+40. Emittenten von ART sollten bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse einer Risikobewertung …

40. Emittenten von ART sollten bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse einer Risikobewertung …

Emittenten von ART sollten bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse einer Risikobewertung berücksichtigen, die durchgeführt wurde, um festzustellen, ob solche Strukturen für einen mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder anderen Finanzkriminalität verbundenen Zweck genutzt werden könnten, um sicherzustellen, dass der Emittent oder der Sektor keinem ernsthaften GW/TF-Risiko ausgesetzt ist. Zu diesem Zweck sollten die Emittenten von ART mindestens folgende Aspekte berücksichtigen:

  • a. den Umfang, in dem die Rechtsordnung, in der die Struktur eingerichtet wird, tatsächlich den EU- und internationalen Standards zu Steuertransparenz, Anti-Geldwäsche und Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus entspricht;
  • b. den Umfang, in dem die Struktur einem offensichtlichen wirtschaftlichen und rechtmäßigen Zweck dient;
  • c. den Umfang, in dem die Struktur genutzt werden könnte, um die Identität des eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümers zu verschleiern;
  • d. den Umfang, in dem der Grund, der zur möglichen Einrichtung einer Struktur führt, Anlass zur Sorge gibt;
  • e. den Umstand, ob die Struktur eine angemessene Überwachung durch das Leitungsorgan des Emittenten von ART oder die Fähigkeit des Emittenten von ART zur Steuerung des damit verbundenen Risikos behindert; und
  • f. den Umstand, ob die Struktur ein Hindernis für eine wirksame Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden darstellt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/