+4.4 Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Instituts sicherzustellen
---+40. Hat eine zuständige Behörde einem Institut eine Frist von mehr als drei Monaten eingeräumt, um …
---+41. Dieser Compliance Plan sollte mindestens Folgendes umfassen: a. Vorkehrungen zur Verringerung …
---+42. Die von einem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen sollten eine Beschreibung aller vorhersehbaren …
---+43. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Maßnahmen geeignet, ausreichend und durchführbar …
---+44. Hat die zuständige Behörde wesentliche Bedenken in Bezug auf die Maßnahmen, sollte sie das …
---+45. Das Institut sollte die zuständige Behörde unverzüglich informieren, wenn einige der …
---+46. Die Häufigkeit und Intensität der Überwachung durch die zuständige Behörde sollte der Ursache …
---+47. Die zuständige Behörde sollte entscheiden und mitteilen, ob das Institut eine interne oder …
---+48. Die zuständige Behörde sollte über ein standardisiertes und dokumentiertes Verfahren mit klaren …
---+49. Die Institute sollten im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sicherstellen …
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4.4 Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Instituts sicherzustellen
4.4 Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Instituts sicherzustellen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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40. Hat eine zuständige Behörde einem Institut eine Frist von mehr als drei Monaten eingeräumt, um …
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Hat eine zuständige Behörde einem Institut eine Frist von mehr als drei Monaten eingeräumt, um die Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wieder einzuhalten, sollte das Institut einen Plan zur zeitnahen Wiedereinhaltung der Anforderungen vorlegen.
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41. Dieser Compliance Plan sollte mindestens Folgendes umfassen: a. Vorkehrungen zur Verringerung …
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Dieser Compliance Plan sollte mindestens Folgendes umfassen: - a. Vorkehrungen zur Verringerung der betroffenen Risikoposition(en);
- b. Maßnahmen zur Erhöhung der regulatorischen Eigenmittel des Instituts, sofern erforderlich;
- c. Vorkehrungen zur Stärkung der internen Risikomanagement- und Kontrollprozesse;
- d. alle erforderlichen Änderungen der Compliance-Politik des Instituts;
- e. geeignete Verfahren, um die zeitnahe Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten;
- f. einen detaillierten Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen, einschließlich des geplanten Zeitpunkts für die Wiedereinhaltung der Obergrenze.
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42. Die von einem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen sollten eine Beschreibung aller vorhersehbaren …
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Die von einem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen sollten eine Beschreibung aller vorhersehbaren Risiken oder Hindernisse für die wirksame und zeitnahe Durchführung des Compliance-Plans enthalten.
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43. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Maßnahmen geeignet, ausreichend und durchführbar …
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Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Maßnahmen geeignet, ausreichend und durchführbar sind, um eine zeitnahe Wiedereinhaltung der Obergrenzen auf stabiler und kontinuierlicher Basis zu gewährleisten, und ob der detaillierte Zeitrahmen angemessen und erreichbar ist.
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44. Hat die zuständige Behörde wesentliche Bedenken in Bezug auf die Maßnahmen, sollte sie das …
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Hat die zuständige Behörde wesentliche Bedenken in Bezug auf die Maßnahmen, sollte sie das Institut umgehend informieren.
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45. Das Institut sollte die zuständige Behörde unverzüglich informieren, wenn einige der …
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Das Institut sollte die zuständige Behörde unverzüglich informieren, wenn einige der vorgesehenen Maßnahmen nicht wie geplant realisiert werden können. Die zuständige Behörde sollte die Durchführung der Maßnahmen genau überwachen, um die tatsächliche und zeitnahe Wiedereinhaltung festzustellen Insbesondere sollte sie überwachen, ob die verschiedenen Meilensteine vollständig erreicht werden. Erreicht das Institut einen dieser Meilensteine nicht, sollte die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, dass es diese Versäumnisse in angemessener Weise behebt.
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46. Die Häufigkeit und Intensität der Überwachung durch die zuständige Behörde sollte der Ursache …
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Die Häufigkeit und Intensität der Überwachung durch die zuständige Behörde sollte der Ursache und dem Ausmaß der Überschreitung, seiner potenziellen Auswirkungen auf das Institut und den Besonderheiten des Compliance-Plans sowie den Maßnahmen, die sich über Zeiträume von weniger als drei Monaten erstrecken, angemessen und verhältnismäßig sein. Dabei sollte auch die Entwicklung der betroffenen Risikoposition(en) auf der Grundlage der vom Institut regelmäßig vorgelegten Informationen berücksichtigt werden. Wann immer es erforderlich ist, sollte die zuständige Behörde zusätzliche Informationen anfordern.
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47. Die zuständige Behörde sollte entscheiden und mitteilen, ob das Institut eine interne oder …
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Die zuständige Behörde sollte entscheiden und mitteilen, ob das Institut eine interne oder externe Prüfung der internen Kontroll- und Risikomanagementverfahren durchführen sollte, deren Ergebnisse sowohl dem Leitungsorgan des Instituts als auch der zuständigen Behörde mitgeteilt werden sollten.
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48. Die zuständige Behörde sollte über ein standardisiertes und dokumentiertes Verfahren mit klaren …
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Die zuständige Behörde sollte über ein standardisiertes und dokumentiertes Verfahren mit klaren Anweisungen verfügen, in dem die notwendigen Schritte beschrieben sind, um zu überwachen, dass Institute, die eine Überschreitung gemeldet haben, die Anforderungen zeitnah wieder einhalten.
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49. Die Institute sollten im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sicherstellen …
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Die Institute sollten im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sicherstellen, dass ihr Leitungsorgan die Umsetzung der Maßnahmen überwacht und kontrolliert, die eine ordnungsgemäße und zeitnahe Wiederherstellung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährleisten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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