+13. Bezüglich der Anforderung, die rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts gemäß …
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13. Bezüglich der Anforderung, die rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts gemäß …
Bezüglich der Anforderung, die rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g der Richtlinie 2014/59/EU zu ändern, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Die Anwendung dieser Maßnahme sollte in Betracht gezogen werden, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Urteil kommt, dass die rechtliche und operative Struktur des Instituts oder der Gruppe zu komplex oder zu verflochten ist, um bei einer Abwicklung die fortgesetzte Verfügbarkeit kritischer Funktionen gewährleisten oder die Aufspaltung des Instituts oder der Gruppe im Rahmen einer Abwicklungsstrategie, die eine Aufspaltung der Gruppe oder eine Abwicklung oder Übertragung bestimmter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorsieht, durchführen zu können.
- (b) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Gruppen die Ausrichtung der Struktur ihrer Rechtsträger an regionalen Blöcken oder Kerngeschäftssparten zu verlangen, wenn dies für die effektive Umsetzung einer MPE-Strategie und zur Gewährleistung, dass bestimmte Teilgruppen oder Unternehmen abgeteilt werden können, erforderlich ist, insbesondere wenn kritische Funktionen bestimmten Geschäftssparten zugeordnet werden können und andere Geschäftssparten keine kritischen Funktionen beinhalten. Dies sollte insbesondere für zentrale Funktionen wie Absicherungs- und Risikomanagement, Handels- und Liquiditätsmanagement sowie Sicherheitenmanagement, Liquiditätsmanagement und sonstige wichtige Vermögens- und Finanzfunktionen gelten, sofern diese Funktionen nicht durch Markttransaktionen mit externen Akteuren ersetzt werden können. Gemäß der Abwicklungsstrategie sollten die Abwicklungsbehörden umfangreiche unternehmensübergreifende Buchungs- und Absicherungspraktiken verhindern und sicherstellen, dass die abzuwickelnden Unternehmen allein betrachtet über hinreichende eigenständige Ressourcen für Buchhaltung und Risikomanagement verfügen. Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten die Einrichtung effektiver und eigenständiger Governance-, Kontroll- und Managementmechanismen für jede Untergruppe oder jedes Unternehmen zu verlangen.
- (c) Wenn infolge rechtlicher Auflagen oder einer aufsichtsrechtlichen Entscheidung eine organisatorische Abspaltung bestimmter Aktivitäten erforderlich ist, sollten die Abwicklungsbehörden prüfen, ob sie im Bedarfsfall eine Abspaltung zusätzlicher Aktivitäten verlangen, um die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit des Einsatzes von Abwicklungsinstrumenten auf alle Teile der Gruppe nach der Abspaltung zu gewährleisten.
- (d) Die Abwicklungsbehörden sollten sicherstellen, dass Tochterunternehmen, die für die Fortführung kritischer Funktionen entscheidend sind, in der EU oder in Drittländern ansässig sind, die kein Hindernis für die Abwicklung darstellen.
- (e) Sofern die Abwicklungsstrategie eine Aufspaltung des Instituts oder der Gruppe oder einen Eigentumswechsel durch Veräußerung oder Übertragung vorsieht, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten zu verlangen, die kritischen Funktionen und den Zugang zu Infrastruktur und gemeinsamen Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die deren Fortführung ermöglicht. Sofern dies erforderlich ist, um eine Abwicklungsstrategie glaubwürdig und durchführbar zu machen, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von Instituten eine Änderung ihrer operativen Struktur zu verlangen, um die Abhängigkeit wesentlicher Unternehmen oder zentraler Geschäftssparten in Untergruppen von wichtiger Infrastruktur, IT-Ausstattung, Personal oder anderen kritischen gemeinsamen Dienstleistungen aus anderen Untergruppen zu verhindern. Dies sollte auch für Management-Informationssysteme gelten. Es sollte sichergestellt sein, dass angemessene Governance- und Kontrollmechanismen eingerichtet wurden und die erforderlichen finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen, damit interne und externe Dienstleister ihre Dienstleistungen weiterhin erbringen können.
- (f) Sofern dies erforderlich ist, um die Erbringung kritischer gemeinsamer Dienstleistungen nach der Abwicklung zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von Instituten die Verlagerung dieser Dienstleistungen in getrennte operative Tochterunternehmen zu verlangen. Bei der Anwendung dieser Maßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von diesen operativen Tochterunternehmen zu verlangen, dass
- - sie ihre Aktivitäten auf das Erbringen dieser Dienstleistungen beschränken und angemessene Beschränkungen im Hinblick auf Risiken und Aktivitäten anwenden,
- - sie über eine angemessene Kapitalausstattung verfügen, um über einen angemessenen Zeitraum ihre operativen Kosten decken zu können,
- - sie die für eine Auslagerung der betroffenen Funktionen geltenden Anforderungen erfüllen und
- - sie ihre Dienstleistungen gemäß innerhalb der Gruppe geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen erbringen, die der Abwicklung gegenüber robust sind.
