+5.2 Governance des Verfahrens zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter
---+105. Das Leitungsorgan trägt letztlich die Verantwortung für das Verfahren zur Identifizierung der …
---+106. Wenn ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, sollte dieser aktiv in das Verfahren zur …
---+107. Die Compliance-Funktion, die Risikomanagementfunktion oder die mit den …
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5.2 Governance des Verfahrens zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter
5.2 Governance des Verfahrens zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter
1. Übersicht
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Regulierung |
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105. Das Leitungsorgan trägt letztlich die Verantwortung für das Verfahren zur Identifizierung der …
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Das Leitungsorgan trägt letztlich die Verantwortung für das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter und die jeweilige Politik. Das Leitungsorgan sollte in seiner Aufsichtsfunktion: - a. das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter als Teil der Vergütungspolitik genehmigen;
- b. in die Gestaltung der Selbsteinschätzung eingebunden sein;
- c. sicherstellen, dass die Bewertung für die Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter ordnungsgemäß in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/2034, den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter und den vorliegenden Leitlinien erfolgt;
- d. das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter kontinuierlich überwachen;
- e. etwaige wesentliche Ausnahmen oder Änderungen der angenommenen Politik genehmigen und deren Auswirkungen sorgfältig erwägen und überwachen;
- f. eine Ausnahme für Mitarbeiter gemäß den technischen Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter genehmigen oder beaufsichtigen, wenn die Wertpapierfirma der Ansicht ist, dass die definierten quantitativen Kriterien von den Mitarbeitern nicht erfüllt werden, da sie tatsächlich keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihnen verwalteten Vermögenswerte aufweisen;
- g. die genehmigte Politik und gegebenenfalls ihre Änderung regelmäßig überprüfen.
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106. Wenn ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, sollte dieser aktiv in das Verfahren zur …
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Wenn ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, sollte dieser aktiv in das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter in Einklang mit seinen Verantwortlichkeiten für die Vorbereitung von Beschlüssen zur Vergütung eingebunden sein. Wenn kein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, sollten die nicht-geschäftsführenden und, sofern möglich, unabhängigen Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion die jeweiligen Aufgaben wahrnehmen.
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107. Die Compliance-Funktion, die Risikomanagementfunktion oder die mit den …
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Die Compliance-Funktion, die Risikomanagementfunktion oder die mit den Risikomanagementverfahren beauftragten Mitarbeiter, die geschäftsunterstützenden Funktionen (z. B. Recht, Personal) und die entsprechenden Ausschüsse des Leitungsorgans (z. B. Risiko-, Nominierungs- und Prüfungsausschüsse) sollten in das Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter gemäß ihrer jeweiligen Funktion und auch laufend eingebunden sein. Insbesondere sollte ein Risikoausschuss, sofern dieser eingerichtet ist, an dem Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses mitwirken. Die Wertpapierfirmen sollten einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen allen an dem Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter beteiligten internen Organen und Funktionen sicherstellen. Das Verfahren zur EBA Public Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter und seine Ergebnisse sollten einer unabhängigen internen oder externen Überprüfung unterzogen werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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