+4.1 Stresstest-Programm
---+12. Die Institute sollten über ein Stresstest-Programm verfügen, das mindestens die folgenden …
---+13. Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat sowie EU-Mutterinstitute sollten zudem ein gruppenweites …
---+14. Die Institute im aufsichtlichen Konsolidierungskreis sollten bei der Ausarbeitung ihrer …
---+15. Die Institute sollten zudem inverse Stresstests und inverse Stresstest-Szenarien in ihre …
---+16. Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre Stresstest-Programme durchführbar und …
---+17. Die Institute sollten ihre Stresstest-Programme regelmäßig beurteilen, um deren Effektivität …
---+18. Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre quantitative Analyse gemäß dem vorstehenden …
---+19. Bei der Beurteilung des Stresstest-Programms müssen die Institute mindestens die folgenden …
---+20. Das Stresstest-Programm des Instituts sollte für alle Arten von Stresstests, die auf der Ebene …
---+21. Das Stresstest-Programm sollte in der gesamten Organisation geprüft werden, beispielsweise …
---+22. Die Institute sollten sowohl für den ersten Entwurf als auch für die Beurteilung des …

4.1 Stresstest-Programm

4.1 Stresstest-Programm

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
12. Die Institute sollten über ein Stresstest-Programm verfügen, das mindestens die folgenden …

Die Institute sollten über ein Stresstest-Programm verfügen, das mindestens die folgenden Aspekte abdeckt:

  • a) die Arten von Stresstests sowie ihre wichtigsten Ziele und Anwendungen;
  • b) die Häufigkeit der Durchführung der verschiedenen Stresstests;
  • c) die internen Governance-Regelungen, einschließlich genau abgegrenzter, transparenter und kohärenter Verantwortungsbereiche und Verfahren;
  • d) für den Fall einer Gruppe, die in den Anwendungsbereich einbezogenen Unternehmen sowie die Abdeckung des Stresstests (z. B. Risikoarten und Portfolios);
  • e) die relevante Dateninfrastruktur;
  • f) die methodischen Einzelheiten, einschließlich verwendeter Modelle und möglicher Verbindungen zwischen Liquiditätsstresstests und Solvenz-Stresstests, insbesondere der Umfang dieser dynamischen Wechselwirkungen und die Erfassung von Rückkopplungseffekten;
  • g) das Spektrum an Annahmen, einschließlich geschäftlicher und betrieblicher Annahmen, sowie Abhilfemaßnahmen, die für jeden Stresstest vorgesehen sind.
13. Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat sowie EU-Mutterinstitute sollten zudem ein gruppenweites …

Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat sowie EU-Mutterinstitute sollten zudem ein gruppenweites Stresstest-Programm entwickeln, das vom Leitungsorgan genehmigt und überwacht werden muss und von ihrer Geschäftsleitung im Rahmen ihrer zentralisierten Risikomanagementpolitik umgesetzt wird. Ein gruppenweites Stresstest-Programm sollte alle Institute, die der aufsichtlichen Konsolidierung unterliegen, in angemessenem Umfang einbeziehen und berücksichtigen.

14. Die Institute im aufsichtlichen Konsolidierungskreis sollten bei der Ausarbeitung ihrer …

Die Institute im aufsichtlichen Konsolidierungskreis sollten bei der Ausarbeitung ihrer individuellen Stresstest-Programme das einschlägige gruppenweite Stresstest-Programm berücksichtigen.

15. Die Institute sollten zudem inverse Stresstests und inverse Stresstest-Szenarien in ihre …

Die Institute sollten zudem inverse Stresstests und inverse Stresstest-Szenarien in ihre Stresstest-Programme einbeziehen.

16. Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre Stresstest-Programme durchführbar und …

Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre Stresstest-Programme durchführbar und realisierbar sind und dass die Entscheidungsträger auf allen angemessenen Leitungsebenen über alle bestehenden und möglichen wesentlichen Risiken informiert werden.

17. Die Institute sollten ihre Stresstest-Programme regelmäßig beurteilen, um deren Effektivität …

Die Institute sollten ihre Stresstest-Programme regelmäßig beurteilen, um deren Effektivität und Robustheit zu ermitteln, und sie sollten sie entsprechend aktualisieren. Die Beurteilung sollte mindestens einmal jährlich und auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse durchgeführt werden. Zudem sollte sie die sich verändernden externen und internen Bedingungen vollständig widerspiegeln. Die Institute sollten sicherstellen, dass im Rahmen der Häufigkeit der Beurteilungen die Häufigkeit der entsprechenden Stresstest-Anwendungen berücksichtigt wird.

18. Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre quantitative Analyse gemäß dem vorstehenden …

Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre quantitative Analyse gemäß dem vorstehenden Absatz solide quantitative Tests umfasst, die als Instrumente für den Rückvergleich dienen, um die Annahmen, Parameter und Ergebnisse der Stresstestmodelle (z. B. Kreditrisikomodelle, Marktrisikomodelle, Modelle bezüglich der Nettoeinnahmen vor Rückstellungen) zu validieren. Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre qualitative Analyse gemäß dem vorstehenden Absatz auf Expertenbeurteilungen oder Benchmarking-Beurteilungen beruht.