Die Vertragsbedingungen dieser Vereinbarungen, die Governance-Mechanismen dieser Tochterunternehmen und ihre Eigentumsstruktur sollten so beschaffen sein, dass die Fortführung der Dienstleistungen nach der Abwicklung gewährleistet ist. - (g) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten das Einleiten von Vorsichtsmaßnahmen zu verlangen, die es ihnen in einer Abwicklungssituation ermöglichen, die besonderen Anforderungen aller Finanzmarktinfrastrukturen (FMI), an denen sie teilnehmen, wie z. B. dem Zugang zu Clearing-, Zahlungs- und Abrechnungssystemen, für alle Untergruppen und wesentlichen Unternehmen der Untergruppe während der Abwicklung und gegebenenfalls für einen Empfänger, auf den kritische Funktionen übertragen wurden, zu erfüllen. Sofern dies erforderlich ist, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von Instituten angemessene Anstrengungen zur entsprechenden Nachverhandlung von Verträgen mit FMI zu verlangen, vorbehaltlich von Maßnahmen zum Schutz des soliden Risikomanagements und des ordnungsgemäßen Betriebs der FMI.
- (h) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten zu verlangen, dass diese kritische Abhängigkeiten des Instituts, der Gruppe oder von Untergruppen von Dienstleistungen verhindern, die aufgrund von Verträgen erbracht werden, die nicht dem Recht eines EU-Mitgliedstaates unterliegen und die Kündigung im Fall der Abwicklung von Unternehmen einer Gruppe zulassen. Eine Abhängigkeit ist als kritisch einzustufen, wenn sie kritische Funktionen des Instituts betrifft.
- (i) Sofern eine SPE-Strategie die Abwicklung von Geschäftssparten ohne kritische Funktion vorsieht, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten zu verlangen, dass diese Geschäftssparten innerhalb oder außerhalb der bestehenden Organisation voneinander getrennt werden können, worunter auch die Fähigkeit zur Veräußerung bestimmter Geschäftsbereiche in Fällen zählt, in denen die Abwicklungsstrategie deren Veräußerung erforderlich macht. Sofern dies erforderlich ist, um die Trennbarkeit sicherzustellen, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten eine Änderung ihrer Organisation in Drittländern von Zweigstellen zu Tochterunternehmen oder eine interne Abspaltung aller oder bestimmter Funktionen und Geschäftssparten in diesen Zweigstellen zu verlangen, um eine Ausgliederung dieser Funktionen vorzubereiten und ihre Übertragung auf ein getrenntes Unternehmen zu erleichtern.
- (j) Sofern dies für eine effektive Umsetzung einer SPE-Strategie erforderlich ist, sollte die Finanzierung von Tochterunternehmen durch das oberste Unternehmen der Gruppe einen angemessen nachgeordneten Rang haben, nicht Gegenstand von Aufrechnungen sein und/oder angemessene Regelungen zur Übertragung von Verlusten auf den Rechtsträger beinhalten, auf den Abwicklungsinstrumente anderer Mitglieder der Unternehmensgruppe anwendbar würden, so dass die entsprechenden operativen Unternehmen der Gruppe existenzfähig bleiben. Die Finanzierung sollte so strukturiert sein, dass die Gruppe oder der Teil der Gruppen, die kritische Funktionen ausüben, nicht nach einer Herabschreibung und Umwandlung eines erheblichen Teils der Instrumente, die Gegenstand der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse sind, aufgespalten werden. Sofern die Abwicklungsstrategie von der Neuzuteilung von Eigenkapital und liquiden Mitteln innerhalb der Gruppe abhängt, sollten sich das Eigenkapital und die liquiden Mittel in einem Rechtsgebiet befinden, in dem die Neuzuteilung innerhalb lokaler aufsichtsrechtlicher Grenzen zulässig ist.
- (k) Sofern dies erforderlich ist, um die Trennbarkeit kritischer Funktionen von anderen Funktionen zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, die Gründung einer Holdinggesellschaft zu verlangen, die unter den in Punkt 14 b beschriebenen Umständen keine kritischen Funktionen ausübt. Die Überlegungen gemäß Punkt 14 c gelten entsprechend.
- (l) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von den Instituten das Ergreifen geeigneter Vorsichtsmaßnahmen zu verlangen, um Schlüsselpersonal verfügbar zu haben, zu binden oder zu ersetzen, wenn dies für die Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie erforderlich ist, worunter auch das Ersetzen des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU fällt.
- (m) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten die Gewährleistung der Fortführung von Management-Informationssystemen zu verlangen. Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen zu verlangen, dass die Informationssysteme und verfügbaren Daten des Instituts sicherstellen, dass die Behörden die für die Umsetzung der Abwicklungsstrategie und die Bewertungen vor und während der Abwicklung erforderlichen Daten abrufen können. Insbesondere sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten zu verlangen, dass sie die Ausübungsfähigkeit der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse zum Zeitpunkt der Abwicklung gewährleisten, indem sie die Identifizierung der Verbindlichkeiten, Zahlungsaussetzungen und die technische Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung ermöglichen.
- (n) Außerdem sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten eine Reduzierung der Komplexität und des Volumens ihres Handelsbuches zu verlangen, wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente, insbesondere des Bail-in-Instrumentes, im Hinblick auf große Portfolios aus Derivaten und anderen Finanzkontrakten, den Mangel an Transparenz und Zugriffsmöglichkeiten, die Komplexität oder Volatilität der Kennzahlen sowie die Bewertung der Produkte und Portfolios im Handelsbuch und deren interne Verflechtung, erforderlich ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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