+Leitlinie 3: Antwort an die Beschwerdeführer
|
Leitlinie 3: Antwort an die Beschwerdeführer
3.1. In ihrer Antwort an die Beschwerdeführer und in ihrem gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gegebenenfalls erfolgenden Verweis auf die alternativen Streitbeilegungsverfahren, sollten die zuständigen Behörden auch Nachstehendes bereitstellen: - a. eine Empfangsbestätigung der Beschwerde;
- b. Informationen über die allgemeine Zuständigkeit der zuständigen Behörde für Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366;
- c. Informationen darüber, ob die zuständige Behörde die Beschwerde an eine andere, im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Behörde oder Stelle weitergeleitet hat, einschließlich des Namens und der Kontaktdaten dieser Behörde oder Stelle, und
- d. Informationen über den zeitlichen Verlauf und die Form jedweder weiteren Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf den mutmaßlichen Verstoß gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366, oder ob die Antwort das Ende des Beschwerdeverfahrens mit der zuständigen Behörde darstellt.
3.2. Die zuständigen Behörden sollten dem Beschwerdeführer die Antwort unverzüglich übermitteln. 3.3. Die zuständigen Behörden sollten die in Leitlinie 3.1 Buchstabe d dargelegten Informationen jeder mit dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt getätigten Kommunikation beifügen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|