19. Bei der Beurteilung des Stresstest-Programms müssen die Institute mindestens die folgenden …

Bei der Beurteilung des Stresstest-Programms müssen die Institute mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigen:

  • a) die Effektivität des Programms hinsichtlich der Erreichung seiner vorgesehenen Ziele;
  • b) die Notwendigkeit von Verbesserungen;
  • c) die ermittelten Risikofaktoren, Definitionen und die Begründung für die einschlägigen Szenarien, Modellannahmen sowie die Sensitivität der Ergebnisse gegenüber diesen Annahmen und die Rolle von Expertenbeurteilungen, um sicherzustellen, dass diese mit einer soliden Analyse einhergehen;
  • d) die Leistung des Modells, einschließlich seiner Leistung in Bezug auf Daten außerhalb der Stichprobe, d. h. in Bezug auf Daten, die nicht für die Modellentwicklung herangezogen wurden;
  • e) wie mögliche adverse Solvenz-Liquiditätsschleifen einzubeziehen sind;
  • f) die Angemessenheit möglicher Verbindungen zwischen Solvenz-Stresstests und Liquiditätsstresstests;
  • g) von zuständigen Behörden erhaltenes Feedback im Zusammenhang mit ihren aufsichtlichen oder sonstigen Stresstests;
  • h) die Angemessenheit der Dateninfrastruktur (Systemimplementierung und Datenqualität);
  • i) die angemessene Einbeziehung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans;
  • j) alle Annahmen, einschließlich geschäftlicher und/oder betrieblicher Annahmen, sowie vorgesehene Maßnahmen der Geschäftsleitung auf der Grundlage des Zwecks, der Art und des Ergebnisses der Stresstests, einschließlich einer Beurteilung der Durchführbarkeit von Maßnahmen der Geschäftsleitung in Stresssituationen und in einem sich ändernden Geschäftsumfeld; und
  • k) die Angemessenheit der einschlägigen Dokumentation.
20. Das Stresstest-Programm des Instituts sollte für alle Arten von Stresstests, die auf der Ebene …

Das Stresstest-Programm des Instituts sollte für alle Arten von Stresstests, die auf der Ebene der einzelnen Risikoarten und/oder auf Portfolioebene sowie auf Unternehmensebene durchgeführt werden, ordnungsgemäß dokumentiert werden. Die Dokumentation sollte mindestens die folgenden Aspekte umfassen:

  • a) den Stresstestansatz;
  • b) die möglichen Verbindungen zwischen Solvenz-Stresstests und Liquiditätsstresstests, nämlich eine Zuordnung zwischen der Verschlechterung der Kapitalposition (Solvenz) und der Fähigkeit, Geldmarktpapiere und Anleihen auszugeben (Liquidität), zwischen Verschiebungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten aufgrund von makroökonomischen Faktoren (Solvenz) und der impliziten Ratingmigration von unbelasteten Vermögenswerten von Banken und den Auswirkungen auf Sicherheiten, die bei der entsprechenden Zentralbank hinterlegt sind (Liquidität), zwischen dem Anstieg der erwarteten notleidenden Kredite (Solvenz) und der Reduzierung der erwarteten Einnahmen aus Kreditrückzahlungen oder aus nicht finanziellen Unternehmensanleihen (Liquidität) oder zwischen einer möglichen Liquiditätslücke (Liquidität) und Notverkäufen von Vermögenswerten (Solvenz) sowie zwischen einem Anstieg der Finanzierungskosten (Liquidität) und GuV-Effekten (Solvenz);
  • c) die Rollen und Zuständigkeiten, wie in der internen Richtlinie bestimmt, wobei die Rollen für die zweite und dritte Verteidigungslinie sowie mindestens die Prozesse für die Durchführung des Stresstest-Programms genauer angegeben werden;
  • d) eine Beschreibung des gesamten Prozesses für die Entwicklung, Genehmigung, Durchführung und Überwachung der Durchführung sowie die regelmäßige Beurteilung des Stresstest-Programms und seiner Ergebnisse;
  • e) eine Beschreibung der Prozesse zur Bewertung der Stresstestergebnisse, einschließlich Angaben zu Bereichen, die in einigen Teilen eine manuelle oder menschliche Bewertung erfordern, sowie eine Beschreibung des Prozesses zur Verwendung der Ergebnisse als Grundlage für die Maßnahmen der Geschäftsleitung und die Strategie des Instituts; und
  • f) eine Beschreibung und Inventarisierung der einschlägigen IT-Anwendungen, die für Stresstests verwendet werden (wenn eine zentrale Inventarisierung existiert, kann auf diese Bezug genommen werden).
21. Das Stresstest-Programm sollte in der gesamten Organisation geprüft werden, beispielsweise …

Das Stresstest-Programm sollte in der gesamten Organisation geprüft werden, beispielsweise durch den Risikoausschuss und interne Prüfer. Geschäftseinheiten, die nicht für die Entwicklung und Anwendung des Programms zuständig sind und/oder nicht hinzugezogene externe Experten sollten unter Berücksichtigung des einschlägigen Fachwissens bezüglich der spezifischen Themen bei der Beurteilung dieses Prozesses eine wesentliche Rolle spielen.

22. Die Institute sollten sowohl für den ersten Entwurf als auch für die Beurteilung des …

Die Institute sollten sowohl für den ersten Entwurf als auch für die Beurteilung des Stresstest-Programms sicherstellen, dass ein konstruktiver Dialog unter Hinzuziehung von Experten aller Geschäftsbereiche des Instituts stattgefunden hat und dass das Programm und seine Aktualisierungen ordnungsgemäß von der Geschäftsleitung3 und dem Leitungsorgan des Instituts geprüft wurde, die auch für die Überwachung der Umsetzung des Programms und für die Kontrolle zuständig sind.


3 Siehe auch Titel II, Abschnitt 1 der EBA-Leitlinien zur Internen Governance.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/