+19. Der leitende Mitarbeiter sollte: a. die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung …
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19. Der leitende Mitarbeiter sollte: a. die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung …
Der leitende Mitarbeiter sollte: - a. die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung von Abschnitt 4.2 über die Risikobewertung in Bezug auf restriktive Maßnahmen sicherzustellen;
- b. die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung von Abschnitt 4.3 über wirksame Strategien und Verfahren für restriktive Maßnahmen sicherzustellen;
- c. regelmäßige und angemessene Informationen für das Leitungsorgan bereitstellen, damit dieses seine Aufgaben gemäß Abschnitt 4.1.1 und Abschnitt 4.1.2 wahrnehmen kann; die Informationen für das Leitungsorgan sollten mindestens Folgendes umfassen:
- i) Änderungen des Risikos, dem das Finanzinstitut durch restriktive Maßnahmen unterliegt, und das Ergebnis der Risikobewertung für das Finanzinstitut in Bezug auf restriktive Maßnahmen;
- ii) Änderungen der Regelungen für restriktive Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf das Finanzinstitut;
- iii) Statistiken und Informationen in Bezug auf:
- die Zahl der ausgegebenen Warnmeldungen;
- die Zahl der zur Analyse anstehenden Warnmeldungen;
- die Zahl der Meldungen, die der für die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen5 zuständigen nationalen Behörde und/oder der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den geltenden Rechtsvorschriften übermittelt wurden;
- die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem echt-positiven Treffer und der Meldung, die der für die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen zuständigen nationalen Behörde und/oder der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den geltenden Rechtsvorschriften übermittelt wurde;
- den Wert der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen6 und die Art dieser bei dem Finanzinstitut gehaltenen Vermögenswerte;
- iv) Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen und deren Angemessenheit im Hinblick auf das Risiko des Finanzinstituts durch restriktive Maßnahmen;
- v) Mängel oder Unzulänglichkeiten, die im Zusammenhang mit den Strategien, Verfahren und Kontrollen des Finanzinstituts hinsichtlich restriktiver Maßnahmen festgestellt wurden, einschließlich etwaiger Bemerkungen der für die Überwachung der Strategien, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf die Umsetzung restriktiver Maßnahmen zuständigen Behörden;
- vi) Fälle, in denen gegen restriktive Maßnahmen verstoßen oder diese umgangen wurden, und die Gründe für den Verstoß oder die Umgehung;
- vii) Vorschläge für den Umgang mit Änderungen der aufsichtlichen Anforderungen oder Risiken, die sich aus restriktiven Maßnahmen ergeben, oder mit festgestellten Mängeln oder Unzulänglichkeiten in den Strategien, Verfahren oder Kontrollen des Finanzinstituts in Bezug auf restriktive Maßnahmen sowie mit festgestellten Fällen eines Verstoßes oder einer Umgehung restriktiver Maßnahmen.
- d. Meldung aller Verstöße gegen restriktive Maßnahmen an die für die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen zuständigen nationalen Behörden und/oder die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß den geltenden Rechtsvorschriften;
- e. wirksame und konstruktive Zusammenarbeit mit den für die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen zuständigen nationalen Behörden und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
5 https://finance.ec.europa.eu/eu-and-world/sanctions-restrictive-measures/overview-sanctions-and-related-resources_en#contact. 6 Siehe Artikel 2, Nummer 5 und Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1226.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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