehmen: a) …

Der Geldwäschebeauftragte der Gruppe sollte mindestens die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

  • a) Koordinierung der unternehmensweiten Bewertung der Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf lokaler Ebene von den Unternehmen der Gruppe durchgeführt wird, und Durchführung der Aggregation ihrer Ergebnisse, um über ein gutes Verständnis der Art, Intensität und örtlichen Lage der Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen die Gruppe insgesamt ausgesetzt ist, zu verfügen;
  • b) Konzeption einer gruppenweiten Risikobewertung bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In diesem Zusammenhang sollte das Mutterunternehmen der Gruppe in ihrem Risikomanagementsystem bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Gruppenebene sowohl die individuellen Risiken der einzelnen Unternehmen der Gruppe als auch ihre möglichen Verflechtungen berücksichtigen, die erhebliche Auswirkungen auf die gruppenweite Risikoexposition haben können. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Risiken zu achten, denen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen der Gruppe mit Sitz in Drittländern ausgesetzt sind, insbesondere wenn es sich um Drittländer mit hohen Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt;
  • c) Festlegung von Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Gruppenebene und Sicherstellung, dass lokale Strategien und Verfahren auf Ebene der Unternehmen die für das jeweilige Unternehmen der Gruppe individuell geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllen und zudem an die festgelegten Gruppenstandards angeglichen sind;
  • d) Koordinierung der Tätigkeiten der verschiedenen lokalen Geldwäschebeauftragten in den operativen Einheiten der Gruppe, um dafür zu sorgen, dass ihr Vorgehen kohärent ist;
  • e) Überwachung, dass die Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in Drittländern die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten, insbesondere wenn die Anforderungen an die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als die Bestimmungen in der Richtlinie (EU) 2015/84916 ;
  • f) Festlegung gruppenweiter Strategien, Verfahren und Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften;
  • g) Sicherstellung, dass die Unternehmen der Gruppe über angemessene Verfahren für Verdachtsmeldungen und den ordnungsgemäßen Informationsaustausch verfügen, was auch den Fall einschließt, dass eine Meldung verdächtiger Transaktionen vorgenommen wurde (unbeschadet gegebenenfalls geltender nationaler Geheimhaltungsregeln).

16 Siehe auch die gemeinsamen technischen Regulierungsstandards der ESA zur Umsetzung gruppenweiter Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Drittländern vom 6. Dezember 2017: JC 2017 25

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/