+22. Das für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Mitglied des …
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22. Das für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Mitglied des …
Das für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Mitglied des Leitungsorgans oder die Führungskraft, sofern diese benannt ist, sollte dafür Sorge tragen, dass das gesamte Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung, sofern kein Leitungsorgan vorhanden ist, sich über die Auswirkungen der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf das unternehmensweite Risikoprofil bewusst ist. Die Verantwortlichkeiten des für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Mitglieds des Leitungsorgans oder der Führungskraft, sofern benannt, sollten mit Blick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 und insbesondere bezüglich der Umsetzung von Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Begrenzung und Bewältigung der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mindestens Folgendes einschließen: - a) Sicherstellung, dass die Strategien, Verfahren und internen Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen und verhältnismäßig sind, wobei die Merkmale des Kredit- oder Finanzinstituts und die Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen es ausgesetzt ist, zu berücksichtigen sind;
- b) Durchführung der Bewertung gemeinsam mit dem Leitungsorgan, ob es zweckmäßig wäre, einen speziellen Geldwäschebeauftragten auf Leitungsebene gemäß Abschnitt 4.2.2 zu benennen;
- c) Unterstützung des Leitungsorgans bei der Bewertung, ob eine spezielle Stelle für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Unterstützung des Geldwäschebeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist, wobei die Größe und die Komplexität der Geschäftstätigkeit des Kredit- oder Finanzinstituts und der Umfang, in dem es Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, zu berücksichtigen sind. Die Mitarbeiter dieser Stelle sollten über die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Kenntnisse für die Unterstützung des Geldwäschebeauftragten verfügen, wobei dieser in das Einstellungsverfahren eingebunden sein sollte;
- d) Sicherstellung, dass eine regelmäßige Berichterstattung an das Leitungsorgan über die vom Geldwäschebeauftragten durchgeführten Tätigkeiten erfolgt und dass dem Leitungsorgan ausreichend umfassende und rechtzeitige Informationen und Daten über Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, damit das Leitungsorgan die ihm übertragenen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen kann. Unbeschadet der Vertraulichkeit von Verdachtsmeldungen und etwaiger mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehender Feststellungen der zuständigen Behörde betreffend das Kredit- oder Finanzinstitut, einschließlich verhängter Maßnahmen oder Sanktionen, sollten diese Informationen auch die Zusammenarbeit des Kredit- oder Finanzinstituts mit der zuständigen nationalen Behörde und die Kommunikation mit der FIU einschließen;
- e) Unterrichtung des Leitungsorgans über schwerwiegende oder bedeutsame Probleme und Verstöße im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Empfehlung von Maßnahmen zu ihrer Behebung;
- f) Sicherstellung, dass der Geldwäschebeauftragte i) direkten Zugang zu allen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen hat, ii) über ausreichende personelle und technische Ressourcen und Instrumente verfügt, damit er die ihm übertragenen Aufgaben angemessen ausüben kann, und iii) gut über mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehende Vorfälle und Mängel, die von den internen Kontrollsystemen oder von den nationalen bzw. im Fall von Gruppen ausländischen Aufsichtsbehörden ermittelt wurden, informiert ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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