+218. Die Überprüfungen von Schätzungen, die gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung …

218. Die Überprüfungen von Schätzungen, die gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung …

Die Überprüfungen von Schätzungen, die gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, sollten unter Berücksichtigung der Messgrößen, Standards und Schwellenwerte, die das Institut gemäß Absatz 217 festgelegt hat, durchgeführt werden. Der Umfang dieser Überprüfungen sollte mindestens die folgenden Elemente umfassen:

  • (a) eine Analyse der Datenrepräsentativität, einschließlich der folgenden Analysen:
  • (i) Analyse der möglichen Unterschiede zwischen dem RDS, der für die Quantifizierung der Risikoparameter verwendet wird, und dem Anwendungsportfolio, einschließlich einer Analyse jeglicher Änderungen im Portfolio oder jeglicher Strukturbrüche, in der Art und Weise der Repräsentativitätsanalyse, wie in Abschnitt 4.2.4 beschrieben;
  • (ii) Analyse der möglichen Unterschiede zwischen dem RDS, der für die Entwicklung des Modells verwendet wird, und des Anwendungsportfolios; zu diesem Zweck sollten die Institute:
  •  die in den Absätzen 24, 25 und 26 dargelegte Analyse durchführen;
  •  prüfen, dass die Daten, die für die Modellentwicklung verwendet werden,
im Hinblick auf die Buchstaben a und b von Absatz 21 hinreichend repräsentativ sind, wenn die Leistungsfähigkeit des Modells gemäß Absatz 218 Buchstabe b solide ist;
  •  die in den Absätzen 22 und 23 dargelegte Analyse durchführen, wenn sich
die Leistungsfähigkeit des Modells gemäß Absatz 218 Buchstabe b verschlechtert;
  • (b) eine Analyse der Leistungsfähigkeit des Modells und seiner Stabilität im Verlauf der Zeit, welche die folgenden beiden Eigenschaften aufweisen sollte:
  • (i) die Analyse sollte jede mögliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Modells, einschließlich der Trennschärfe des Modells, ermitteln, indem die Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entwicklung mit der Leistungsfähigkeit in jedem nachfolgenden Beobachtungszeitraum des erweiterten Datensatzes sowie mit den vordefinierten Schwellenwerten verglichen wird; diese Analyse sollte für relevante Teildatensätze durchgeführt werden, z. B. mit und ohne Verzugsstatus für den Fall von PD-Schätzungen oder für verschiedene Verwertungs- und Einbringungsszenarien für den Fall von LGD-Schätzungen;
  • (ii) die Analyse sollte in Bezug auf das gesamte Anwendungsportfolio durchgeführt werden, ohne Datenanpassungen oder Datenausschlüsse zu berücksichtigen, die bei der Modellentwicklung vorgenommen wurden; für Vergleichszwecke sollte die Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entwicklung auch für das gesamte Anwendungsportfolio erlangt werden, bevor Datenanpassungen oder Datenausschlüsse vorgenommen werden;
  • (c) eine Analyse der Prognosefähigkeit des Modells, mindestens einschließlich:
  • (i) einer Analyse, ob die Einbeziehung der jüngsten Daten in den für die Schätzung der Risikoparameter verwendeten Datensatz zu erheblichen Abweichungen der Risikoschätzwerte führt und insbesondere:
  •  für die PD, ob die Einbeziehung der jüngsten Daten zu einer signifikanten
Änderung des langfristigen Durchschnitts der Ausfallrate führt; im Rahmen dieser Analyse sollte gegebenenfalls die angemessene Neufestlegung des Zeitraums der erwarteten Schwankungsbreite der Ausfallraten und der Mischung aus guten und schlechten Jahren berücksichtigt werden;
  •  für die LGD, ob die Einbeziehung der jüngsten Daten zu einer signifikanten
Änderung des langfristigen Durchschnitts der LGD oder der für einen Konjunkturabschwung angemessenen LGD führt;
  • (ii) einer Rückvergleichsanalyse, die einen Vergleich zwischen den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Schätzwerte und den für jede Stufe oder jeden Pool beobachteten Ergebnissen umfassen sollte; zu diesem Zweck können die Institute die Ergebnisse des Rückvergleichs berücksichtigen, der als Teil der internen Validierung gemäß Artikel 185 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchgeführt wird, oder sie können zusätzliche Tests durchführen, z. B. in Bezug auf die unterschiedlichen Zeiträume des Datensatzes.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/