+75. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden einen klaren Überblick über Folgendes …
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75. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden einen klaren Überblick über Folgendes …
Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden einen klaren Überblick über Folgendes gewinnen: - (a) die Arten der Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut aufzunehmen beabsichtigt, einschließlich der Identifizierung des Kern- und Nicht-Kerngeschäfts sowie der Arten der Zielkunden. Diese Analyse sollte zweckmäßig sein, um die von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten oder in Übereinstimmung mit Absatz 58 den Geltungsbereich der Zulassung sowie gegebenenfalls die Verfügbarkeit anderer geeigneter Zulassungsregelungen zu bestimmen. Die Prüfung sollte der zuständigen Behörde auch ein Verständnis des damit verbundenen Risikoprofils, einschließlich des Risikos in Bezug auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung und der Auswirkungen auf die Eigenkapitalanforderungen, den Liquiditäts- und Finanzierungsbedarf sowie auf die internen Governance-Vorkehrungen vermitteln;
- (b) die geografische Verteilung der Tätigkeiten, einschließlich deren beabsichtigter Ausübung durch Tochterunternehmen und Niederlassungen oder durch den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU oder in einem Drittland, und die geplante künftige Expansion. Insbesondere wenn das Geschäftsmodell den Einsatz digitaler Lösungen vorsieht, sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die geplanten grenzüberschreitenden Tätigkeiten unter die „Dienstleistungsfreiheit“ oder die „Niederlassungsfreiheit“ fallen würden. Die Analyse sollte unter anderem das Verständnis der zuständigen Behörden hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Aufsichtsanforderungen für den Zugang zu den Zielmärkten (z. B. Passporting-Anzeigen), aller damit verbundenen aufsichtsrechtlichen Risiken und der geschäftlichen oder finanziellen Grundlage für die geplante Unternehmensstruktur und geografische Verteilung unterstützen. Im Rahmen der Bewertung der Betriebsstruktur sollte sie auch durch die Analyse der Anfälligkeit für das Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierung-Risiko, das mit einem Hoheitsbereich in Verbindung steht, unterstützt werden. Beabsichtigt ein antragstellendes Kreditinstitut, einen Großteil seiner Tätigkeiten außerhalb der Rechtsordnung auszuüben, in der es den Zulassungsantrag gestellt hat, sollte die zuständige Behörde gemäß Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2013/36/EU prüfen, ob die Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
Wahl der Rechtsordnung des Antrags den Zweck hat, strengere Aufsichtsstandards (z. B. in Bezug auf die Regelungen für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung) in einem anderen Mitgliedstaat zu umgehen; - (c) die Gesamtstrategie, die die geschäftliche Grundlage des antragstellenden Kreditinstituts näher beschreibt, sowie die Gesamtgruppenstrategie, wenn der Antragsteller zu einer Gruppe gehört. Dies beinhaltet ein angemessenes Verständnis der strategischen Ziele, der wichtigsten Treiber des Geschäfts, jedes identifizierten Wettbewerbsvorteils, der quantitativen und qualitativen Ziele des Geschäftsplans, einschließlich des Produkts oder der Dienstleistung des Unternehmens, des Leistungsversprechens und der Marktpositionierung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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