+4. Ausnahmefälle von Überschreitungen der Großkreditobergrenzen, Zeitraum und Maßnahmen zur Wiedereinhaltung
---+12. Auf der Grundlage der Informationen, die bei der Meldung eines Verstoßes gegen die …
---+13. Die zuständige Behörde sollte das Institut über die Frist informieren, die ihm eingeräumt wird …
---+4.1 Kriterien zur Bestimmung der in Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefälle
------+14. Eine Überschreitung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten …
------+15. Um die Situation zu beurteilen, in der ein Institut die Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 …
------+16. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Überschreitung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 …
------+17. Meldet ein Institut innerhalb der letzten zwölf Monate eine zweite Überschreitung, die …
------+18. Hat ein Institut in den letzten zwölf Monaten bereits zwei Überschreitungen der …
------+19. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob der Verstoß ein vorhersehbares Ereignis gewesen wäre …
------+20. Die zuständige Behörde sollte auch berücksichtigen, ob das Institut in der Lage gewesen wäre …
------+21. In Fällen, in denen identische oder ähnliche Überschreitungen bei anderen Instituten auftreten …
------+22. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Überschreitung auf Ursachen zurückgeht, die …
------+23. Eine Überschreitung aufgrund einer unangemessenen Anwendung oder Fehlinterpretation des …
------+24. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung die in diesem Abschnitt …
---+4.2 Informationen, die der zuständigen Behörde im Falle einer Überschreitung der Großkreditobergrenzen zu übermitteln sind
------+25. Bei der Meldung des Risikopositionswerts, der die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) …
------+26. Die zuständige Behörde sollte weitere Informationen und Erklärungen anfordern, wenn sie nicht …
---+4.3 Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
------+27. Nach Prüfung der vom Institut gemeldeten Überschreitung gemäß Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien …
------+28. Eine zuständige Behörde sollte einem Institut keinen Zeitraum von mehr als drei Monaten bis zur …
------+29. In Fällen, in denen eine zuständige Behörde beschließt, einem Institut einen Zeitraum von mehr …
------+30. In jedem Fall sollte der Zeitraum bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze nicht länger als 1 …
------+31. Bei der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze …
------+32. Die zuständige Behörde sollte frühere Überschreitungen des Instituts und den Umfang der …
------+33. Verzögert ein Institut eine Mitteilung bezüglich einer Überschreitung in unangemessener Weise …
------+34. Die zuständige Behörde sollte die Gründe für die Überschreitung prüfen und die zeitliche und …
------+35. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Informationen verlangen und anfordern, wenn die …
------+36. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob das Institut die aufsichtsrechtliche …
------+37. Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit der Risikomanagementpraktiken des Instituts …
------+38. Die zuständige Behörde sollte die Art der Gegenpartei und deren Kreditwürdigkeit …
------+39. Die zuständige Behörde sollte die vom Institut bereits ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen …
---+4.4 Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Instituts sicherzustellen
------+40. Hat eine zuständige Behörde einem Institut eine Frist von mehr als drei Monaten eingeräumt, um …
------+41. Dieser Compliance Plan sollte mindestens Folgendes umfassen: a. Vorkehrungen zur Verringerung …
------+42. Die von einem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen sollten eine Beschreibung aller vorhersehbaren …
------+43. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Maßnahmen geeignet, ausreichend und durchführbar …
------+44. Hat die zuständige Behörde wesentliche Bedenken in Bezug auf die Maßnahmen, sollte sie das …
------+45. Das Institut sollte die zuständige Behörde unverzüglich informieren, wenn einige der …
------+46. Die Häufigkeit und Intensität der Überwachung durch die zuständige Behörde sollte der Ursache …
------+47. Die zuständige Behörde sollte entscheiden und mitteilen, ob das Institut eine interne oder …
------+48. Die zuständige Behörde sollte über ein standardisiertes und dokumentiertes Verfahren mit klaren …
------+49. Die Institute sollten im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur internen Governance sicherstellen …
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4. Ausnahmefälle von Überschreitungen der Großkreditobergrenzen, Zeitraum und Maßnahmen zur Wiedereinhaltung
4. Ausnahmefälle von Überschreitungen der Großkreditobergrenzen, Zeitraum und Maßnahmen zur Wiedereinhaltung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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12. Auf der Grundlage der Informationen, die bei der Meldung eines Verstoßes gegen die …
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Auf der Grundlage der Informationen, die bei der Meldung eines Verstoßes gegen die Großkreditobergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgelegt werden sowie der in Abschnitt 4.2 genannten Informationen und anderer Informationen, die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen, sollte die zuständige Behörde eine Bewertung basierend auf den in Abschnitt 4.1 dieser Leitlinien dargelegten Kriterien vornehmen.
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13. Die zuständige Behörde sollte das Institut über die Frist informieren, die ihm eingeräumt wird …
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Die zuständige Behörde sollte das Institut über die Frist informieren, die ihm eingeräumt wird, um die Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wiedereinzuhalten, nachdem sie den angemessenen Zeitraum gemäß Abschnitt 4.3 dieser Leitlinien bestimmt hat.
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4.1 Kriterien zur Bestimmung der in Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefälle
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4.1 Kriterien zur Bestimmung der in Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefälle
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4.2 Informationen, die der zuständigen Behörde im Falle einer Überschreitung der Großkreditobergrenzen zu übermitteln sind
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4.2 Informationen, die der zuständigen Behörde im Falle einer Überschreitung der Großkreditobergrenzen zu übermitteln sind
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4.3 Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
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4.3 Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
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4.4 Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Instituts sicherzustellen
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4.4 Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Instituts sicherzustellen
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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