+44. Darüber hinaus sollten die Kredit- und Finanzinstitute zur Verbesserung der Zuverlässigkeit des …
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44. Darüber hinaus sollten die Kredit- und Finanzinstitute zur Verbesserung der Zuverlässigkeit des …
Darüber hinaus sollten die Kredit- und Finanzinstitute zur Verbesserung der Zuverlässigkeit des Überprüfungsverfahrens eine oder mehrere der nachfolgend genannten Kontrollen oder eine vergleichbare Maßnahme anwenden, sofern sie dem mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiko hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind. Diese Kontrollen oder Maßnahmen können unter anderem Folgendes einschließen: - a) Die erste Zahlung erfolgt über ein Einzel- oder Gemeinschaftskonto des Kunden bei einem regulierten Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz innerhalb des EWR oder in einem Drittland, dessen Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mindestens den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen.
- b) Dem Kunden wird ein nach dem Zufallsprinzip erstelltes Passwort übermittelt, um die Anwesenheit während der Fernüberprüfung zu bestätigen. Das Passwort sollte ein einmalig zu verwendender und zeitlich begrenzter Code sein.
- c) Es werden biometrische Daten erfasst, um sie mit Daten zu vergleichen, die über andere unabhängige und zuverlässige Quellen erhoben wurden.
- d) Telefonkontakte mit dem Kunden.
- e) Direktmailings (elektronisch und per Post) an den Kunden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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