+10.7 Aufsichtliche Reaktion bei Nichterfüllung der P2G
---+406. Die zuständigen Behörden sollten überwachen, ob der Betrag der erwarteten Eigenmittel gemäß …
---+407. Wenn die Eigenmittel der Wertpapierfirma unter den von den P2G festgelegten Wert fallen oder …
---+408. Es gibt im Allgemeinen drei Situationen, in denen eine Wertpapierfirma die P2G nicht erfüllen …
---+409. Ungeachtet der besonderen aufsichtlichen Reaktionen gemäß der vorstehenden Randnummer können …
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10.7 Aufsichtliche Reaktion bei Nichterfüllung der P2G
10.7 Aufsichtliche Reaktion bei Nichterfüllung der P2G
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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406. Die zuständigen Behörden sollten überwachen, ob der Betrag der erwarteten Eigenmittel gemäß …
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Die zuständigen Behörden sollten überwachen, ob der Betrag der erwarteten Eigenmittel gemäß P2G von der Wertpapierfirma im Zeitverlauf aufgestellt und aufrechterhalten wird.
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407. Wenn die Eigenmittel der Wertpapierfirma unter den von den P2G festgelegten Wert fallen oder …
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Wenn die Eigenmittel der Wertpapierfirma unter den von den P2G festgelegten Wert fallen oder wahrscheinlich fallen werden, sollte die zuständige Behörde erwarten, dass die Wertpapierfirma sie benachrichtigt und den Kapitalplan überarbeitet. Die zuständigen Behörden sollten sich vergewissern, dass die Wertpapierfirma in dieser Benachrichtigung erläutert, welche zu erwartenden nachteiligen Folgen sie zu diesem Schritt veranlassen und welche Maßnahmen geplant sind, damit die P2G wieder eingehalten werden.
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408. Es gibt im Allgemeinen drei Situationen, in denen eine Wertpapierfirma die P2G nicht erfüllen …
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Es gibt im Allgemeinen drei Situationen, in denen eine Wertpapierfirma die P2G nicht erfüllen könnte und die von einer zuständigen Behörde zu berücksichtigen sind. - a. Wenn die Höhe der Eigenmittel unter firmenspezifischen oder externen Umständen, in denen Risiken eingetreten sind, welche die P2G abdecken sollten, die P2G unterschreitet, kann es die zuständige Behörde der Wertpapierfirma erlauben, vorübergehend unter der Höhe der P2G tätig zu sein, vorausgesetzt, dass der überarbeitete Kapitalplan gemäß den Kriterien in Abschnitt 7.7.3 für glaubwürdig erachtet wird. Die zuständige Behörde kann ferner auch eine Anpassung der Höhe der P2G in Betracht ziehen, sofern angemessen.
- b. Wenn die Höhe der Eigenmittel unter firmenspezifischen oder externen Umständen, in denen Risiken eingetreten sind, welche die P2G nicht abdecken sollten, die P2G unterschreitet, sollten die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma erwarten, dass sie die Höhe der Eigenmittel innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf die Höhe der P2G anhebt.
- c. Wenn die Wertpapierfirma die P2G unberücksichtigt lässt, diese nicht in ihres Risikomanagementrahmenwerk aufnimmt oder keine Eigenmittel für die Erfüllung der P2G innerhalb der Fristen, die gemäß Absatz 294 festgelegt sind, bereitstellt, kann dies zur Folge haben, dass die zuständigen Behörden weitere aufsichtliche Maßnahmen gemäß den Abschnitten 10.3 und 10.5 anwenden.
132 Wenn die Genehmigung, bei einer Höhe der Eigenmittel unter der Höhe der P2G gemäß Buchstabe a tätig zu sein, nicht erteilt wurde und die Höhe der Eigenmittel der Wertpapierfirma wiederholt unter die Höhe der P2G fällt, sollte die zuständige Behörde eine zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Titel 7 festlegen.
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409. Ungeachtet der besonderen aufsichtlichen Reaktionen gemäß der vorstehenden Randnummer können …
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Ungeachtet der besonderen aufsichtlichen Reaktionen gemäß der vorstehenden Randnummer können die zuständigen Behörden auch die Anwendung der Kapitalmaßnahmen und der anderen Aufsichtsmaßnahmen gemäß den Abschnitten 10.3 und 10.5 erwägen, wenn diese als angemessener erachtet werden, um auf die Gründe zu reagieren, weshalb die Eigenmittel unter die von den P2G festgelegte Höhe gefallen sind.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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