+EBA-Leitlinien zur Festlegung von Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen und den Umständen, unter denen die jeweiligen Maßnahmen angewendet werden können
---+Status dieser Leitlinien
---+Meldepflichten
---+Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+1. Gegenstand Diese Leitlinien legen genauere Einzelheiten über die in Artikel 17 Absatz 5 der …
------+2. Begriffsbestimmungen Für diese Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) …
------+3. Anwendungsbereich Diese Leitlinien gelten für Abwicklungsbehörden.
---+Titel II - Spezifikationen für alle Maßnahmen
------+4. Hindernisse und Beziehung zu Aufsichtsanforderungen und Vorschriften zur organisatorischen …
------+5. Verhältnismäßigkeit Jede der unter Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten …
------+6. Abweichende Abwicklungsstrategien Die in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU …
---+Titel III - Einzelheiten und Umstände hinsichtlich bestimmter Maßnahmen
------+7. Bezüglich der Anforderung von Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU …
------+8. Bezüglich der Anforderung, die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen gemäß …
------+9. Bezüglich der Maßnahme, besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante …
------+10. Bezüglich der Anforderung, bestimmte Vermögenswerte gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d der …
------+11. Bezüglich der Anforderung, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten gemäß Artikel 17 …
------+12. Bezüglich der Maßnahmen, mit denen die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche …
------+13. Bezüglich der Anforderung, die rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts gemäß …
------+14. Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen, gemäß Artikel 17 Absatz 5 …
------+15. Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne von …
------+16. Bezüglich der Anforderung, gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe j der Richtlinie 2014/59/EU …
------+17. Bezüglich der Anforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 5 …
---+Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung

EBA-Leitlinien zur Festlegung von Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen und den Umständen, unter denen die jeweiligen Maßnahmen angewendet werden können

EBA-Leitlinien zur Festlegung von Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen und den Umständen, unter denen die jeweiligen Maßnahmen angewendet werden können

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Status dieser Leitlinien

Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG („EBA-Verordnung“) erlassen werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen.

Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Die EBA erwartet folglich von allen zuständigen Behörden und Finanzinstituten, an die diese Leitlinien gerichtet sind, dass sie diesen nachkommen. Dazu sollten die zuständigen Behörden die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind.

Meldepflichten

Nach Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 20. Februar 2015 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Meldungen sind unter Verwendung des in Abschnitt 5 enthaltenen Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2014/11” an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer Behörde zu übermitteln. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA veröffentlicht.

Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel II - Spezifikationen für alle Maßnahmen

Titel II - Spezifikationen für alle Maßnahmen

Titel III - Einzelheiten und Umstände hinsichtlich bestimmter Maßnahmen

Titel III - Einzelheiten und Umstände hinsichtlich bestimmter Maßnahmen

Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung

Die vorliegenden Leitlinien gelten ab dem 1. April 2015.

Die Leitlinien sollten bis zum 30. Juni 2016 überprüft werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/